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§ 130. Die Nachlaßverwaltung.
vorzugsweise die Zwecke des römischen beneficium separationis [daneben -
aber auch die des beneficium inventarii]. Es ist wie dieses an
eine Frist gebunden. Sie beträgt zwei Jahre von der Annahme der
Erbschaft an, § 1981 Abs. 2. Diese Frist entspricht der Frist des § 220
KO, wonach ein Nachlaßgläubiger nur innerhalb zweier Jahre seit Annahme ¬
der Erbschaft die Konkurseröffnung beantragen kann.
III. Das Nachlaßgericht ist verpflichtet, die Nachlaßverwaltung anzuordnen, ¬
wenn der Antrag formell begründet ist. Ein solcher Antrag
kann jedoch abgelehnt werden, wenn eine die Kosten der Verwaltung
deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden ist, § 1982.8 Es entspricht ¬
immerhin der Analogie der KO § 107 und dem Zwecke der
Bestimmung, daß es auch genügt, wenn der Antragsteller einen entsprechenden ¬
Kostenvorschuß leistet.9. 10
Mit dem Beschlusse, daß die Verwaltung eintrete, hat das Nachlaßgericht ¬
den Verwalter zu ernennen. Beides ist zu veröffentlichen,
§ 1983.1
fällt zwar unter den allgemeinen
IV. [Die Nachlaßverwaltung
Begriff der Nachlaßpflegschaft, ihr Zweck ist aber von dem der Pflegschaft ¬
aus § 1960 so verschieden, daß, während dort die Anwendung der
Grundsätze des Vormundschaftsrechts geboten ist, hier diese Grundsätze
nur da Geltung haben können, wo nicht der besondere Zweck der Nachlaßverwaltung ¬
— Befriedigung der Nachlaßgläubiger — solche Grundsätze ¬
ausschließt (RG 72, 260).
[Der Verwalter ist keineswegs wie der nach § 1960 bestellte Nachlaß ¬
pfleger Vertreter des unbekannten Erben, sondern er ist
Organ zum Zwecke der Durchführung der Verwaltung, die vorzugsweise
im Interesse der Gläubiger geführt wird.12
Es genügt hierbei, daß die Kosten einen verhältnismäßig großen
Teil der Masse in Anspruch nehmen und das Befriedigungsobjekt zum Nachteile ¬
der Gesamtheit der Gläubiger übermäßig verringern würden, OLG
(KG)
227.)
So auch Planck § 1982 Ziff. 3. Anders Binder II S. 193 Anm. 15
10) Bestellung mehrerer Verwalter ist nicht unzulässig, wird jedoch
nur unter besonderen Umständen angezeigt sein und vorkommen, vgl. § 1775.
11) Die Bekanntmachung der Nachlaßverwaltung hat in Preußen im
Die UnterRegierungsamtsblatt ¬
zu erfolgen, IMB v. 29. Oktober 1900.
lassung der Veröffentlichung kann aber nicht zur Aufhebung des Beschlusses
führen, RJA 8, 29 (KG)
12) [RG Bd. 65, S. 287 (Jur. Woch. 07, 262, Recht 07, 1261). Die
Nachlaßverwaltung ist analog der Konkursverwaltung gestaltet und daher
die Stellung des Nachlaßverwalters eine der des Konkursverwalters entsprechende. ¬
Ebenso RG Bd. 72 S. 261. Vgl. auch die in RG 65 S. 288 an¬