Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Amtliche  Fürsorge  für  den  Nachlaß.
allgemeinen  Gerichtsstand  hatte,  zuständig,  KO  §214.  Es  kommt
nicht  darauf  an,  wo  der  Erblasser  seine  gewerbliche  Niederlassung  hatte.1.2
II.  Die  Eröffnung  des  Verfahrens  setzt  die  Überschuldung  des  Nachlasses ¬
  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  voraus,  KO  §215.  Ob  die  Überschuldung ¬
  zur  Zeit  des  Erbfalls  bestand  oder  erst  durch  spätere  Ereignisse
herbeigeführt  wurde,  ist  unerheblich.
Die  Überschuldung  kann  auch  auf  Verbindlichkeiten  aus  dem  Pflichtteil, ¬
  aus  Vermächtnissen  und  Auflagen  beruhen.  Diese  Verbindlichkeiten
werden,  soweit  es  sich  um  die  Pflicht  des  Erben,  den  Konkurs  zu  beantragen, ¬
  und  also  um  die  Frage  der  Überschuldung  handelt,  nicht  mitgezählt.
Der  Erbe  braucht  also,  wenn  die  Überschuldung  ausschließlich  auf  Vermächtnissen ¬
  und  Auflagen  beruht,  nicht  den  Konkurs  zu  beantragen,  er
kann  sich  mit  der  sog.  Unzulänglichkeitseinrede  (aus  §  1992)  helfen.s
Nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Konkurses  kann,  falls  der
Nachlaß  den  Kosten  des  Verfahrens  nicht  entspricht,  der  Eröffnungsantrag ¬
  abgewiesen  werden,  es  sei  denn,  daß  ein  zur  Deckung  der  Kosten
ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  KO  §§  107,  204.
III.  Selbständige  Konkurse  über  einzelne  Erbteile  sind  ausgeschlossen, ¬
  KO  §  235.  Ein  Nachlaßkonkurs  über  den  ganzen  Nachlaß
ist  jedoch  im  Falle  der  Überschuldung  des  Nachlasses  auch  beim  Vorhandensein ¬
  von  Miterben,  selbst  nach  Teilung  des  Nachlasses  zulässig,  §216
Abs.  2.
IV.  Die  Nachlaßmasse  besteht  aus  den  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung
vorhandenen  beschlagnahmefähigen  Nachlaßgegenständen,  KO  §1.  Sie
erstreckt  sich  auch  auf  alle  nach  dem  Erbfall  erwachsenen  Vermehrungen,
z.  B.  auf  die  vom  Erben  mit  Mitteln  des  Nachlasses  erworbenen  Rechte,
ferner  auf  Ersatzansprüche  des  Erben,  z.  B.  für  Beschädigung  einer  Erbschaftssache, ¬
  auch  auf  Ersatzansprüche  der  Nachlaßgläubiger  gegen  Erben,
Nachlaßpfleger,  Testamentsvollstrecker.  Nicht  minder  fällt  das  Ergebnis
von  Anfechtungsrechten  in  die  Nachlaßkonkursmasse,  §  222  KO.
1)  Hatte  jedoch  der  Erblasser  keinen  inländischen  Gerichtsstand,  so  ist
ein  Konkurs  über  seinen  inländischen  Nachlaß  möglich,  wenn  er  zur  Zeit
seines  Todes  im  Inland  eine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  deren  Ermangelung ¬
  ein  selbstbewirtschaftetes  Gut  hatte,  KO  §  238.
2)  [Streitig  ist,  ob]  ein  schwebendes  Konkursverfahren  durch  den  Tod
des  Kridars  ein  Nachlaßkonkurs  wird.  [Diese  Frage  ist  mit  Jäger  Anm.8
zu  §  214  und  zahlreichen  anderen  Schriftstellern  gegen  die  frühere  Auflage
zu  bejahen.
3)  Auch  bezüglich  der  ausgeschlossenen  Verbindlichkeiten  entfällt  die
Antragspflicht  des  Erben,  vgl.  §  1973;  Jäger,  KO  §  215  Anm.  3.
            
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