Full text : Deutsches Erbrecht (500)

Allgemeine  Lehren.
Bürgers,  nicht  des  Sklaven,  nicht  der  Personen,  welche  das  römische
Bürgerrecht  zur  Strafe  verloren  hatten."
Das  kanonische  Recht  verweigerte ¬
  den  Ordensgeistlichen  die  Fähigkeit,  einen  Erben  zu  hinterlassen." ¬

Anders  nach  heutigem  Recht.
Jeder  Mensch  wird  hier  beerbt.
II.  Nach  älterem  deutschen  Rechte  hatten  die  gesetzlichen  Erben
schon  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  erbrechtliche  Befugnisse.  Nach  römischem ¬
  Recht  dagegen  galt:  viventis  hereditas  non  est.  So  ist  es
auch  nach  BGB.
Vor  dem  Tode  des  Erblassers
dem  Erbfall  —  haben  also  seine
dereinstigen  Erben  keine  erbrechtlichen  Ansprüche.  Selbst  seine
Vertragserben  haben  solche  nicht.
Vertragserben,  ferner  pflichtteilsberechtigte ¬
  Verwandte  können  daher  gegen  den  künftigen  Erblasser
nicht  klagen,  wenn  er  auch  absichtlich  durch  Verfügungen  unter  Lebenden
ihre  künftigen  Rechte  beeinträchtigt,  vgl.  §  2287.  Nicht  einmal  eine
Feststellungsklage  auf  Anerkennung  ihrer  künftigen  Erbrechte  gegen  den
Erblasser  steht  ihnen  offen.
Also  sind  auch  die  Gläubiger  dereinstiger  Erben  bei  Lebzeiten  des
Erblassers  zu  arrestatorischen  Maßregeln  gegenüber  seinem  voraussichtlichen ¬
  Erbteil  nicht  befugt.
III.  Wer  ein  Erbrecht  geltend  macht,  hat  hiernach  stets  den  Tod
des  Erblassers  nachzuweisen,  desgleichen  die  Zeit  dieses  Todes,  wenn
sie  für  das  angesprochene  Erbrecht  erheblich  ist.“
Die  gerichtliche  Todeserklärung  ersetzt  den  Beweis  des  Todes
durch  die  Vermutung,  daß  der  für  tot  Erklärte  in  dem  Zeitpunkte
gestorben  sei,  welcher  in  dem  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteil
festgestellt  ist,  §  18  Abs.  1.5  Sie  wirkt  aber  nicht  endgültig.  Die  Todeserklärung ¬
  kann  nach  3PO  §§  973  ff.  angefochten  werden;  die  in  ihr
ausgesprochene  Todesvermutung  ist  auch  abgesehen  hiervon  durch  Gegenbeweis ¬
  entkräftbar.  Damit  ergibt  sich,  daß  die  Erbfolge  von  Rechts
1)  Dernburg,  Pandekten  Bd.  3  §  56  Anm.  1.
2)  Hellmann,  Das  Erbrecht  der  Religiosen  1874;  Singer,  Die  Beschränkungen ¬
  der  Beerbung  der  Ordenspersonen  1880.
3)  RG  Bd.  9  S.  372.
4)  Der  Beweis  eines  Todesfalles  ist  seit  Inkrafttreten  des  Personenstandsgesetzes ¬
  vom  6.  Februar  1875  in  der  Regel  durch  die  standesamtliche
Sterbeurkunde  zu  erbringen;  doch  ist  der  Gegenbeweis  gegen  deren  Inhalt
nicht  ausgeschlossen.  In  Ermangelung  einer  Sterbeurkunde  kann  der  Tod
auch  durch  andere  Mittel  bewiesen  werden.
5)  Oben  Bd.  1  §§  51  ff.
            
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