Volltext : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Handbuch zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Sammlung der den zweiten Theil der Allgem. Preuß. Gerichts-Ordnung und das Notariat erläuternden Verordnungen, nebst den dabei vorkommenden Formularen

Verzicht  auf  hypothekarische  Sicherheit.
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Löschung.  Verzicht  auf  hypothekarische  Sicherheit.
Verhandelt  zu  H.,  den  3.  März  1819.
Vor  dem  für  den  Bezirk  des  hochl.  Oberlandesgerichts  Glogau  angestellten =
  Königl.  Preuß.  Notar  G.  A.  M.  und  den  zu  dieser  Verhandlung  erbetenen =
  instrumentsfähigen  Zeugen:
1)  Bürgermeisterei=Sekretair  Hr.  C.  O.  und
2)  Polizeidiener  L.  S.,  beide  hierselbst  wohnend,
erschien  der  Land=  und  Stadtgerichtssekretair  Hr.  H.  H.  hierselbst,  präsentirte =
  zuvörderst  eine,  der  Ausfertigung  dieses  Dokuments  originaliter  beizuheftende, ¬
  auf  ihn  gerichtlich  ausgestellte  Spezialvollmacht  des  hiesigen
Armenvorstandes,  nach  welcher  er,  Namens  desselben,  eine  hierher  gehörige
Erklarung  abzugeben,  qualifizirt  ist,  und  gab  sodann  zu  vernehmen:
Es  verschulde  der  Landwirth  H.  E.  N.  dem  lutherischen  Armenfonds  zu
H.  folgende  Kapitalien:
1)  ex  obligatione  vom  19.  April  1796,  150  Rthlr.
2)  ex  obligatione  vom  19.  April  1796,  30  Rthlr.,  und
3)  ex  obligatione  vom  26.  Sept.  1802,  75  Rthlr.
Der  Schuldner  des  Armenfonds  H.  E.  N.  habe  an  den  Spezereihändler
P.  A.  L.  zu  O.  die  Hälfte  des  N.hofes  gerichtlich  verkauft  und  es  wünscht
nun  dieser  Ankäufer,  um  in  seiner  Disposition  über  das  neu  acquirirte
Eigenthum  nicht  eingeschränkt  zu  seyn,  daß  das  Hypothekenrecht  des  lutherischen =
  Armenfonds  auf  die  dem  N.  verbleibende  Hälfte  des  N.hofes  beschränkt =
  werde.
Da  nun  der  Armenfonds  hierbei  nicht  gefährdet  werden  könne,  wenn  er
in  Rücksicht  der  Forderungen  ad  30  Rthlr.  und  150  Rthlr.  die  erste  und
zweite  Stelle,  in  Rücksicht  der  Forderung  ad  75  Rthlr.  die  vierte  Stelle,
indem  die  Erben  G.  mit  ihrer  Forderung  ad  78  Rthlr.  32  St.  Berl.  loco
tertio  stehen  bleiben,  erhielte;  dieses  aber  bei  der  erfolgten  Befriedigung
der  sonst  früher  eingetragenen  Gläubiger  wirklich  der  Fall  sey,  so  wolle  er,
Herr  Komparent,  Kraft  seiner  Vollmacht,  hierdurch  erklären,  daß  der  Armenvorstand =
  auf  sein  Hypothekenrecht  in  Hinsicht  der  von  dem  L.  angekauften =
  Hälfte  des  N.hofes  und  der  außerdem  erstandenen  2  Scheffel  9  Ruthen =
  152  Fuß  des  Landes,  der  Langenbruch  genannt,  Verzicht  leiste  und
solches  auf  die  dem  N.  verbleibenden  Besitzungen  einschränke,  wornach  man
also  die  Berichtigung  des  Besitztitels  für  beide,  den  N.  nämlich  und  den
L.  nur  bei  jenem  die  Hypothek  des  Armenfonds  einzutragen,  bei  diesem
aber  ganz  wegzulassen  bitte.
Also  verhandelt  am  Tage  und  Orte  wie  oben  und  hat  Herr  Komparent
nach  erfolgter  langsamen  und  deutlichen  Vorlesung  den  Inhalt  genehmigt
und  mit  Notar  und  Zeugen  unterschrieben.
Heinrich  H.
G.  A.  M.,  Königl.  Preuß.  Notar  im  Departement  des  hochl.
Oberlandesgerichts  Glogau.
C.  O.,  als  Zeuge,  und  führe  kein  Pettschaft  bei  mir.
L.  S.,  als  Zeuge,  führt  kein  Pettschaft.
            
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