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Der Testamentsvollstrecker.
wieweit sie sich erstrecken, hängt von der Bestimmung des Erblassers ab,
§ 2208 Abs. 1.
Das Gesetz hat die Befugnisse aufgeführt, welche dem Testamentsvollstrecker ¬
in Ermangelung besonderer Verfügungen des Erblassers
zustehen. Hieraus ergibt sich die regelmäßige Testamentsvollstreckung. ¬
Der Erblasser kann sie aber einschränken, im einzelnen aufführen ¬
oder erweitern. Damit bildet sich eine besonders geregelte
Testamentsvollstreckung.
II. Hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses bestimmt
§ 2216 Abs. 2, daß der Testamentsvollstrecker letztwillige Anordnungen
des Erblassers zu befolgen hat, daß sie jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers ¬
oder anderer Beteiligter von dem Nachlaßgericht außer
Kraft gesetzt werden können, wenn deren Befolgung den Nachlaß
erheblich gefährden würde.? Vor der Entscheidung soll das Gericht
tunlichst die Beteiligten hören, § 2216 Abs. 2.3 Der Erblasser kann dem
Nachlaßgericht diese Befugnis, welche öffentlichrechtlicher Natur ist, nicht
entziehen.“
III. Da die Testamentsvollstreckung keine öffentliche Pflicht bildet,
so kann der Testamentsvollstrecker in Ermangelung einer entgegengesetzten ¬
Verfügung des Erblassers für deren Führung angemessene
Vergütung verlangen, § 2221.
Bezüglich ihrer Höhe entscheidet in erster Linie die letztwillige Bestimmung ¬
des Erblassers.“ Im Streitfalle hat sie das Prozeßgericht
festzusetzen, nicht, wie dies für den Nachlaßpfleger und den Nachlaßverwalter ¬
gilt, das Nachlaßgericht.“ Der Umfang, die Schwierigkeit
2) [Es ist gleichgültig, ob der Erblasser die gefährdende Wirkung seiner
Vorschriften gekannt hat oder nicht, OLG 12, 374 (Hamburg).
3) Wird durch die Entscheidung eine Anordnung des Erblassers außer
Kraft gesetzt, so hat jeder hierdurch Beeinträchtigte und falls mehrere Vollstrecker ¬
vorhanden sind, jeder von ihnen die Beschwerde, FGG §§ 19, 20, 82.
Wird der Antrag zurückgewiesen, so hat nur der Antragsteller die Beschwerde,
FGG § 20 Abs. 2.
4) [Hierdurch ist aber dem Nachlaßgericht nicht eine Aufsicht über die
Führung der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker beigelegt, OL6
14, 302 (KG) (auch im Recht 07, 382, 1407, und in der Dtsch. Jur. Ztg.
07, 1088)
5) Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis oder
einen Erbteil zugewandt, so wird im Zweifel anzunehmen sein, daß der
Vollstrecker eine weitere Vergütung nicht erhalten solle. Wenn auch eine
gesetzliche Vermutung nicht besteht, so ist dies als tatsächliche Vermutung
anzunehmen.
Literat. bei Herzfelder=Staudinger zu
6) [Allgemeine Annahme.
§ 2221. Also Klage des Testamentsvollstreckers gegen den Erben.)