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der Vertrag nicht erst von da hinweg, sondern schon von der Uebergabe ¬
der Sache hinweg, wenigstens soweit es die Erträgnisse der
letztern betrifft, wirken solle.
Geht die Suspensivbedingun
ig nicht in Erfüllung, die
tbedingende -
Thatsache tritt nicht ein oder die Thatsache, welche nicht
hätte geschehen sollen, vollzieht sich, so lösen sich die Vertragsbeziehungen ¬
auf und beide Parteien werden frei. Die Vertragsverpflichtungen ¬
sind nie entstanden und was vorher geleistet wurde, muß
mit den allfälligen Früchten der Sache zurückgegeben werden (Art. 173).
Die Resolutivbedingung, welche sich erfüllt, vernichtet das
Rechtsgeschäft. Die Erfüllung kann auch hier je nach der Fassung
der Bedingung in dem Eintritt oder Nichteintritt einer Thatsache
liegen. Nach Erfüllung der Resolutivbedingung hat jeder Theil, was
er bereits empfangen hat, zurückzugeben. Die Erfüllung der Bedingung ¬
wirkt in der Regel nicht ex tunc, sondern ex nunc, d. h.
—
vom Zeitpunkte der Erfüllung der Bedingung hinweg und eine Rück— ¬
wirkung tritt nur ein, wenn sich ergibt, daß die Parteien dieselbe
gewollt haben. Art. 174.
Geht die Resolutipbedingung nicht in Erfüllung,
so bleibt das
Rechtsgeschäft bestehen und übt seine Wirkungen wie ein unbedingte
aus.
4. Die Bedingungen kommen im Leben nicht in der scharfen
Abgrenzung vor, wie sie die Theorie behandelt. Oft wird eine
Suspensivbedingung in die Form einer Resolutivbedingung gekleidet
und umgekehrt. Statuiren wir: Ich verkaufe dem B. mein Haus und
füge bei, der Kauf soll dahin fallen, wenn mein Sohn nächstes
Frühjahr zu mir heimkehrt. Soll das eine Resolutivbedingung sein?
Oder ist es vielleicht als Suspensivbedingung zu betrachten des Inhalts: ¬
Ich verkaufe das Haus nur, wenn mein Sohn nächstes
Frühjahr nicht heimkehrt. Soll es von der Wortfassung abhängen
ob eine Suspensiv= oder Resolutivbedingung anzunehmen sei? Gewiß
nicht. Uns scheint, die erwähnte Bedingung, sei sie so oder anders
gefaßt, müsse als Suspensivbedingung betrachtet werden; denn ich
will mein Haus nicht verkauft haben, wenn mein Sohn im Frühfohr ¬
jahr zurückteyrt.
Im Zweifelsfall würden wir uns immer für die
Suspensipbedingung aussprechen und eine Resol
obedingung nur bei
a.
ganz unzweideutiger Willenserklärung und insbesondere nur dann an— ¬