Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  129.  Nachlaßpflegschaft  zur  Sicherung  des  Nachlasses.
II.  Der  zur  Sicherung  des  Nachlasses  nach  §  1960  bestellte
Nachlaßpfleger  hat  die  regelmäßigen  vormundschaftlichen  Rechte  wie
Pflichten.
Er  hat  daher  den  Nachlaß  in  Besitz  zu  nehmen,  ein  Verzeichnis
des  Nachlasses  zu  errichten  und  dem  Gericht  einzureichen,  ferner  auch
das  Recht,  über  die  Nachlaßsachen  zu  verfügen,  so  jedoch,  daß  er  bei
wichtigeren  Akten  wie  jeder  Vormund  an  die  Genehmigung  des  Gerichts
gebunden  ist.
Welchen  Gebrauch  aber  dieser  Nachlaßpfleger  von  seinen  Befugnissen ¬
  zu  machen  hat,  bestimmt  sich  nach  dem  Zwecke  dieser  Pflegschaft, ¬
  der  Sicherung  des  Nachlasses,  und  nach  der  Lage  des  Falls.
Ist  zu  erwarten,  daß  sich  in  nicht  allzulanger  Frist  herausstellen
wird,  wer  endgültig  der  Erbe  ist,  so  wird  sich  der  Nachlaßpfleger  auf
dringliche  Maßnahmen  zu  beschränken  haben.  Er  hat  dann  rasch
verderbliche  Gegenstände  zu  veräußern,  nicht  unmittelbar  erforderliche
Barbestände  mündelsicher  anzulegen,  gefährdete  Ausstände  einzuziehen,
auch  Nachlaßschulden  zu  berichtigen,  deren  sofortige  Tilgung  im  Interesse
des  Nachlasses  liegt.
Wenn  sich  aber  die  Frage,  wer  der  Erbe  ist,  voraussichtlich  nicht
in  kurzer  Zeit  lösen  läßt,  wenn  sich  damit  diese  Nachlaßpflegschaft
verlängert,  so  wird  sich  die  Notwendigkeit  einer  umfassenden  Verwaltung
herausstellen.  Dann  werden  die  Nachlaßgläubiger,  wozu  sie  befugt  sind,
den  Nachlaßpfleger  wegen  ihrer  Forderungen  in  Anspruch  nehmen;  damit
wird  die  Liquidation  des  Nachlasses  oft  unvermeidlich.
III.  Selbstverständlich  hat,  obgleich  es  das  BGB  nicht  ausdrücklich
hervorhebt,  der  Nachlaßpfleger  für  die  Ermittelung  des  unbekannten
Erben  nach  Kräften  bemüht  zu  sein.
gemeinsam,  daß  sie  nur  bis  zur  bekannten  Annahme  der  Erbschaft  durch  den
Erben  angeordnet  werden  kann;  sie  ist  von  ihr  verschieden  dadurch,  daß  sie
nicht  den  Zweck  der  Sicherung  des  Nachlasses  hat,  sondern  Verwaltung  des
Nachlasses  bezweckt.  Der  Nachlaßgläubiger,  der  die  Bestellung  eines  Nachlaßpflegers ¬
  gemäß  §  1961  BGB  beantragt,  braucht  seinen  Anspruch  nicht  glaubhaft ¬
  zu  machen.  Das  Nachlaßgericht  hat  —  anders  als  nach  §  1960  —  nicht
zu  prufen,  ob  etwa  die  Verfolgung  des  Anspruchs  aussichtslos  ist  oder  ob
für  den  Gläubiger  ein  Bedürfnis  oder  ein  Interesse  besteht,  seinen  Anspruch ¬
  gegen  den  Erben  geltend  zu  machen.  Vielmehr  genügt,  daß  der
Gläubiger  gewillt  ist,  einen  Anspruch  gegen  die  Erben  im  Prozesse  geltend
zu  machen,  Obst.  LG  München  in  Rechtspr.  d.  OLG  Bd.  5  S.  229;  Rostock
Bd.  4  S.  420;  KG  daselbst  Bd.  3  S.251.  [KG  in  RJA  8,  24,  Jahrb.  f.
Entsch.  d.  KG  33  A  90,  Zentralbl.  f.  frw.  Gbkt.  7,  770,  Zeitschr.  d.  Otsch.
Not.=Ver.  07,  341.]  Wenn  freilich  feststeht,  wer  Erbe  ist,  muß  der  Antrag
auf  Bestellung  eines  Nachlaßpflegers  aus  §  1961  zurückgewiesen  werden.
            
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