fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 77 (1911))

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Zwei Fragen zur Strafrechtsreform.

Der Nachweis aber, daß die hier gemachten Vorschläge die
einzig richtige Lösung bilden, ist schon so oft in unwiderleglicher
Weise geführt worden, daß es nun endlich an der Zeit wäre,
eine Forderung zu erfüllen, die in der Literatur seit mehr als
50 Jahren nahezu einmütig vertreten wird.

2. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes.
Die Frage der zeitlichen Herrschaft des Strafgesetzes teilt
im V.E. das Schicksal der zuvor behandelten Frage: der V.E.
beharrt auch hier auf dem alten Standpunkt. Abgesehen von
geringfügigen Änderungen in der Fassung deckt sich die Vor-
schrift des Z 2 V.E. völlig mit der entsprechenden des R.St.G.B.
Es lauten nämlich:

8 2 V.E.
Eine Handlung kann nur dann
bestraft werden, wenn sie zur Zeit
der Begehung gesetzlich mit Strafe
bedroht war.
Wird das Gesetz bis zur Ab-
urteilung geändert, so kommt das
dem Täter günstigste Gesetz zur
Anwendung.
Wird es aufgehoben, so fällt
die Strafbarkeit fort.
Abs. 3 ist freilich hinzugefügt, aber er sagt nur Selbstver-
ständliches. Denn darin sind Theorie und Praxis einig, daß
ein neues Gesetz, das die bisher mit Strafe bedrohte Handlung
nicht mehr mit Strafe belegt, milder als das frühere ist, ist es
doch sogar das denkbar mildeste.
Die Begründung scheint jedoch anzunehmen, daß durch die
Zufügung dieses Absatzes gewisse Streitfragen erledigt werden,
wie z. B. deren eine betreffs der Gesetze von im voraus be-
stimmter Geltungsdauer aufgetaucht ist. Sie bemerkt nämlich
erläuternd zu der Vorschrift des Abs. 3, es sei gleichgültig, ob
das Gesetz ausdrücklich aufgehoben werde oder stillschweigend

8 2
Eine Handlung kann nur dann
mit einer Strafe belegt werden,
wenn diese Strafe gesetzlich be-
stimmt war, bevor die Handlung
begangen wurde.
Bei Verschiedenheit der Gesetze
von der Zeit der begangenen Hand-
lung bis zu deren Aburteilung
ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

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