an seinen beiden oben näher bezeichneten Büchern, d. h. an der
Bearbeitung, an der Form, in welcher er sein System dem Publikum
dargeboten hat, und die Wittwe A. wirft demgemäß dem Denunciaten
auch weiter insofern einen Nachdruck vor, als sie behauptet, daß
sein Werk keine eigene selbstständige geistige Weiterbearbeitung des
A.'schen Systems enthalte, sondern sich lediglich als eine mechanische
Wiedergabe eines fremden Stoffes charakterisire. Wäre diese Behauptung ¬
richtig, so würde der Denunciat sich allerdings des Nachdrucks ¬
schuldig gemacht haben. Allein auch diese Behauptung der
Wittwe A. ist nicht erwiesen.
Zunächst hat die Denunciantin nicht zu behaupten vermocht,
daß irgend welche Stellen, sei es wörtlich, sei es mit unwesentlichen
Aenderungen aus den A.'schen Werken in das Buch des Denunciaten
übernommen worden seien, und es hat sich auch durch Vergleichung
des letzteren mit den beiden A.'schen Büchern ein solches Verhältniß
zwischen dem angeblichen Nachdruckswerke und den Originalwerken
nicht feststellen lassen.
Es kann daher nur noch in Frage kommen, ob etwa aus
anderen Gründen die Bearbeitung des Denunciaten als eine rein
mechanische, geistig unselbstständige Benutzung der beiden A.'schen
Schriften bezeichnet werden muß
Aus dieser Vergleichung ergiebt sich, daß der Denunciat das
A.'sche stenographische System in einer selbstständigen, ihm eigenthümlichen ¬
Formgebung, welche nicht dieselbe, wie in den beiden
angeführten A.'schen Büchern ist, dargeboten hat. Diese Formgebung ¬
ist aber eine selbstständige geistige Thätigkeit und keine bloße
mechanische Vervielfältigung der A.'schen Werke. Sie ist allerdings
an einem dem Denunciaten fremden Stoff, dem A.'schen stenographischen ¬
System, vorgenommen worden. Da aber das letztere,
wie schon oben ausgeführt ist, als solches nicht geschützt ist, so war
* **)
der Denunciat zu dieser Thätigkeit vollkommen berechtigt.
*) Hier folgt eine eingehende technische Vergleichung der Bücher; dieselbe
ist der Raumersparniß wegen fortgelassen worden.
**) Dem obigen Gutachten entsprechend hat die Staatsanwaltschaft ein
weiteres strafrechtliches Einschreiten abgelehnt.