Verzicht auf hypothekarische Sicherheit.
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Löschung. Verzicht auf hypothekarische Sicherheit.
Verhandelt zu H., den 3. März 1819.
Vor dem für den Bezirk des hochl. Oberlandesgerichts Glogau angestellten =
Königl. Preuß. Notar G. A. M. und den zu dieser Verhandlung erbetenen =
instrumentsfähigen Zeugen:
1) Bürgermeisterei=Sekretair Hr. C. O. und
2) Polizeidiener L. S., beide hierselbst wohnend,
erschien der Land= und Stadtgerichtssekretair Hr. H. H. hierselbst, präsentirte =
zuvörderst eine, der Ausfertigung dieses Dokuments originaliter beizuheftende, ¬
auf ihn gerichtlich ausgestellte Spezialvollmacht des hiesigen
Armenvorstandes, nach welcher er, Namens desselben, eine hierher gehörige
Erklarung abzugeben, qualifizirt ist, und gab sodann zu vernehmen:
Es verschulde der Landwirth H. E. N. dem lutherischen Armenfonds zu
H. folgende Kapitalien:
1) ex obligatione vom 19. April 1796, 150 Rthlr.
2) ex obligatione vom 19. April 1796, 30 Rthlr., und
3) ex obligatione vom 26. Sept. 1802, 75 Rthlr.
Der Schuldner des Armenfonds H. E. N. habe an den Spezereihändler
P. A. L. zu O. die Hälfte des N.hofes gerichtlich verkauft und es wünscht
nun dieser Ankäufer, um in seiner Disposition über das neu acquirirte
Eigenthum nicht eingeschränkt zu seyn, daß das Hypothekenrecht des lutherischen =
Armenfonds auf die dem N. verbleibende Hälfte des N.hofes beschränkt =
werde.
Da nun der Armenfonds hierbei nicht gefährdet werden könne, wenn er
in Rücksicht der Forderungen ad 30 Rthlr. und 150 Rthlr. die erste und
zweite Stelle, in Rücksicht der Forderung ad 75 Rthlr. die vierte Stelle,
indem die Erben G. mit ihrer Forderung ad 78 Rthlr. 32 St. Berl. loco
tertio stehen bleiben, erhielte; dieses aber bei der erfolgten Befriedigung
der sonst früher eingetragenen Gläubiger wirklich der Fall sey, so wolle er,
Herr Komparent, Kraft seiner Vollmacht, hierdurch erklären, daß der Armenvorstand =
auf sein Hypothekenrecht in Hinsicht der von dem L. angekauften =
Hälfte des N.hofes und der außerdem erstandenen 2 Scheffel 9 Ruthen =
152 Fuß des Landes, der Langenbruch genannt, Verzicht leiste und
solches auf die dem N. verbleibenden Besitzungen einschränke, wornach man
also die Berichtigung des Besitztitels für beide, den N. nämlich und den
L. nur bei jenem die Hypothek des Armenfonds einzutragen, bei diesem
aber ganz wegzulassen bitte.
Also verhandelt am Tage und Orte wie oben und hat Herr Komparent
nach erfolgter langsamen und deutlichen Vorlesung den Inhalt genehmigt
und mit Notar und Zeugen unterschrieben.
Heinrich H.
G. A. M., Königl. Preuß. Notar im Departement des hochl.
Oberlandesgerichts Glogau.
C. O., als Zeuge, und führe kein Pettschaft bei mir.
L. S., als Zeuge, führt kein Pettschaft.