Objekt : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 1)

§.  18.

§.  18.
Kraft  des  Gewohnheitsrechts.
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Kraft  des  Gewohnheitsrechts.
§.  18.
Die  Kraft  des  Gewohnheitsrechtes  ist  die  gleiche,  wie  die  eines
Gesetzes.  Es  vermag  daher  das  bestehende  Recht  nicht  nur  zu
ergänzen,  sondern  auch  aufzuheben!.  Das  gilt  nicht  nur  von  seinem ¬
  Verhältniß  zu  anderem  Gewohnheitsrecht,  sondern  auch  von
seinem  Verhältniß  zum  Gesetzesrecht.  Nur  kann  particuläres  Gewohnheitsrecht ¬
  keinen  gemeinrechtlichen  zwingenden,  d.  h.  die  individuelle ¬
  Willkühr  ausschließenden,  Rechtssatz  (§.30)  aufheben,  mag
er  auf  Gewohnheitsrecht  oder  auf  Gesetz  beruhen;  der  allgemeine
Wille  kann  eben  auch  nur  durch  den  allgemeinen  Willen  überwunden ¬
  werden?.  Abgesehen  von  diesem  Fall  wird  die  verbin* ¬
  Puchta  a.  a.  O.  II.  S.  199  fg.,  Savigny  I.  S.  194  fg.
1  L.  32  §.  1  D.  de  leg.  1.  3  —  „quare  rectissime  etiam  illud  receptum
est,  ut  leges  non  solum  suffragio  legislatoris,  sed  etiam  tacito  consensu
omnium  per  desuetudinem  abrogentur“.  Wenn  hier  nur  von  der  Aufhebung  eines
Gesetzes  schlechthin,  nicht  auch  von  der  Aufhebung  durch  Begründung  eines
entgegenstehenden  Rechtssatzes  die  Rede  ist,  so  liegt  es  auch  doch  auf  der  Hand,
daß  in  der  letzteren  kein  größerer  Eingriff  in  die  verbindende  Kraft  des  Gesetzes
enthalten  ist,  als  in  der  ersteren.  Anwendungen  der  desuetudo  in  §.  7  1.  de
iniur.  4.  4,  1.  un.  pr.  C.  de  cad.  toll.  6.  51,  Nov.  89  c.  15.
2  Indem  die  1.  26  §.  1.  C.  de  usur.  4.  32  (vgl.  1.  1  pr.  D.  eod.  22.  1)
das  Zinsmaß  beschränkt,  verbietet  sie  dem  Richter  ausdrücklich,  auf  ein  entgegenstehendes ¬
  örtliches  Gewohnheitsrecht  Rücksicht  zu  nehmen.  Von  einem
particulären  Gewohnheitsrecht  ist  auch  zu  verstehen  die  in  einer  anderen  Beziehung ¬
  schon  oben  betrachtete  1.  2  C.  quae  sit  longa  cons.  8.  53.  „Consuetudinis
ususque  longaevi  non  vilis  auctoritas  est,  verum  non  usque  adeo  sui  valitura  momento,
ut  aut  rationem  vincat  aut  legem“.  Vgl.  c.  11.  X.  de  consuet.  1.  4.  Ueber
die  verschiedenen  Versuche,  welche  gemacht  worden  sind,  diese  Stelle  mit  der  in
der  vorigen  Note  genannten  zu  vereinigen,  s.  Puchta  a.  a.  O.  II.  S.  203  fg.,
Vorlesungen  I.  S.  451  fg.,  Savigny  II.  Beil.  II.,  Vangerow  I.  §.  16
Anm.  In  letzter  Linie  würde  gegen  1.  2.  cit.  geltend  zu  machen  sein,  was
bereits  in  Note  1  zu  §.  16  bemerkt  wurde,  daß  kein  Rechtssatz  einem  wirklich
vorhandenen  Gewohnheitsrecht  die  Kraft  zu  nehmen  im  Stande  ist.  Das
vermag  die  1.  2  cit.  nicht,  welche  selbst  nur  auf  Grund  eines  Gewohnheitsrechtes
gilt,  nicht  einmal  ein  Gesetz  würde  es  vermögen  (vgl.  die  folg.  Note).
Guyet  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXV.  S.  18  fg.  behauptet,  particuläres  Recht
dürfe  sich  mit  keinem  gemeinrechtlichen  Satze  in  Widerspruch  setzen,  und  will
davon  1.  2.  cit.  verstehen.
            
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