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§ 139. Annahme des Amtes.
Geschäftsverteilung unter den Vollstreckern ist nur unter ihnen rechtlich
wirksam.
Der Erblasser kann namentlich auch für den Wegfall eines der
Vollstrecker besondere Anordnungen treffen, sei es dadurch, daß er für
einen Ersatz sorgt oder das Erlöschen der Testamentsvollstreckung über
haupt vorschreibt.
Kann der Erblasser das Recht des einzelnen beschränken, die zur
Erhaltung eines Nachlaßgegenstandes notwendigen Maßregeln selbständig
zu treffen, z. B. einen lebhaften, aber sonst nützlichen Testamentsvoll
strecker an die Zustimmung eines bedächtigeren Kollegen auch in dieser
Hinsicht binden? Dies ist aus inneren Gründen anzunehmen.“
V. Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last
fällt, haften als Gesamtschuldner, § 2219 Abs. 2.
Dies gilt namentlich, wenn sie, wie die Regel ist, das Amt gemein
schaftlich zu führen haben, § 2224 Abs. 1 Satz 1. Hat der Erblasser
jedem einen besonderen Wirkungskreis zugewiesen, so haftet jeder für
Verschulden innerhalb seines Kreises allein; ist den übrigen eine Aufsichts
pflicht aufgelegt, so haften sie selbstverständlich wegen deren Verletzung,
vgl. § 1833 Abs. 2.
VI. Im inneren Verhältnis sind die mehreren Vollstrecker zu
gleichen Anteilen verpflichtet; wer nur seine Aufsichtspflicht verletzt hat,
haftet im inneren Verhältnisse dem zunächst Verpflichteten nicht.
§ 139. Annahme des Amtes.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der
Vollstreckung. Der Ernannte kann sie nach freiem Ermessen ablehnen
oder annehmen.
Auch wenn er sich durch Vertrag dem Erblasser gegenüber zur
Annahme verpflichtet hat, besteht kein klagbarer Anspruch gegen ihn auf
Übernahme des Amtes, keinesfalls eine Zwangsvollstreckung hierzu, [denn
die Übernahme einer Vertrauensstellung hängt von dem jederzeit unbe
6) Meist entnimmt man jedoch das Gegenteil aus der Stellung des
Abs. 2 gegenüber dem Schlußsatz des Abs. 1. So Cosack Bd. 2 § 395 Anm. 24,
Planck § 2224 Ziff. 10. Wir erachten dies Argument gegenüber den inneren
Gründen als nicht durchschlagend.
[Derselben Meinung Strohal I § 40 Note 2. A. Ansicht Planck.
zu § 2202 Z. 9; Herzfelder=Staudinger zu § 2202 Ziff. 5.] —
insbesondere § 2226 B6B, wonach der Testamentsvollstrecker jederzeit sein
Amt kündigen kann.