Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 134. Die Entwicklung der Testamentsvollstreckung. 
gabungen und Auflagen seines Erblassers als eine aufgedrungene Last, 
welche er oft nur widerwillig und unvollkommen erfüllte. Demgegenüber 
suchte der Erblasser den Vollzug der von ihm geplanten Vergabungen 
durch einen Treuhänder zu sichern. Ursprünglich geschah dies derart, 
- dem Salmann — das Zuzuwendende 
daß man der Mittelsperson — 
unter Lebenden verlieh mit dem Auftrag, es nach dem Erbfalle den 
Bedachten zu übertragen. Nach Aufnahme der Testamente aber benutzte 
man diese zur Ernennung der Vertrauenspersonen, welche den Be 
dachten die ihnen vermachten Vermögensgegenstände nach dem Tode des 
Erblassers zustellen sollten.“ In dieser Gestalt kamen die Testaments 
vollstrecker in weiten Kreisen in Aufnahme,? d. h. Vertrauens 
personen des Erblassers behufs Verwaltung seines Nach 
lasses und Vollziehung seines letzten Willens. 
Mit den Grundideen des römischen Erbrechts, welches man seit 
Ausgang des Mittelalters übernahm, war die Testamentsvollstreckung 
nur schwer in Einklang zu bringen, denn nach römischem Recht ist es 
ausschließlich der Erbe, vor allem der Testamentserbe, welchem als 
Vertreter des Erblassers die Ausführung seines letzten Willens und die 
Liquidation seines Nachlasses obliegt.3 Dennoch erhielt sich die deutsch 
rechtliche Einrichtung neben dem römischen Erbrecht. Hierfür sprachen 
außer altem Herkommen erhebliche praktische Gründe. Denn die Erben 
des Erblassers sind nicht immer die geeignetsten Vollstrecker seines letzten 
Willens, z. B. wenn sie minderjährig, geschäftsunfähig, abwesend sind, 
übrigens allein dastehenden Auffassung, kann man aus dem Grunde nicht 
beipflichten, weil § 1989 die entsprechende Anwendung von § 1973 verlangt. 
Dort aber heißt es, daß der überschuß an die ausgeschlossenen Gläubiger 
herauszugeben ist. Was in § 1973 die ausgeschlossenen Gläubiger sind, das 
sind in § 1989 die im Konkurse nicht befriedigten und die am Zwangs 
vergleiche nicht beteiligten Gläubiger. Obiges Ergebnis entspricht der 
Billigkeit. Hinzuzufügen ist noch, was Dernburg ferner sagte]: Die Worte 
„oder durch Zwangsvergleich“ sind übrigens in den § 1989 erst im zweiten 
Entwurf eingeschoben, ohne daß man ersehen kann, was mit ihnen beabsichtigt 
war. Es liegt hier ein neuer Beleg dafür vor, daß eine Gesetzesvorschrift, 
welche entsprechende Anwendung verlangt, leicht äußerst dunkel und zweifel 
haft ist. 
1) über den Zusammenhang des Testamentsvollstreckers mit dem alten 
Salmann vgl. Beseler, Erbverträge Bd. 1 S. 284. 
2) Stobbe, DPR Bd. 5 § 308; Heusler, Inst. d. d. PR Bd. 2 S. 652; 
Brunner, Grundzüge 3. Aufl. S. 219 und dort Angef. 
3) Das Institut der Testamentsvollstreckung war den Römern fremd. 
Vgl. übrigens Deutsch, Die Vorläufer der heutigen Testamentsvollstrecker im 
römischen Recht, und dagegen v. Holländer in der Krit. Vierteljahrsschrift 
Bd. 45 S. 501. Vgl. auch Dernburg, Pand. Bd. 3 § 124 Anm. 2.
	        
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