Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  131.  Der  Nachlaßkonkurs.  Einleitung.
2.  Die  Nachlaßverwaltung  kann  ferner  durch  Beschluß  des  Nachlaßgerichts ¬
  aufgehoben  werden,  wenn  sich  ergibt,  daß  eine  den  Kosten  entsprechende ¬
  Masse  nicht  vorhanden  ist.
3.  Die  Nachlaßverwaltung  findet  endlich  ihr  Ende,  wenn  keine
Nachlaßverbindlichkeiten  mehr  zu  berichtigen  sind.  Dies  sist  durch  Beschluß ¬
  des  Nachlaßgerichts  festzustellen."
Nach  Beendigung  der  Nachlaßverwaltung  ist  der  Nachlaß  dem
Erben  herauszugeben,  mehreren  Erben  gemeinschaftlich.  Ist  die  Nachlaßverwaltung ¬
  im  Grundbuch  eingetragen,  so  kann  der  Erbe  die  Löschung
des  Vermerks  nach  §  22  GBO  verlangen.
Die  Herausgabe  darf  erst  erfolgen,  wenn  die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  berichtigt  sind,  oder  wenn  für  die  streitigen  oder  für
die  bedingten  und  zukünftigen  Verbindlichkeiten  Sicherheit  geleistet  ist,
vorausgesetzt  im  letzteren  Falle,  daß  diese  Forderungen  einen  gegenwärtigen ¬
  Vermögenswert  haben,  §  1986.
§  131.  Der  Nachlaßkonkurs.  Einleitung.“
I.  Öffentliche  Fürsorge  erhalten  die  Nachlaßgläubiger  auch  durch
den  Nachlaßkonkurs.  Hierbei  wird  amtlich  tätig  aber  nicht  das  Nachlaßgericht, ¬
  sondern  das  Konkursgericht,  nicht  ein  Pfleger,  sondern  der  Konkursverwalter. ¬

Der  Nachlaßkonkurs  hat  zum  Hauptzwecke  die  möglichst  gerechte
Austeilung  des  Nachlasses  unter  die  Nachlaßgläubiger  neben  Ausschließung ¬
  der  eigenen  Gläubiger  des  Erben.  Eine  wichtige,  aber  nur
sekundäre  Folge  ist  die  Beschränkung  der  Erbenhaftung  auf  den  Nachlaß
27)  [Die  Ansicht  Dernburgs,  welcher  den  Beschluß  für  unnötig  hielt,
ist  in  der  Tat  nicht  aufrechtzuerhalten.  Gegen  sie  ist  mit  Recht  die
herrschende  Meinung,  insbesondere  das  Reichsgericht,  nach  welchem  die  Nachlaßverwaltung, ¬
  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  1988  Abs.  1,  immer  durch
Aufhebung  endigt,  Bd.  72  S.  260.]  So  auch  Wendt  a.  a.  O.  S.378.  Für
gutgläubige  Dritte  ist  freilich  im  Falle  dieser  Beendigung  nach  §§  1893,  1682
spärlich  gesorgt.
1)  Jäger,  Erbenhaftung  und  Nachlaßkonkurs  1898  S.  30,  und  dessen
Kommentar  zur  KO  §§  214  ff.;  Seuffert  in  Zeitschr.  f.  Zivilprozeß  Bd.  22
(1896)  S.  794  und  in  dessen  Lehrbuch;  Josephson,  Nachlaßkonkurs,  Hanseat.
Gerichtsztg.  1900  Beil.  4;  Schröder,  Einfluß  des  Todes  des  Gemeinschuldners
auf  ein  anhängiges  Konkursverfahren,  Zeitschr.  f.  Zivilprozeß  Bd.  28  S.  1;
Mayer,  Tod  des  Gemeinschuldners  im  Konkursverfahren,  Erlanger  Diss.,
Köln  1901;  Cnyrim,  Die  zurückgesetzten  Forderungen  im  Nachlaßkonkurs,
Marburger  Diss.  1901,  und  die  Lehrbücher  und  Kommentare  über  Erbrecht
und  Konkursverfahren;  Binder,  Rechtsstellung  des  Erben  Bd.  2  S.  162.
            
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