§. 18.
§. 18.
Kraft des Gewohnheitsrechts.
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Kraft des Gewohnheitsrechts.
§. 18.
Die Kraft des Gewohnheitsrechtes ist die gleiche, wie die eines
Gesetzes. Es vermag daher das bestehende Recht nicht nur zu
ergänzen, sondern auch aufzuheben!. Das gilt nicht nur von seinem ¬
Verhältniß zu anderem Gewohnheitsrecht, sondern auch von
seinem Verhältniß zum Gesetzesrecht. Nur kann particuläres Gewohnheitsrecht ¬
keinen gemeinrechtlichen zwingenden, d. h. die individuelle ¬
Willkühr ausschließenden, Rechtssatz (§.30) aufheben, mag
er auf Gewohnheitsrecht oder auf Gesetz beruhen; der allgemeine
Wille kann eben auch nur durch den allgemeinen Willen überwunden ¬
werden?. Abgesehen von diesem Fall wird die verbin* ¬
Puchta a. a. O. II. S. 199 fg., Savigny I. S. 194 fg.
1 L. 32 §. 1 D. de leg. 1. 3 — „quare rectissime etiam illud receptum
est, ut leges non solum suffragio legislatoris, sed etiam tacito consensu
omnium per desuetudinem abrogentur“. Wenn hier nur von der Aufhebung eines
Gesetzes schlechthin, nicht auch von der Aufhebung durch Begründung eines
entgegenstehenden Rechtssatzes die Rede ist, so liegt es auch doch auf der Hand,
daß in der letzteren kein größerer Eingriff in die verbindende Kraft des Gesetzes
enthalten ist, als in der ersteren. Anwendungen der desuetudo in §. 7 1. de
iniur. 4. 4, 1. un. pr. C. de cad. toll. 6. 51, Nov. 89 c. 15.
2 Indem die 1. 26 §. 1. C. de usur. 4. 32 (vgl. 1. 1 pr. D. eod. 22. 1)
das Zinsmaß beschränkt, verbietet sie dem Richter ausdrücklich, auf ein entgegenstehendes ¬
örtliches Gewohnheitsrecht Rücksicht zu nehmen. Von einem
particulären Gewohnheitsrecht ist auch zu verstehen die in einer anderen Beziehung ¬
schon oben betrachtete 1. 2 C. quae sit longa cons. 8. 53. „Consuetudinis
ususque longaevi non vilis auctoritas est, verum non usque adeo sui valitura momento,
ut aut rationem vincat aut legem“. Vgl. c. 11. X. de consuet. 1. 4. Ueber
die verschiedenen Versuche, welche gemacht worden sind, diese Stelle mit der in
der vorigen Note genannten zu vereinigen, s. Puchta a. a. O. II. S. 203 fg.,
Vorlesungen I. S. 451 fg., Savigny II. Beil. II., Vangerow I. §. 16
Anm. In letzter Linie würde gegen 1. 2. cit. geltend zu machen sein, was
bereits in Note 1 zu §. 16 bemerkt wurde, daß kein Rechtssatz einem wirklich
vorhandenen Gewohnheitsrecht die Kraft zu nehmen im Stande ist. Das
vermag die 1. 2 cit. nicht, welche selbst nur auf Grund eines Gewohnheitsrechtes
gilt, nicht einmal ein Gesetz würde es vermögen (vgl. die folg. Note).
Guyet Arch. f. civ. Pr. XXXV. S. 18 fg. behauptet, particuläres Recht
dürfe sich mit keinem gemeinrechtlichen Satze in Widerspruch setzen, und will
davon 1. 2. cit. verstehen.