Inhaltsverzeichnis : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

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der  Vertrag  nicht  erst  von  da  hinweg,  sondern  schon  von  der  Uebergabe ¬
  der  Sache  hinweg,  wenigstens  soweit  es  die  Erträgnisse  der
letztern  betrifft,  wirken  solle.
Geht  die  Suspensivbedingun
ig  nicht  in  Erfüllung,  die
tbedingende -
  Thatsache  tritt  nicht  ein  oder  die  Thatsache,  welche  nicht
hätte  geschehen  sollen,  vollzieht  sich,  so  lösen  sich  die  Vertragsbeziehungen ¬
  auf  und  beide  Parteien  werden  frei.  Die  Vertragsverpflichtungen ¬
  sind  nie  entstanden  und  was  vorher  geleistet  wurde,  muß
mit  den  allfälligen  Früchten  der  Sache  zurückgegeben  werden  (Art.  173).
Die  Resolutivbedingung,  welche  sich  erfüllt,  vernichtet  das
Rechtsgeschäft.  Die  Erfüllung  kann  auch  hier  je  nach  der  Fassung
der  Bedingung  in  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt  einer  Thatsache
liegen.  Nach  Erfüllung  der  Resolutivbedingung  hat  jeder  Theil,  was
er  bereits  empfangen  hat,  zurückzugeben.  Die  Erfüllung  der  Bedingung ¬
  wirkt  in  der  Regel  nicht  ex  tunc,  sondern  ex  nunc,  d.  h.
—
vom  Zeitpunkte  der  Erfüllung  der  Bedingung  hinweg  und  eine  Rück— ¬

wirkung  tritt  nur  ein,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Parteien  dieselbe
gewollt  haben.  Art.  174.
Geht  die  Resolutipbedingung  nicht  in  Erfüllung,
so  bleibt  das
Rechtsgeschäft  bestehen  und  übt  seine  Wirkungen  wie  ein  unbedingte
aus.
4.  Die  Bedingungen  kommen  im  Leben  nicht  in  der  scharfen
Abgrenzung  vor,  wie  sie  die  Theorie  behandelt.  Oft  wird  eine
Suspensivbedingung  in  die  Form  einer  Resolutivbedingung  gekleidet
und  umgekehrt.  Statuiren  wir:  Ich  verkaufe  dem  B.  mein  Haus  und
füge  bei,  der  Kauf  soll  dahin  fallen,  wenn  mein  Sohn  nächstes
Frühjahr  zu  mir  heimkehrt.  Soll  das  eine  Resolutivbedingung  sein?
Oder  ist  es  vielleicht  als  Suspensivbedingung  zu  betrachten  des  Inhalts: ¬
  Ich  verkaufe  das  Haus  nur,  wenn  mein  Sohn  nächstes
Frühjahr  nicht  heimkehrt.  Soll  es  von  der  Wortfassung  abhängen
ob  eine  Suspensiv=  oder  Resolutivbedingung  anzunehmen  sei?  Gewiß
nicht.  Uns  scheint,  die  erwähnte  Bedingung,  sei  sie  so  oder  anders
gefaßt,  müsse  als  Suspensivbedingung  betrachtet  werden;  denn  ich
will  mein  Haus  nicht  verkauft  haben,  wenn  mein  Sohn  im  Frühfohr ¬

jahr  zurückteyrt.
Im  Zweifelsfall  würden  wir  uns  immer  für  die
Suspensipbedingung  aussprechen  und  eine  Resol
obedingung  nur  bei
a.
ganz  unzweideutiger  Willenserklärung  und  insbesondere  nur  dann  an— ¬

            
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