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unter Beiziehung von zwei Zeugen erfolgen 6). Wenn die
Bestellung des Procurators durch Uebergabe einer privatim
gefertigten Vollmachtsurkunde geschieht, so muß diese Urkunde
nothwendig enthalten ?): den Namen, Stand und Wohnort
aller Hauptpersonen *), so wie des Sachwalters, die Bezeichnung ¬
des Gerichtes, vor welchem die Sache verhandelt
wird (wenn die Vollmacht nicht auf alle Processe des Principals ¬
geht), die Bezeichnung des Gegenstandes des Rechtsstreites, ¬
und des Geschäftes, wozu der Sachwalter ermächtigt ¬
seyn soll, den Auftrag selbst, die Unterschrift des Gewaltgebers, ¬
deren Aechtheit nöthigenfalls begläubigt werden
muß, nebst Angabe der Zeit und des Ortes der Ausstellung
der Urkunde 2). Ausser diesen wesentlichen Punkten kommen
in den Vollmachtsurkunden gewöhnlich noch mancherlei Clauseln ¬
vor, welche zum Theile ganz unnüz und zwecklos sind;
zwei derselben sind indessen im I. R. Abschiede vorgeschrieben,
um Proceßverzögerungen abzuschneiden, nämlich die clausu6) ¬
Landrecht a. a. O. §. 3. Da aber Jemand u. s. w. Notariatsordnung =
vom 25. Octbr. 1808. §. 12. lit. b. (Reg. Bl. S. 563.)
Edikt die Gerichtsnotariate betreffend vom 29. Aug. 1819. §. 9.
(Reg. Bl. S. 565.)
7) Martin Lehrbuch §. 76. not. h—n. Bayer Vorträge S. 136.
Linde Lehrb. §. 134.
8) Landr. Th. 1. Tit. 16. §. 3. und die daselbst befindlichen Formularien ¬
von Vollmachtsurkunden. Bekanntmachung des Obertribunals ¬
v. 16. Octbr. 1830. (Reg. Bl. v. 1831. S. 60-64.)
9) Das württ. Landrecht und die Hofgerichtsordnung fordern die
Unterschrift des Gewaltgebers nicht, sondern verlangen blos,
daß die Vollmachtsurkunde vom Gewaltgeber mit seinem eigenen
oder eines Andern Sigill oder mit einem Gemeindesigill versehen
werde. Landr. a. a. O. §. 3. Allein nach dem heutigen Rechte
ist die Unterschrift des Gewaltgebers, oder falls derselbe nicht
schreiben kann, eine Beurkundung von Seiten eines Gerichtsbeamten ¬
nothwendig. z. vergl. Note 12.