Full text: Deutsches Erbrecht

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Der Testamentsvollstrecker. 
der Analogie der Vorschrift des § 1358 kann ein solches nicht gefolgert 
werden. Denn § 1358 bildet eine Sonderbestimmung, welche auf den 
Fall der Testamentsvollstreckung nicht paßt.“ 
3. Ausländer und außerhalb Deutschlands wohnende Personen 
können wie Deutsche zu Testamentsvollstreckern ernannt werden. 
4. Kann der Erblasser einen seiner Erben zum Testamentsvollstrecker 
machen? Das Gesetz schließt dies nicht aus. Die Frage ist daher nicht 
schlechthin zu verneinen. Insbesondere ist es nicht unzulässig, den Nach 
erben bis zum Eintritt der Nacherbschaft zum Testamentsvollstrecker zu 
ernennen. Auch das wird sich rechtfertigen lassen, daß einer von mehreren 
Erben zum Testamentsvollstrecker gemacht wird;“ etwa auch ein Erbe 
neben anderen Testamentsvollstreckern. Ist es aber auch möglich, den ein 
zigen Erben zugleich auf Lebenszeit zum Testamentsvollstrecker zu er 
nennen, etwa weil er stark verschuldet ist? Kann der Erblasser hierdurch 
erreichen, seinen Nachlaß, obschon er freies Eigentum des Erben bleibt, 
Das 
dem Zugriffe der Privatgläubiger des Erben zu entziehen?" 
würde nicht den berechtigten Zwecken der Testamentsvollstreckung ent 
sprechen. [Denn diese soll eine Beschränkung des Erben enthalten, nicht 
ihm Vorteile auf Kosten der Rechte Dritter gewähren.] 
5. Fähigkeit zur Führung einer Vormundschaft ist für den Testa 
mentsvollstrecker nicht erfordert. 
Dagegen ist zum Testamentsvollstrecker nach § 2201 nicht befähigt, 
wer geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, also 
nicht ein Minderjähriger, Geisteskranker, ein wegen Geisteskrankheit oder 
wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigter, 
5) Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Planck § 2203 Ziff. 3, Strohal 
S. 271 Anm. 17. Dagegen mit Recht die Mehrheit der Schriftsteller, z. B. 
Markus S. 59; Maerker 17. Aufl. S. 163; Sekt S. 43. 
Der Testamentsvollstrecker darf aber in Ermangelung besonderer 
Ermächtigung seitens des Erblassers zu seinen eigenen Gunsten Verfügungen 
über den Nachlaß nicht vornehmen. Eventuell müssen die Erben selbst tätig 
werden. Vgl. KG v. 12. Sept. 1902 in Jahrb. Bd. 26 A S. 20; KG v. 
10. März 1902 das. Bd. 24 A S. 106; KG v. 1. Dez. 1902 das. Bd. 25 A S. 72 
und in OLG Bd. 6 S. 306. [Anders nach RG Bd. 61, 139 (IW 05, 489, RJA 
6, 135) wenn Testamentsvollstrecker ein Miterbe ist, es sei denn, daß ihm 
dieses Recht nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen soll, was, weil 
von der Regel abweichend, besonders nachzuweisen ist. 
7) Dies behauptet Cosack Bd. 2 § 396 II zu Anm. 15 
So Planck § 2197 Ziff. 1 Abs. 3; Strohal § 40 S.271 Anm. 13; 
Entsch. d. Kammerger. 33 A S. 159 und in Seuff. Archiv Bd. 62 Nr. 140. 
Die Testamentsvollstreckung behandelt das Gesetz als eine Beschränkung des 
Erben, vgl. §§ 2306, 2376. Der Erblasser kann aber nicht anordnen, daß der 
Alleinerbe durch sich selbst beschränkt sein solle.
	        
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