Contents : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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unter  Beiziehung  von  zwei  Zeugen  erfolgen  6).  Wenn  die
Bestellung  des  Procurators  durch  Uebergabe  einer  privatim
gefertigten  Vollmachtsurkunde  geschieht,  so  muß  diese  Urkunde
nothwendig  enthalten  ?):  den  Namen,  Stand  und  Wohnort
aller  Hauptpersonen  *),  so  wie  des  Sachwalters,  die  Bezeichnung ¬
  des  Gerichtes,  vor  welchem  die  Sache  verhandelt
wird  (wenn  die  Vollmacht  nicht  auf  alle  Processe  des  Principals ¬
  geht),  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  des  Rechtsstreites, ¬
  und  des  Geschäftes,  wozu  der  Sachwalter  ermächtigt ¬
  seyn  soll,  den  Auftrag  selbst,  die  Unterschrift  des  Gewaltgebers, ¬
  deren  Aechtheit  nöthigenfalls  begläubigt  werden
muß,  nebst  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes  der  Ausstellung
der  Urkunde  2).  Ausser  diesen  wesentlichen  Punkten  kommen
in  den  Vollmachtsurkunden  gewöhnlich  noch  mancherlei  Clauseln ¬
  vor,  welche  zum  Theile  ganz  unnüz  und  zwecklos  sind;
zwei  derselben  sind  indessen  im  I.  R.  Abschiede  vorgeschrieben,
um  Proceßverzögerungen  abzuschneiden,  nämlich  die  clausu6) ¬
  Landrecht  a.  a.  O.  §.  3.  Da  aber  Jemand  u.  s.  w.  Notariatsordnung =
  vom  25.  Octbr.  1808.  §.  12.  lit.  b.  (Reg.  Bl.  S.  563.)
Edikt  die  Gerichtsnotariate  betreffend  vom  29.  Aug.  1819.  §.  9.
(Reg.  Bl.  S.  565.)
7)  Martin  Lehrbuch  §.  76.  not.  h—n.  Bayer  Vorträge  S.  136.
Linde  Lehrb.  §.  134.
8)  Landr.  Th.  1.  Tit.  16.  §.  3.  und  die  daselbst  befindlichen  Formularien ¬
  von  Vollmachtsurkunden.  Bekanntmachung  des  Obertribunals ¬
  v.  16.  Octbr.  1830.  (Reg.  Bl.  v.  1831.  S.  60-64.)
9)  Das  württ.  Landrecht  und  die  Hofgerichtsordnung  fordern  die
Unterschrift  des  Gewaltgebers  nicht,  sondern  verlangen  blos,
daß  die  Vollmachtsurkunde  vom  Gewaltgeber  mit  seinem  eigenen
oder  eines  Andern  Sigill  oder  mit  einem  Gemeindesigill  versehen
werde.  Landr.  a.  a.  O.  §.  3.  Allein  nach  dem  heutigen  Rechte
ist  die  Unterschrift  des  Gewaltgebers,  oder  falls  derselbe  nicht
schreiben  kann,  eine  Beurkundung  von  Seiten  eines  Gerichtsbeamten ¬
  nothwendig.  z.  vergl.  Note  12.
            
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