Metadata : Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung

an  seinen  beiden  oben  näher  bezeichneten  Büchern,  d.  h.  an  der
Bearbeitung,  an  der  Form,  in  welcher  er  sein  System  dem  Publikum
dargeboten  hat,  und  die  Wittwe  A.  wirft  demgemäß  dem  Denunciaten
auch  weiter  insofern  einen  Nachdruck  vor,  als  sie  behauptet,  daß
sein  Werk  keine  eigene  selbstständige  geistige  Weiterbearbeitung  des
A.'schen  Systems  enthalte,  sondern  sich  lediglich  als  eine  mechanische
Wiedergabe  eines  fremden  Stoffes  charakterisire.  Wäre  diese  Behauptung ¬
  richtig,  so  würde  der  Denunciat  sich  allerdings  des  Nachdrucks ¬
  schuldig  gemacht  haben.  Allein  auch  diese  Behauptung  der
Wittwe  A.  ist  nicht  erwiesen.
Zunächst  hat  die  Denunciantin  nicht  zu  behaupten  vermocht,
daß  irgend  welche  Stellen,  sei  es  wörtlich,  sei  es  mit  unwesentlichen
Aenderungen  aus  den  A.'schen  Werken  in  das  Buch  des  Denunciaten
übernommen  worden  seien,  und  es  hat  sich  auch  durch  Vergleichung
des  letzteren  mit  den  beiden  A.'schen  Büchern  ein  solches  Verhältniß
zwischen  dem  angeblichen  Nachdruckswerke  und  den  Originalwerken
nicht  feststellen  lassen.
Es  kann  daher  nur  noch  in  Frage  kommen,  ob  etwa  aus
anderen  Gründen  die  Bearbeitung  des  Denunciaten  als  eine  rein
mechanische,  geistig  unselbstständige  Benutzung  der  beiden  A.'schen
Schriften  bezeichnet  werden  muß
Aus  dieser  Vergleichung  ergiebt  sich,  daß  der  Denunciat  das
A.'sche  stenographische  System  in  einer  selbstständigen,  ihm  eigenthümlichen ¬
  Formgebung,  welche  nicht  dieselbe,  wie  in  den  beiden
angeführten  A.'schen  Büchern  ist,  dargeboten  hat.  Diese  Formgebung ¬
  ist  aber  eine  selbstständige  geistige  Thätigkeit  und  keine  bloße
mechanische  Vervielfältigung  der  A.'schen  Werke.  Sie  ist  allerdings
an  einem  dem  Denunciaten  fremden  Stoff,  dem  A.'schen  stenographischen ¬
  System,  vorgenommen  worden.  Da  aber  das  letztere,
wie  schon  oben  ausgeführt  ist,  als  solches  nicht  geschützt  ist,  so  war
*  **)
der  Denunciat  zu  dieser  Thätigkeit  vollkommen  berechtigt.
*)  Hier  folgt  eine  eingehende  technische  Vergleichung  der  Bücher;  dieselbe
ist  der  Raumersparniß  wegen  fortgelassen  worden.
**)  Dem  obigen  Gutachten  entsprechend  hat  die  Staatsanwaltschaft  ein
weiteres  strafrechtliches  Einschreiten  abgelehnt.
            
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