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§ 132. Das Einzelne des Nachlaßkonkurses.
Nach ihr
III. Die neue KO vom 20. Mai 1898 geht weiter.
soll der Konkurs über den Nachlaß stets eröffnet werden, wenn er über
schuldet ist, KO §215.“ Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht
dadurch gehindert, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat
oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, KO
§ 216 Abs. 1.
Das BGB drängt auf den Nachlaßkonkurs vor allem dadurch hin,
daß es im § 1980 dem Erben zur Pflicht macht, die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses unverzüglich zu beantragen, nachdem er von der
Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, sowie auch, wenn er
die Überschuldung kennen mußte." Sucht jedoch der Erbe, nachdem er von
der Überschuldung des Nachlasses erfahren, ehe er Konkurs über den Nach
laß beantragt, unverzüglich Vergleichsverhandlungen mit den Nachlaß
gläubigern anzubahnen und sie tunlichst rasch fortzuführen, so liegt hierin
unseres Ermessens kein schuldhaftes Zögern, auch wenn die Verhandlungen
scheitern.
In gleicher Weise hat der Nachlaßverwalter, im Falle er die Über
schuldung des Nachlasses kannte oder kennen mußte, den Konkurs unver
züglich zu beantragen, BGB § 1985 Abs. 2.
Die Säumnis in der Stellung des Antrags macht den Erben und den
Nachlaßverwalter gegenüber den Nachlaßgläubigern für den hieraus ent
stehenden Schaden persönlich verantwortlich. Der Schadensanspruch ge
hört, wenn später Konkurseröffnung erfolgt, zur Konkursmasse, vgl. KO
§ 228 Abs. 2 Satz 1.
IV. Der Nachlaßkonkurs untersteht im allgemeinen den Regeln des
regelmäßigen Konkurses, doch finden sich zahlreiche besondere, eingehende
Bestimmungen in der KO §§ 214—223. An diesem Orte können nur die
Grundzüge hervorgehoben werden.
§ 132. Das Einzelne des Nachlaßkonkurses.
I. Für das Konkursverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich
das Amtsgericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen
6) Der erste Entwurf des BGB behandelte den Nachlaßkonkurs in
§§ 2109 bis 2119, Mot. Bd. 5 S. 622 bis 643. Die zweite Kommission nahm
Änderungen vor und beschloß, die Materie in die KO zu verweisen, Prot.
Bd. 5 S. 762, 820, 879, Bd. 6 S. 771. Abänderungen brachte auch die Reichs
tagsvorlage der Konkursnovelle 1898 S. 11 ff., Begründung S. 46 ff.
7) Vgl. auch oben § 130 V.