Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Der  Testamentsvollstrecker.
wieweit  sie  sich  erstrecken,  hängt  von  der  Bestimmung  des  Erblassers  ab,
§  2208  Abs.  1.
Das  Gesetz  hat  die  Befugnisse  aufgeführt,  welche  dem  Testamentsvollstrecker ¬
  in  Ermangelung  besonderer  Verfügungen  des  Erblassers
zustehen.  Hieraus  ergibt  sich  die  regelmäßige  Testamentsvollstreckung. ¬
  Der  Erblasser  kann  sie  aber  einschränken,  im  einzelnen  aufführen ¬
  oder  erweitern.  Damit  bildet  sich  eine  besonders  geregelte
Testamentsvollstreckung.
II.  Hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Nachlasses  bestimmt
§  2216  Abs.  2,  daß  der  Testamentsvollstrecker  letztwillige  Anordnungen
des  Erblassers  zu  befolgen  hat,  daß  sie  jedoch  auf  Antrag  des  Testamentsvollstreckers ¬
  oder  anderer  Beteiligter  von  dem  Nachlaßgericht  außer
Kraft  gesetzt  werden  können,  wenn  deren  Befolgung  den  Nachlaß
erheblich  gefährden  würde.?  Vor  der  Entscheidung  soll  das  Gericht
tunlichst  die  Beteiligten  hören,  §  2216  Abs.  2.3  Der  Erblasser  kann  dem
Nachlaßgericht  diese  Befugnis,  welche  öffentlichrechtlicher  Natur  ist,  nicht
entziehen.“
III.  Da  die  Testamentsvollstreckung  keine  öffentliche  Pflicht  bildet,
so  kann  der  Testamentsvollstrecker  in  Ermangelung  einer  entgegengesetzten ¬
  Verfügung  des  Erblassers  für  deren  Führung  angemessene
Vergütung  verlangen,  §  2221.
Bezüglich  ihrer  Höhe  entscheidet  in  erster  Linie  die  letztwillige  Bestimmung ¬
  des  Erblassers.“  Im  Streitfalle  hat  sie  das  Prozeßgericht
festzusetzen,  nicht,  wie  dies  für  den  Nachlaßpfleger  und  den  Nachlaßverwalter ¬
  gilt,  das  Nachlaßgericht.“  Der  Umfang,  die  Schwierigkeit
2)  [Es  ist  gleichgültig,  ob  der  Erblasser  die  gefährdende  Wirkung  seiner
Vorschriften  gekannt  hat  oder  nicht,  OLG  12,  374  (Hamburg).
3)  Wird  durch  die  Entscheidung  eine  Anordnung  des  Erblassers  außer
Kraft  gesetzt,  so  hat  jeder  hierdurch  Beeinträchtigte  und  falls  mehrere  Vollstrecker ¬
  vorhanden  sind,  jeder  von  ihnen  die  Beschwerde,  FGG  §§  19,  20,  82.
Wird  der  Antrag  zurückgewiesen,  so  hat  nur  der  Antragsteller  die  Beschwerde,
FGG  §  20  Abs.  2.
4)  [Hierdurch  ist  aber  dem  Nachlaßgericht  nicht  eine  Aufsicht  über  die
Führung  der  Verwaltung  durch  den  Testamentsvollstrecker  beigelegt,  OL6
14,  302  (KG)  (auch  im  Recht  07,  382,  1407,  und  in  der  Dtsch.  Jur.  Ztg.
07,  1088)
5)  Hat  der  Erblasser  dem  Testamentsvollstrecker  ein  Vermächtnis  oder
einen  Erbteil  zugewandt,  so  wird  im  Zweifel  anzunehmen  sein,  daß  der
Vollstrecker  eine  weitere  Vergütung  nicht  erhalten  solle.  Wenn  auch  eine
gesetzliche  Vermutung  nicht  besteht,  so  ist  dies  als  tatsächliche  Vermutung
anzunehmen.
Literat.  bei  Herzfelder=Staudinger  zu
6)  [Allgemeine  Annahme.
§  2221.  Also  Klage  des  Testamentsvollstreckers  gegen  den  Erben.)
            
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