Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  139.  Annahme  des  Amtes.
Geschäftsverteilung  unter  den  Vollstreckern  ist  nur  unter  ihnen  rechtlich
wirksam.
Der  Erblasser  kann  namentlich  auch  für  den  Wegfall  eines  der
Vollstrecker  besondere  Anordnungen  treffen,  sei  es  dadurch,  daß  er  für
einen  Ersatz  sorgt  oder  das  Erlöschen  der  Testamentsvollstreckung  überhaupt ¬
  vorschreibt.
Kann  der  Erblasser  das  Recht  des  einzelnen  beschränken,  die  zur
Erhaltung  eines  Nachlaßgegenstandes  notwendigen  Maßregeln  selbständig
zu  treffen,  z.  B.  einen  lebhaften,  aber  sonst  nützlichen  Testamentsvollstrecker ¬
  an  die  Zustimmung  eines  bedächtigeren  Kollegen  auch  in  dieser
Hinsicht  binden?  Dies  ist  aus  inneren  Gründen  anzunehmen.“
V.  Mehrere  Testamentsvollstrecker,  denen  ein  Verschulden  zur  Last
fällt,  haften  als  Gesamtschuldner,  §  2219  Abs.  2.
Dies  gilt  namentlich,  wenn  sie,  wie  die  Regel  ist,  das  Amt  gemeinschaftlich ¬
  zu  führen  haben,  §  2224  Abs.  1  Satz  1.  Hat  der  Erblasser
jedem  einen  besonderen  Wirkungskreis  zugewiesen,  so  haftet  jeder  für
Verschulden  innerhalb  seines  Kreises  allein;  ist  den  übrigen  eine  Aufsichtspflicht ¬
  aufgelegt,  so  haften  sie  selbstverständlich  wegen  deren  Verletzung,
vgl.  §  1833  Abs.  2.
VI.  Im  inneren  Verhältnis  sind  die  mehreren  Vollstrecker  zu
gleichen  Anteilen  verpflichtet;  wer  nur  seine  Aufsichtspflicht  verletzt  hat,
haftet  im  inneren  Verhältnisse  dem  zunächst  Verpflichteten  nicht.
§  139.  Annahme  des  Amtes.
Es  besteht  keine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Übernahme  der
Vollstreckung.  Der  Ernannte  kann  sie  nach  freiem  Ermessen  ablehnen
oder  annehmen.
Auch  wenn  er  sich  durch  Vertrag  dem  Erblasser  gegenüber  zur
Annahme  verpflichtet  hat,  besteht  kein  klagbarer  Anspruch  gegen  ihn  auf
Übernahme  des  Amtes,  keinesfalls  eine  Zwangsvollstreckung  hierzu,  [denn
die  Übernahme  einer  Vertrauensstellung  hängt  von  dem  jederzeit  unbe6) ¬
  Meist  entnimmt  man  jedoch  das  Gegenteil  aus  der  Stellung  des
Abs.  2  gegenüber  dem  Schlußsatz  des  Abs.  1.  So  Cosack  Bd.  2  §  395  Anm.  24,
Planck  §  2224  Ziff.  10.  Wir  erachten  dies  Argument  gegenüber  den  inneren
Gründen  als  nicht  durchschlagend.
[Derselben  Meinung  Strohal  I  §  40  Note  2.  A.  Ansicht  Planck.
zu  §  2202  Z.  9;  Herzfelder=Staudinger  zu  §  2202  Ziff.  5.]  —
insbesondere  §  2226  B6B,  wonach  der  Testamentsvollstrecker  jederzeit  sein
Amt  kündigen  kann.
            
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