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§ 129. Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses.
II. Der zur Sicherung des Nachlasses nach § 1960 bestellte
Nachlaßpfleger hat die regelmäßigen vormundschaftlichen Rechte wie
Pflichten.
Er hat daher den Nachlaß in Besitz zu nehmen, ein Verzeichnis
des Nachlasses zu errichten und dem Gericht einzureichen, ferner auch
das Recht, über die Nachlaßsachen zu verfügen, so jedoch, daß er bei
wichtigeren Akten wie jeder Vormund an die Genehmigung des Gerichts
gebunden ist.
Welchen Gebrauch aber dieser Nachlaßpfleger von seinen Befugnissen ¬
zu machen hat, bestimmt sich nach dem Zwecke dieser Pflegschaft, ¬
der Sicherung des Nachlasses, und nach der Lage des Falls.
Ist zu erwarten, daß sich in nicht allzulanger Frist herausstellen
wird, wer endgültig der Erbe ist, so wird sich der Nachlaßpfleger auf
dringliche Maßnahmen zu beschränken haben. Er hat dann rasch
verderbliche Gegenstände zu veräußern, nicht unmittelbar erforderliche
Barbestände mündelsicher anzulegen, gefährdete Ausstände einzuziehen,
auch Nachlaßschulden zu berichtigen, deren sofortige Tilgung im Interesse
des Nachlasses liegt.
Wenn sich aber die Frage, wer der Erbe ist, voraussichtlich nicht
in kurzer Zeit lösen läßt, wenn sich damit diese Nachlaßpflegschaft
verlängert, so wird sich die Notwendigkeit einer umfassenden Verwaltung
herausstellen. Dann werden die Nachlaßgläubiger, wozu sie befugt sind,
den Nachlaßpfleger wegen ihrer Forderungen in Anspruch nehmen; damit
wird die Liquidation des Nachlasses oft unvermeidlich.
III. Selbstverständlich hat, obgleich es das BGB nicht ausdrücklich
hervorhebt, der Nachlaßpfleger für die Ermittelung des unbekannten
Erben nach Kräften bemüht zu sein.
gemeinsam, daß sie nur bis zur bekannten Annahme der Erbschaft durch den
Erben angeordnet werden kann; sie ist von ihr verschieden dadurch, daß sie
nicht den Zweck der Sicherung des Nachlasses hat, sondern Verwaltung des
Nachlasses bezweckt. Der Nachlaßgläubiger, der die Bestellung eines Nachlaßpflegers ¬
gemäß § 1961 BGB beantragt, braucht seinen Anspruch nicht glaubhaft ¬
zu machen. Das Nachlaßgericht hat — anders als nach § 1960 — nicht
zu prufen, ob etwa die Verfolgung des Anspruchs aussichtslos ist oder ob
für den Gläubiger ein Bedürfnis oder ein Interesse besteht, seinen Anspruch ¬
gegen den Erben geltend zu machen. Vielmehr genügt, daß der
Gläubiger gewillt ist, einen Anspruch gegen die Erben im Prozesse geltend
zu machen, Obst. LG München in Rechtspr. d. OLG Bd. 5 S. 229; Rostock
Bd. 4 S. 420; KG daselbst Bd. 3 S.251. [KG in RJA 8, 24, Jahrb. f.
Entsch. d. KG 33 A 90, Zentralbl. f. frw. Gbkt. 7, 770, Zeitschr. d. Otsch.
Not.=Ver. 07, 341.] Wenn freilich feststeht, wer Erbe ist, muß der Antrag
auf Bestellung eines Nachlaßpflegers aus § 1961 zurückgewiesen werden.