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§ 131. Der Nachlaßkonkurs. Einleitung.
2. Die Nachlaßverwaltung kann ferner durch Beschluß des Nachlaßgerichts ¬
aufgehoben werden, wenn sich ergibt, daß eine den Kosten entsprechende ¬
Masse nicht vorhanden ist.
3. Die Nachlaßverwaltung findet endlich ihr Ende, wenn keine
Nachlaßverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind. Dies sist durch Beschluß ¬
des Nachlaßgerichts festzustellen."
Nach Beendigung der Nachlaßverwaltung ist der Nachlaß dem
Erben herauszugeben, mehreren Erben gemeinschaftlich. Ist die Nachlaßverwaltung ¬
im Grundbuch eingetragen, so kann der Erbe die Löschung
des Vermerks nach § 22 GBO verlangen.
Die Herausgabe darf erst erfolgen, wenn die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten ¬
berichtigt sind, oder wenn für die streitigen oder für
die bedingten und zukünftigen Verbindlichkeiten Sicherheit geleistet ist,
vorausgesetzt im letzteren Falle, daß diese Forderungen einen gegenwärtigen ¬
Vermögenswert haben, § 1986.
§ 131. Der Nachlaßkonkurs. Einleitung.“
I. Öffentliche Fürsorge erhalten die Nachlaßgläubiger auch durch
den Nachlaßkonkurs. Hierbei wird amtlich tätig aber nicht das Nachlaßgericht, ¬
sondern das Konkursgericht, nicht ein Pfleger, sondern der Konkursverwalter. ¬
Der Nachlaßkonkurs hat zum Hauptzwecke die möglichst gerechte
Austeilung des Nachlasses unter die Nachlaßgläubiger neben Ausschließung ¬
der eigenen Gläubiger des Erben. Eine wichtige, aber nur
sekundäre Folge ist die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß
27) [Die Ansicht Dernburgs, welcher den Beschluß für unnötig hielt,
ist in der Tat nicht aufrechtzuerhalten. Gegen sie ist mit Recht die
herrschende Meinung, insbesondere das Reichsgericht, nach welchem die Nachlaßverwaltung, ¬
abgesehen von dem Falle des § 1988 Abs. 1, immer durch
Aufhebung endigt, Bd. 72 S. 260.] So auch Wendt a. a. O. S.378. Für
gutgläubige Dritte ist freilich im Falle dieser Beendigung nach §§ 1893, 1682
spärlich gesorgt.
1) Jäger, Erbenhaftung und Nachlaßkonkurs 1898 S. 30, und dessen
Kommentar zur KO §§ 214 ff.; Seuffert in Zeitschr. f. Zivilprozeß Bd. 22
(1896) S. 794 und in dessen Lehrbuch; Josephson, Nachlaßkonkurs, Hanseat.
Gerichtsztg. 1900 Beil. 4; Schröder, Einfluß des Todes des Gemeinschuldners
auf ein anhängiges Konkursverfahren, Zeitschr. f. Zivilprozeß Bd. 28 S. 1;
Mayer, Tod des Gemeinschuldners im Konkursverfahren, Erlanger Diss.,
Köln 1901; Cnyrim, Die zurückgesetzten Forderungen im Nachlaßkonkurs,
Marburger Diss. 1901, und die Lehrbücher und Kommentare über Erbrecht
und Konkursverfahren; Binder, Rechtsstellung des Erben Bd. 2 S. 162.