Full text : Deutsches Erbrecht (500)

Amtliche  Fürsorge  für  den  Nachlaß.
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Da  gleichwohl  das  private  Interesse  hier  das  öffentliche  überwiegt,
ist  die  Übernahme  der  Stellung  des  Nachlaßverwalters  nicht,  wie  bei
anderen  Pflegschaften,  eine  öffentliche  Pflicht,  §  1981  Abs.  3.  Aus  demselben ¬
  Grunde  gebührt  dem  Nachlaßverwalter  für  die  Führung  seines
Amtes  eine  angemessene  Vergütung,  §  1987,  welche  durch  das  Nachlaßgericht ¬
  bestimmt  wird,  vgl.  §§  1836,  1962.13
Die  Vergütung  bildet  im  Nachlaßkonkurs  Masseschuld,  KO  §  224
Ziff.  4.
Die  Aufgabe  dieses  Nachlaßverwalters  ist,  den  Nachlaß  zu
verwalten  14.15.16  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Nachlasse ¬
  zu  berichtigen,  §  1985  Abs.  1.  Für  die  ordentliche  Erfüllung
dieser  Aufgaben  ist  er  nicht  bloß  dem  Erben,  sondern  auch  den  Nachlaßgläubigern ¬
  verantwortlich,  §  1985  Abs.  2.  Insbesondere  hat  er  die  Eröffnung ¬
  des  Nachlaßkonkurses  zu  beantragen,  sobald  er  von  der  Überschuldung ¬
  des  Nachlasses  Kenntnis  erlangt  hat,  es  sei  denn,  daß  die
Überschuldung  ausschließlich  auf  Vermächtnissen  und  Auflagen  beruht.
Daher  wird  er  im  Falle  der  Kenntnis  der  Überschuldung  oder  auf  Fahrlässigkeit ¬
  beruhender  Unkenntnis  der  Überschuldung  wegen  Versäumnis  des
Konkursantrags  den  Nachlaßgläubigern  verantwortlich;  hat  er  Grund,  unbekannte ¬
  Nachlaßverbindlichkeiten  anzunehmen,  die  erheblich  sind,  so  gilt
geführte  Literatur.  Gegen  die  reichsgerichtliche  Auffassung  sind  gewichtige
Gründe  erbracht  von  Jäger  KO  zu  §6.  Aber  Jäger  betont  zu  stark  die
allerdings  unleugbare  Tatsache,  daß  der  Konkursverwalter  in  zahlreichen
Fällen  den  Gemeinschuldner  vertritt.  Damit  ist  seine  Tätigkeit  nicht
erschöpft.
13)  [Gegen  die  Festsetzung  der  Vergütung  kann  der  Erbe  nicht  einwenden, ¬
  daß  der  Verwalter  Pflichtwidrigkeiten  begangen  habe,  ihm  bleibt
nur  die  Erhebung  von  Schadensersatzansprüchen,  KG  in  Rechtspr.  d.  OLG
Bd.  8  S.  271.
14)  Der  Verwalter  hat  unverzüglich  ein  Inventar  über  den  Nachlaß
zu  errichten.  Aus  diesem  kann  erhellen,  daß  der  Nachlaß  überschuldet  ist;
dann  hat  der  Verwalter  den  Konkurs  zu  beantragen.
15)  Hieraus  ist  zu  folgern,  daß  der  Nachlaßverwalter  —  vgl.  GBO
§  19  Abs.  2  —,  wenn  sich  im  Nachlasse  Grundstücke  oder  Grundbuchrechte  befinden, ¬
  unverzüglich  die  Eintragung  der  Nachlaßverwaltung  in  das  Grund
buch  zu  beantragen  hat.  Das  BGB  und  die  GBO  bestimmen  hierüber  freilich ¬
  ausdrücklich  nichts.  Planck  §  1983  nimmt  auch  an,  daß  das  Nachlaßgericht, ¬
  soweit  ihm  Grundstücke  oder  sonstige  Grundbuchrechte  bekannt  sind,
von  Amts  wegen  das  Ersuchen  auf  deren  Eintragung  an  den  Grundbuchrichter ¬
  zu  stellen  hat,  vgl.  auch  Binder  II  S.  195  Anm.  23.  Das  ist  aber,
zumal  nicht  besonders  gesetzlich  vorgeschrieben,  bedenklich.
16)  [Die  Verteilung  des  Nachlasses  unter  die  Erben  gehört  nicht  zu
seinen  Aufgaben,  RG  im  Recht  08  II  236  und  RG  72,  S.  260.
            
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