Amtliche Fürsorge für den Nachlaß.
372
Da gleichwohl das private Interesse hier das öffentliche überwiegt,
ist die Übernahme der Stellung des Nachlaßverwalters nicht, wie bei
anderen Pflegschaften, eine öffentliche Pflicht, § 1981 Abs. 3. Aus demselben ¬
Grunde gebührt dem Nachlaßverwalter für die Führung seines
Amtes eine angemessene Vergütung, § 1987, welche durch das Nachlaßgericht ¬
bestimmt wird, vgl. §§ 1836, 1962.13
Die Vergütung bildet im Nachlaßkonkurs Masseschuld, KO § 224
Ziff. 4.
Die Aufgabe dieses Nachlaßverwalters ist, den Nachlaß zu
verwalten 14.15.16 und die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlasse ¬
zu berichtigen, § 1985 Abs. 1. Für die ordentliche Erfüllung
dieser Aufgaben ist er nicht bloß dem Erben, sondern auch den Nachlaßgläubigern ¬
verantwortlich, § 1985 Abs. 2. Insbesondere hat er die Eröffnung ¬
des Nachlaßkonkurses zu beantragen, sobald er von der Überschuldung ¬
des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, es sei denn, daß die
Überschuldung ausschließlich auf Vermächtnissen und Auflagen beruht.
Daher wird er im Falle der Kenntnis der Überschuldung oder auf Fahrlässigkeit ¬
beruhender Unkenntnis der Überschuldung wegen Versäumnis des
Konkursantrags den Nachlaßgläubigern verantwortlich; hat er Grund, unbekannte ¬
Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen, die erheblich sind, so gilt
geführte Literatur. Gegen die reichsgerichtliche Auffassung sind gewichtige
Gründe erbracht von Jäger KO zu §6. Aber Jäger betont zu stark die
allerdings unleugbare Tatsache, daß der Konkursverwalter in zahlreichen
Fällen den Gemeinschuldner vertritt. Damit ist seine Tätigkeit nicht
erschöpft.
13) [Gegen die Festsetzung der Vergütung kann der Erbe nicht einwenden, ¬
daß der Verwalter Pflichtwidrigkeiten begangen habe, ihm bleibt
nur die Erhebung von Schadensersatzansprüchen, KG in Rechtspr. d. OLG
Bd. 8 S. 271.
14) Der Verwalter hat unverzüglich ein Inventar über den Nachlaß
zu errichten. Aus diesem kann erhellen, daß der Nachlaß überschuldet ist;
dann hat der Verwalter den Konkurs zu beantragen.
15) Hieraus ist zu folgern, daß der Nachlaßverwalter — vgl. GBO
§ 19 Abs. 2 —, wenn sich im Nachlasse Grundstücke oder Grundbuchrechte befinden, ¬
unverzüglich die Eintragung der Nachlaßverwaltung in das Grund
buch zu beantragen hat. Das BGB und die GBO bestimmen hierüber freilich ¬
ausdrücklich nichts. Planck § 1983 nimmt auch an, daß das Nachlaßgericht, ¬
soweit ihm Grundstücke oder sonstige Grundbuchrechte bekannt sind,
von Amts wegen das Ersuchen auf deren Eintragung an den Grundbuchrichter ¬
zu stellen hat, vgl. auch Binder II S. 195 Anm. 23. Das ist aber,
zumal nicht besonders gesetzlich vorgeschrieben, bedenklich.
16) [Die Verteilung des Nachlasses unter die Erben gehört nicht zu
seinen Aufgaben, RG im Recht 08 II 236 und RG 72, S. 260.