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§ 136. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung.
auch nicht der nach Stellung eines Entmündigungsantrags unter vor
läufige Vormundschaft Gestellte. Auch ist unfähig, wer zur Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten wegen Gebrechen nach § 1910 einen
Pfleger erhalten hat, trotzdem ihm dies die Geschäftsfähigkeit nicht
entzieht.
Maßgebend ist nach § 2201 nicht die Zeit der Ernennung des Testa
mentsvollstreckers, mag sie im Testament, § 2197, oder durch einen
Dritten, §§ 2198, 2199, oder durch das Nachlaßgericht, § 2200, er
folgt sein. Vorausgesetzt ist vielmehr, daß dem Ernannten zur Zeit,
in welcher er das Amt anzutreten hat, die Fähigkeit nicht fehlt.
Wann dies der Fall ist, darüber spricht sich das Gesetz nicht aus.
Es ist anzunehmen, daß dies unverzüglich nach dem Erbfalle zu ge
schehen hat, es sei denn, daß der Erblasser etwas anderes bestimmt hat.“
6. Eröffnung des Konkurses über den Ernannten, Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte läßt die Wirksamkeit der Ernennung unberührt,
doch können diese Ereignisse das Gericht auf Antrag eines Beteiligten
nach § 2227 zur Entlassung des Vollstreckers ermächtigen. Es wird
anzunehmen sein, daß dementsprechend die Enthebung vom Amte wegen
solcher Gründe auch erfolgen kann, noch ehe der Testamentsvollstrecker
das Amt angetreten hat.
7. Daß nach § 2235, wer als Richter, Notar, Gerichtsschreiber
oder Zeuge bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments mitwirkt,
in diesem nicht gültig bedacht werden kann (was sich auch auf gewisse
nahe Angehörige dieser Personen erstreckt), steht einer Ernennung zum
Testamentsvollstrecker nicht entgegen.
8. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist höchstpersönlicher
Natur. Er kann seine Geschäftsführung im ganzen nicht auf einen andern
übertragen, vgl. unten § 143 IV a. Die Vorschrift des § 2199, wonach
9) Vgl. oben Bd. 4 § 127 Ziff. III. Wer nach § 1910 Abs. 2 lediglich
für seine persönlichen Angelegenheiten oder nur für einzelne Vermögens
angelegenheiten einen Pfleger erhalten hat, ist zum Testamentsvollstrecker
nicht unfähig. Hiervon abgesehen, macht es keinen Unterschied, ob der Pfleger
nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 1910 bestellt ist.
10) Vgl. hierüber unter § 139 III. — Bei den Kommentatoren herrscht
über den Zeitpunkt, nach welchem die Fähigkeit zu beurteilen ist, vielfach
Unklarheit. Nicht wenige schweigen sich aus. Was es heißt, wenn Planck
§ 2201 Ziff. 2 bemerkt, „beziehungsweise entscheide das Ende einer vom Erb
lasser oder vom Nachlaßgericht bestimmten Annahmefrist“ ist dunkel, denn
mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, § 2202 Abs. 3. Auf
die Fähigkeit zu dessen Bekleidung zu dieser Zeit kann es also nicht an
kommen. [Wie oben Herzfelder=Staudinger zu § 2197 III 2.]