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Heyer, über Giltigkeit eines Vertrags
„Hier wird deßhalb das Interesse gefordert, damit die
obl. einen Gegenstand, oder einen vernünftigen Grund
als Zweck habe; es fehlt aber in den erläuternden Bei-
spielen darum an dem Interesse, weil es an dem Ge-
genstände der ol>I. überhaupt fehlt; es soll daher keine
Klage auf Erfüllung des Vertrags gegeben werden, weil
die Erfüllung entweder (wenn auch durch eine andere
Person, als des verpflichteten Contrahente«) wirklich ein-
getreten ist, oder deren Erfüllung ganz zwecklos sein
würde. Denn das kann keinem Zweifel unterliegen, daß
wenn die Erfüllung einer obl. weder einen Zweck, noch
einen vernünftigen Grund, noch einen Gegenstand selbst
darbietet, um möglich zu werden, somit alles und jedes
Interesse an Erfüllung derselben wegfällt — dieselbe keine
Wirksamkeit äußern kann. Bei einem Vertrage, welcher
den Vortheil eines Dritten bezweckt, fehlt es aber nicht
an dem Interesse überhaupt, weil dessen Erfüllung nicht
gerade dem Contrahente» zu Gute kommt; auch finden
sich sonst keine Gründe der Ungiltigkeit. Es kann uns
unter Verhältnissen weit mehr interessiren, wenn einem
Andern eine Wohlthat zu Thcil wird, als wenn wir
selbst ihrer theilhastig werden, — und wenn man den
unmittelbaren Gegenstand einer obl. von dem mittelbaren
derselben trennt, so haben wir, wie wir oben gesehen ha-
ben, auch ein eigenes Interesse, wenn wir zum Nutzen
eines Dritten einen Vertrag schließen; dasselbe bezieht sich
aber dann nur auf den unmittelbaren Gegenstand; wir
nehmen in diesem Falle mehr ein — man kann sagen
edleres — Interesse an der Zufügung der Wohlthat,
als an den Früchten, oder dem Genüsse derselben. Eine
Unterscheidung zwischen den Ausdrücken : Interesse (dem
Allgemeinen) und Nutzen (dem Besvndern) würde als
bezeichnend deshalb wohl nicht unpassend erscheinen. Das
eine bedingt immer das andere, aber nicht umgekehrt : der