13.10.
Die Reformen auf dem Gebiete des Immobiliar-Sachenrechts nach dem Entwurfe eines Gesetzes "über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten," in Verbindung mit dem Entwurfe einer Hypothekenordnung. Systematisch dargestellt und erörtert von Karl Hübner, Königl. Justizrathe und Schles. General-Landschafts-Syndikus. Breslau, 1869. A. Gogohorsky's Buchhandlung (L. F. Maske)
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Annehmen oder Ablehnen? Das ist die wichtige Tagesfrage für die großen
Jntereffen des Grundeigenthums. Wenn man nicht mit übertriebener Vor-
liebe an dem Alten hängt; wenn man die Gesetzgebung frei machen will,
von den Einflüssen einer schwerfälligen und kontroversen Rechtstheorie; wenn
man die Konkurrenz des Kapitals auch dem Grundeigenthum eröffnen will;
wenn man sich der Rechtsanschauung anderer Deutschen Gesetzgebungen nicht
verschließen und endlich die Einheit des Deutschen Rechts fördern will, so muß
man das Prinzip der Auslassung mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen
annehmen und dadurch dem Hypothekenverkehr Festigkeit, Leichtigkeit und Be-
weglichkeit verschaffen."
17.
Die Reformen auf dem Gebiete des Jmmobiliar-Sachenrechts nach dem Ent-
würfe eines Gesetzes „über den Eigenthumserwerb und die dingliche
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtig-
keiten," in Verbindung mit dem Entwürfe einer Hypothekenordnung.
Systematisch dargestellt und erörtert von Karl Hübner, König!. Justizrathe
und Schles. General-Landschafts-Syndikus. Breslau, 1869. A. Gosohorsky's
Buchhandlung (L. F.. Maske), gr. 8. 75 SS.
Der Zweck dieser beachtenswerthen Schrift ist nach dem kurzen Vorworte,
„das Verhältniß der (oben bezeichneten) Gesetzentwürfe zum bestehenden Rechte
leicht übersichtlich zu machen, zur Vermittelung einer gerechten Würdigung
derselben beizutragen und sachkundige, auf den einschlagenden Rechtsgebieten
praktisch erfahrene Männer zu eingehenden Besprechungen des Gegenstandes an-
zuregen." — Nach Voranschickung einer Einleitung, die sich über die allge-
meine Tendenz und die Basis der Gesetzentwürfe ausspricht, geht der Ver-
faffer in möglichst konzentrirter Darstellung auf den materiellen Gesetzentwurf
in seinen wesentlichen Theilen ein und sucht zugleich in kasuistischer Verfolgung
der neuen Prinzipien deren Verständniß zu vermitteln. Der auf der Tra-
ditionslehre des römischen Rechts, aber unter Einmischung des Grundbuchs-
systems und des Gutgläubigkeitsprinzipes, beruhenden Theorie des Allgemeinen
Landrechts über den Erwerb des Eigenthums an Grundstücken wird die Auf-
laffungs- und Eintragungstheorie des Entwurfs gegenübergestellt und in ihren
verschiedenen Richtungen (Bruch mit der s. g. Gutgläubigkeitstheorie — Bruch
mit der Traditionstheorie — Uebergang der Gefahr) näher beleuchtet. Der
Vers, schließt die Erörterung der beiden ersten Abschnitte des Entwurfs mit
der Bemerkung (S. 27): „Mag immerhin das Bedürfniß bessernder Nach-
hülfe begründet sein, so hat doch das Studium des Entwurfs im Referenten
die Ueberzeugung zurückgelaffen, daß das neue System des Eigenthumserwerbs
und der Belastung von Grundstücken im Prinzip ein lebensfähiges Werk ist.
Nicht unvermittelter Umsturz der landrechtlichen Theorie, sondern folgerichtige
und einem vorgeschrittenen lebendigen Rechtsbewußtsein nachgehende Fortent-
wickelung derselben ist Charakter der Reform, indem dieselbe das mit der
Institution des Grundbuchs schon in das landrechtliche System gedrungene
germanische Rechtselement nur von den Feffeln befreien will, in welchen an