Inhaltsverzeichnis : Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10060)

92  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Theil.  Erster  Abschnitt.  Juristische  Personen.
9.  Staatseisenbahn.  Der  Staat  ist  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verschulden ¬
  seiner  Beamten  bei  Ausübung  der  ihnen  übertragenen  Funktionen  verursacht ¬
  worden  ist,  auch  dann  verantwortlich,  wenn  die  schädigende  Handlung  sich
als  Ausübung  von  Hoheitsrechten  darstellt.  Der  Bahngehülfe  hat  der  Staatseisenbahn ¬
  Geld  unterschlagen;  der  Eisenbahnfiskus  verlangt  von  dem  Vorgesetzten
B.  des  X.  Ersatz  der  unterschlagenen  Summen.  Abgewiesen,  weil  ein  konkurrirendes ¬
  schuldhaftes  Verhalten  der  noch  höheren  Vorgesetzten  (des  Betriebsamts)  die
wirkende  Schadensursache  zuließ.  Bestätigt.  6.  V.  92.  Rh.  A.  84,  136.  Heute
würde  der  Staat  veryr
urtheilt,  weil  das  BGB.  §  254  betr.  des  konkurrirenden  Verschuldens ¬
  anders  denkt.
Verpflichtung  der  Eisenbahnbetriebsunternehmer  aus  dem  durch  die  Abgabe
eines  Fahrbillets  begründeten  Vertragsverhältniß.  Das  Gerüst  im  Wartesaal
stürzt  ein  und  beschädigt  den  Inhaber  des  Fahrbillets.  Die  Bahn  muß  entschädigen. ¬
  22.  IV.  81.  II.  E.  4,  192.  Ebenso  bei  Dienstvertrag.  Ein  Bahnbeamter ¬
  war  infolge  des  schadhaften  Zustands  einer  zum  Bahnhof  führenden  Treppe
verunglückt;  hierüber  war  dem  Beamten  der  Eid  auferlegt.  Der  Fiskus  mußte
den  Schaden  ersetzen  4.  XI.  86.  VI.  E.  18,  173.
10.  Post.
A.  Bisherige  rheinische  Praxis.  Eine  weitverbreitete  Meinung  geht  dahin,
daß  der  Art.  1384  C.  c.,  nach  welchem  die  Postverwaltung  für  die  Delikte  ihrer
Bediensteten  haften  würde,  der  Post  gegenüber  durch  das  Postgesetz  vom  28.  Oktober ¬
  1871  und  die  Postordnung,  welche  nach  §  50  des  Postgesetzes  als  Bestandtheil ¬
  des  Vertrages  zwischen  der  Postanstalt  und  dem  Absender  bezw.  Reisenden
gelte,  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches,  also  auch  für  das  rheinische  Rechtsgebiet ¬
  aufgehoben  sei.
Zwar  geht  durch  das  Postgesetz  und  die  PO.,  wie  aus  einer  Reihe  einzelner
Bestimmungen  erhellt,  der  Zug,  die  Haftung  der  Postverwaltung,  soweit  das  Postgesetz ¬
  und  die  Postordnung  die  Haftung  derselben  gegenüber  dem  Absender  ausschließt, ¬
  auch  nicht  für  Delikte  von  Bediensteten  der  Postverwaltung  eintreten  zu
lassen;  allein  weder  das  PG.,  noch  die  PO.  haben  die  Regel  ausgesprochen,  daß
der  Art.  1384  C.  c.  aufgehoben  sei.
Folglich  ergibt  sich  die  Ansicht:  der  Art.  1384  besteht  auch  der  Post  gegenüber; ¬
  jedoch  gibt  es  Ausnahmen,  welche  aber  nicht  über  ihren  Fall  ausgedehnt
werden  dürfen.
Diese  Ausnahmen  betreffen  nur  das  Verhältniß  zwischen  der  Postverwaltung
und  dem  Mitkontrahenten  (Absender,  Reisenden).  Eine  solche  Ausnahme  enthält
§  11  des  Postgesetzes:  „Bei  Reisenden  mit  den  ordentlichen  Posten  leistet  die
Postverwaltung  Ersatz:
a)  für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  des  reglementsmäßig  eingelieferten
Passagirguts  nach  Maßgabe  der  §§  8  und  9.
b)  Für  die  erforderlichen  Kur-  und  Verpflegungskosten  im  Falle  der  körperlichen ¬
  Beschädigung  eines  Reisenden,  wenn  dieselbe  nicht  erweislich  durch  höhere
Gewalt  oder  durch  eigene  Fahrlässigkeit  des  Reisenden  herbeigeführt  ist.
Bei  der  Extrapostbeförderung  wird  weder  für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung ¬
  an  Sachen,  welche  der  Reisende  bei  sich  führt,  noch  bei  einer  körperlichen
Beschädigung  des  Reisenden  Entschädigung  von  der  Postverwaltung  geleistet."
            
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