92 Erstes Buch. Allgemeiner Theil. Erster Abschnitt. Juristische Personen.
9. Staatseisenbahn. Der Staat ist für den Schaden, welcher durch Verschulden ¬
seiner Beamten bei Ausübung der ihnen übertragenen Funktionen verursacht ¬
worden ist, auch dann verantwortlich, wenn die schädigende Handlung sich
als Ausübung von Hoheitsrechten darstellt. Der Bahngehülfe hat der Staatseisenbahn ¬
Geld unterschlagen; der Eisenbahnfiskus verlangt von dem Vorgesetzten
B. des X. Ersatz der unterschlagenen Summen. Abgewiesen, weil ein konkurrirendes ¬
schuldhaftes Verhalten der noch höheren Vorgesetzten (des Betriebsamts) die
wirkende Schadensursache zuließ. Bestätigt. 6. V. 92. Rh. A. 84, 136. Heute
würde der Staat veryr
urtheilt, weil das BGB. § 254 betr. des konkurrirenden Verschuldens ¬
anders denkt.
Verpflichtung der Eisenbahnbetriebsunternehmer aus dem durch die Abgabe
eines Fahrbillets begründeten Vertragsverhältniß. Das Gerüst im Wartesaal
stürzt ein und beschädigt den Inhaber des Fahrbillets. Die Bahn muß entschädigen. ¬
22. IV. 81. II. E. 4, 192. Ebenso bei Dienstvertrag. Ein Bahnbeamter ¬
war infolge des schadhaften Zustands einer zum Bahnhof führenden Treppe
verunglückt; hierüber war dem Beamten der Eid auferlegt. Der Fiskus mußte
den Schaden ersetzen 4. XI. 86. VI. E. 18, 173.
10. Post.
A. Bisherige rheinische Praxis. Eine weitverbreitete Meinung geht dahin,
daß der Art. 1384 C. c., nach welchem die Postverwaltung für die Delikte ihrer
Bediensteten haften würde, der Post gegenüber durch das Postgesetz vom 28. Oktober ¬
1871 und die Postordnung, welche nach § 50 des Postgesetzes als Bestandtheil ¬
des Vertrages zwischen der Postanstalt und dem Absender bezw. Reisenden
gelte, für das Gebiet des Deutschen Reiches, also auch für das rheinische Rechtsgebiet ¬
aufgehoben sei.
Zwar geht durch das Postgesetz und die PO., wie aus einer Reihe einzelner
Bestimmungen erhellt, der Zug, die Haftung der Postverwaltung, soweit das Postgesetz ¬
und die Postordnung die Haftung derselben gegenüber dem Absender ausschließt, ¬
auch nicht für Delikte von Bediensteten der Postverwaltung eintreten zu
lassen; allein weder das PG., noch die PO. haben die Regel ausgesprochen, daß
der Art. 1384 C. c. aufgehoben sei.
Folglich ergibt sich die Ansicht: der Art. 1384 besteht auch der Post gegenüber; ¬
jedoch gibt es Ausnahmen, welche aber nicht über ihren Fall ausgedehnt
werden dürfen.
Diese Ausnahmen betreffen nur das Verhältniß zwischen der Postverwaltung
und dem Mitkontrahenten (Absender, Reisenden). Eine solche Ausnahme enthält
§ 11 des Postgesetzes: „Bei Reisenden mit den ordentlichen Posten leistet die
Postverwaltung Ersatz:
a) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten
Passagirguts nach Maßgabe der §§ 8 und 9.
b) Für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen ¬
Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere
Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist.
Bei der Extrapostbeförderung wird weder für den Verlust oder die Beschädigung ¬
an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen
Beschädigung des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung geleistet."