Allgemeine Lehren.
Bürgers, nicht des Sklaven, nicht der Personen, welche das römische
Bürgerrecht zur Strafe verloren hatten."
Das kanonische Recht verweigerte ¬
den Ordensgeistlichen die Fähigkeit, einen Erben zu hinterlassen." ¬
Anders nach heutigem Recht.
Jeder Mensch wird hier beerbt.
II. Nach älterem deutschen Rechte hatten die gesetzlichen Erben
schon bei Lebzeiten des Erblassers erbrechtliche Befugnisse. Nach römischem ¬
Recht dagegen galt: viventis hereditas non est. So ist es
auch nach BGB.
Vor dem Tode des Erblassers
dem Erbfall — haben also seine
dereinstigen Erben keine erbrechtlichen Ansprüche. Selbst seine
Vertragserben haben solche nicht.
Vertragserben, ferner pflichtteilsberechtigte ¬
Verwandte können daher gegen den künftigen Erblasser
nicht klagen, wenn er auch absichtlich durch Verfügungen unter Lebenden
ihre künftigen Rechte beeinträchtigt, vgl. § 2287. Nicht einmal eine
Feststellungsklage auf Anerkennung ihrer künftigen Erbrechte gegen den
Erblasser steht ihnen offen.
Also sind auch die Gläubiger dereinstiger Erben bei Lebzeiten des
Erblassers zu arrestatorischen Maßregeln gegenüber seinem voraussichtlichen ¬
Erbteil nicht befugt.
III. Wer ein Erbrecht geltend macht, hat hiernach stets den Tod
des Erblassers nachzuweisen, desgleichen die Zeit dieses Todes, wenn
sie für das angesprochene Erbrecht erheblich ist.“
Die gerichtliche Todeserklärung ersetzt den Beweis des Todes
durch die Vermutung, daß der für tot Erklärte in dem Zeitpunkte
gestorben sei, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden Urteil
festgestellt ist, § 18 Abs. 1.5 Sie wirkt aber nicht endgültig. Die Todeserklärung ¬
kann nach 3PO §§ 973 ff. angefochten werden; die in ihr
ausgesprochene Todesvermutung ist auch abgesehen hiervon durch Gegenbeweis ¬
entkräftbar. Damit ergibt sich, daß die Erbfolge von Rechts
1) Dernburg, Pandekten Bd. 3 § 56 Anm. 1.
2) Hellmann, Das Erbrecht der Religiosen 1874; Singer, Die Beschränkungen ¬
der Beerbung der Ordenspersonen 1880.
3) RG Bd. 9 S. 372.
4) Der Beweis eines Todesfalles ist seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes ¬
vom 6. Februar 1875 in der Regel durch die standesamtliche
Sterbeurkunde zu erbringen; doch ist der Gegenbeweis gegen deren Inhalt
nicht ausgeschlossen. In Ermangelung einer Sterbeurkunde kann der Tod
auch durch andere Mittel bewiesen werden.
5) Oben Bd. 1 §§ 51 ff.