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Amtliche Fürsorge für den Nachlaß.
allgemeinen Gerichtsstand hatte, zuständig, KO §214. Es kommt
nicht darauf an, wo der Erblasser seine gewerbliche Niederlassung hatte.1.2
II. Die Eröffnung des Verfahrens setzt die Überschuldung des Nachlasses ¬
zur Zeit der Konkurseröffnung voraus, KO §215. Ob die Überschuldung ¬
zur Zeit des Erbfalls bestand oder erst durch spätere Ereignisse
herbeigeführt wurde, ist unerheblich.
Die Überschuldung kann auch auf Verbindlichkeiten aus dem Pflichtteil, ¬
aus Vermächtnissen und Auflagen beruhen. Diese Verbindlichkeiten
werden, soweit es sich um die Pflicht des Erben, den Konkurs zu beantragen, ¬
und also um die Frage der Überschuldung handelt, nicht mitgezählt.
Der Erbe braucht also, wenn die Überschuldung ausschließlich auf Vermächtnissen ¬
und Auflagen beruht, nicht den Konkurs zu beantragen, er
kann sich mit der sog. Unzulänglichkeitseinrede (aus § 1992) helfen.s
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Konkurses kann, falls der
Nachlaß den Kosten des Verfahrens nicht entspricht, der Eröffnungsantrag ¬
abgewiesen werden, es sei denn, daß ein zur Deckung der Kosten
ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, KO §§ 107, 204.
III. Selbständige Konkurse über einzelne Erbteile sind ausgeschlossen, ¬
KO § 235. Ein Nachlaßkonkurs über den ganzen Nachlaß
ist jedoch im Falle der Überschuldung des Nachlasses auch beim Vorhandensein ¬
von Miterben, selbst nach Teilung des Nachlasses zulässig, §216
Abs. 2.
IV. Die Nachlaßmasse besteht aus den zur Zeit der Konkurseröffnung
vorhandenen beschlagnahmefähigen Nachlaßgegenständen, KO §1. Sie
erstreckt sich auch auf alle nach dem Erbfall erwachsenen Vermehrungen,
z. B. auf die vom Erben mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Rechte,
ferner auf Ersatzansprüche des Erben, z. B. für Beschädigung einer Erbschaftssache, ¬
auch auf Ersatzansprüche der Nachlaßgläubiger gegen Erben,
Nachlaßpfleger, Testamentsvollstrecker. Nicht minder fällt das Ergebnis
von Anfechtungsrechten in die Nachlaßkonkursmasse, § 222 KO.
1) Hatte jedoch der Erblasser keinen inländischen Gerichtsstand, so ist
ein Konkurs über seinen inländischen Nachlaß möglich, wenn er zur Zeit
seines Todes im Inland eine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung ¬
ein selbstbewirtschaftetes Gut hatte, KO § 238.
2) [Streitig ist, ob] ein schwebendes Konkursverfahren durch den Tod
des Kridars ein Nachlaßkonkurs wird. [Diese Frage ist mit Jäger Anm.8
zu § 214 und zahlreichen anderen Schriftstellern gegen die frühere Auflage
zu bejahen.
3) Auch bezüglich der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten entfällt die
Antragspflicht des Erben, vgl. § 1973; Jäger, KO § 215 Anm. 3.