Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  130.  Die  Nachlaßverwaltung.
vorzugsweise  die  Zwecke  des  römischen  beneficium  separationis  [daneben -
  aber  auch  die  des  beneficium  inventarii].  Es  ist  wie  dieses  an
eine  Frist  gebunden.  Sie  beträgt  zwei  Jahre  von  der  Annahme  der
Erbschaft  an,  §  1981  Abs.  2.  Diese  Frist  entspricht  der  Frist  des  §  220
KO,  wonach  ein  Nachlaßgläubiger  nur  innerhalb  zweier  Jahre  seit  Annahme ¬
  der  Erbschaft  die  Konkurseröffnung  beantragen  kann.
III.  Das  Nachlaßgericht  ist  verpflichtet,  die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen, ¬
  wenn  der  Antrag  formell  begründet  ist.  Ein  solcher  Antrag
kann  jedoch  abgelehnt  werden,  wenn  eine  die  Kosten  der  Verwaltung
deckende  Masse  voraussichtlich  nicht  vorhanden  ist,  §  1982.8  Es  entspricht ¬
  immerhin  der  Analogie  der  KO  §  107  und  dem  Zwecke  der
Bestimmung,  daß  es  auch  genügt,  wenn  der  Antragsteller  einen  entsprechenden ¬
  Kostenvorschuß  leistet.9.  10
Mit  dem  Beschlusse,  daß  die  Verwaltung  eintrete,  hat  das  Nachlaßgericht ¬
  den  Verwalter  zu  ernennen.  Beides  ist  zu  veröffentlichen,
§  1983.1
fällt  zwar  unter  den  allgemeinen
IV.  [Die  Nachlaßverwaltung
Begriff  der  Nachlaßpflegschaft,  ihr  Zweck  ist  aber  von  dem  der  Pflegschaft ¬
  aus  §  1960  so  verschieden,  daß,  während  dort  die  Anwendung  der
Grundsätze  des  Vormundschaftsrechts  geboten  ist,  hier  diese  Grundsätze
nur  da  Geltung  haben  können,  wo  nicht  der  besondere  Zweck  der  Nachlaßverwaltung ¬
  —  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  —  solche  Grundsätze ¬
  ausschließt  (RG  72,  260).
[Der  Verwalter  ist  keineswegs  wie  der  nach  §  1960  bestellte  Nachlaß ¬
  pfleger  Vertreter  des  unbekannten  Erben,  sondern  er  ist
Organ  zum  Zwecke  der  Durchführung  der  Verwaltung,  die  vorzugsweise
im  Interesse  der  Gläubiger  geführt  wird.12
Es  genügt  hierbei,  daß  die  Kosten  einen  verhältnismäßig  großen
Teil  der  Masse  in  Anspruch  nehmen  und  das  Befriedigungsobjekt  zum  Nachteile ¬
  der  Gesamtheit  der  Gläubiger  übermäßig  verringern  würden,  OLG
(KG)
227.)
So  auch  Planck  §  1982  Ziff.  3.  Anders  Binder  II  S.  193  Anm.  15
10)  Bestellung  mehrerer  Verwalter  ist  nicht  unzulässig,  wird  jedoch
nur  unter  besonderen  Umständen  angezeigt  sein  und  vorkommen,  vgl.  §  1775.
11)  Die  Bekanntmachung  der  Nachlaßverwaltung  hat  in  Preußen  im
Die  UnterRegierungsamtsblatt ¬
  zu  erfolgen,  IMB  v.  29.  Oktober  1900.
lassung  der  Veröffentlichung  kann  aber  nicht  zur  Aufhebung  des  Beschlusses
führen,  RJA  8,  29  (KG)
12)  [RG  Bd.  65,  S.  287  (Jur.  Woch.  07,  262,  Recht  07,  1261).  Die
Nachlaßverwaltung  ist  analog  der  Konkursverwaltung  gestaltet  und  daher
die  Stellung  des  Nachlaßverwalters  eine  der  des  Konkursverwalters  entsprechende. ¬
  Ebenso  RG  Bd.  72  S.  261.  Vgl.  auch  die  in  RG  65  S.  288  an¬
            
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