Full text: Deutsches Erbrecht

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§ 132. Das Einzelne des Nachlaßkonkurses. 
Nach ihr 
III. Die neue KO vom 20. Mai 1898 geht weiter. 
soll der Konkurs über den Nachlaß stets eröffnet werden, wenn er über 
schuldet ist, KO §215.“ Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht 
dadurch gehindert, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat 
oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, KO 
§ 216 Abs. 1. 
Das BGB drängt auf den Nachlaßkonkurs vor allem dadurch hin, 
daß es im § 1980 dem Erben zur Pflicht macht, die Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses unverzüglich zu beantragen, nachdem er von der 
Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, sowie auch, wenn er 
die Überschuldung kennen mußte." Sucht jedoch der Erbe, nachdem er von 
der Überschuldung des Nachlasses erfahren, ehe er Konkurs über den Nach 
laß beantragt, unverzüglich Vergleichsverhandlungen mit den Nachlaß 
gläubigern anzubahnen und sie tunlichst rasch fortzuführen, so liegt hierin 
unseres Ermessens kein schuldhaftes Zögern, auch wenn die Verhandlungen 
scheitern. 
In gleicher Weise hat der Nachlaßverwalter, im Falle er die Über 
schuldung des Nachlasses kannte oder kennen mußte, den Konkurs unver 
züglich zu beantragen, BGB § 1985 Abs. 2. 
Die Säumnis in der Stellung des Antrags macht den Erben und den 
Nachlaßverwalter gegenüber den Nachlaßgläubigern für den hieraus ent 
stehenden Schaden persönlich verantwortlich. Der Schadensanspruch ge 
hört, wenn später Konkurseröffnung erfolgt, zur Konkursmasse, vgl. KO 
§ 228 Abs. 2 Satz 1. 
IV. Der Nachlaßkonkurs untersteht im allgemeinen den Regeln des 
regelmäßigen Konkurses, doch finden sich zahlreiche besondere, eingehende 
Bestimmungen in der KO §§ 214—223. An diesem Orte können nur die 
Grundzüge hervorgehoben werden. 
§ 132. Das Einzelne des Nachlaßkonkurses. 
I. Für das Konkursverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich 
das Amtsgericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen 
6) Der erste Entwurf des BGB behandelte den Nachlaßkonkurs in 
§§ 2109 bis 2119, Mot. Bd. 5 S. 622 bis 643. Die zweite Kommission nahm 
Änderungen vor und beschloß, die Materie in die KO zu verweisen, Prot. 
Bd. 5 S. 762, 820, 879, Bd. 6 S. 771. Abänderungen brachte auch die Reichs 
tagsvorlage der Konkursnovelle 1898 S. 11 ff., Begründung S. 46 ff. 
7) Vgl. auch oben § 130 V.
	        
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