Full text: Deutsches Erbrecht

Amtliche Fürsorge für den Nachlaß. 
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Abwickelung der Nachlaßgeschäfte verausgabt sind und deshalb den Nach 
Nachlaßverbindlichkeiten sind also nicht die von den 
laß belasten. 9. 10 
Erben in Fortführung des Handelsbetriebs des Erblassers eingegangenen 
Verpflichtungen.] 
Zweites Kapitel. 
Amtliche Fürsorge für den Nachlaß. 
§ 126. Das Nachlaßgericht.“ 
I. Das Gericht, welchem nach Maßgabe des Gesetzes die allgemeine 
staatliche Fürsorge für einen Nachlaß zusteht, bezeichnet man als Nach 
laßgericht, § 1960. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle ist dies 
reichsrechtlich das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erb 
lassers, FGG §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1. 
II. Dies entspricht dem Rechtszustande, welcher vor dem 1. Januar 
1900 im größten Teile des Reichs, insbesondere in Altpreußen bestand. 
Nach französischem Recht aber war in dessen Gebieten, nicht minder 
war in Bayern der Notar für die amtliche Tätigkeit in Nachlaßsachen 
berufen; in Württemberg hatte der Gemeinderat, dem überhaupt dort 
die freiwillige Gerichtsbarkeit und also das Nachlaßwesen unterstand, 
durch einen besonderen Ausschuß unter Zuziehung eines Notars die 
Nachlaßsachen zu bearbeiten. 
Bei der Neuordnung des bürgerlichen Rechts schien es unzweckmäßig, 
mit diesem geschichtlichen Zustande schlechthin zu brechen. Daher bleiben 
namentlich nach Art. 147 EG zum BGB die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt, wonach für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen 
andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. So verwalten 
9) [Eine Nachlaßverbindlichkeit entsteht auch dadurch, daß die Erben, 
für Rechnung des Nachlasses kontrahierend, „in Betätigung der Verwaltung 
des ungeteilten Nachlasses und dessen vorläufiger Regulierung“ eine zweifel 
hafte Nachlaßschuld anerkennen. RG Bd. 62, S. 38 (Jur. Woch. 06, 23, Dtsch. 
Jur. Ztg. 06, 201, Ztschr. d. dtsch. Not.=Ver. 06, 484). Hiergegen wendet sich 
Eccius in Gruchots Beiträgen 51, 564. Vgl. dazu noch Strohal II §70. Binder 
II S. 33. Borchardt, Arch. f. ziv. Pr., 94 S. 198. 
10) [Ferner die durch Einleitung einer Nachlaßpflegschaft erwachsenen 
Kosten (RG Bd. 62 S. 38). Wegen dieser Schuld kann jeder Erbe als Ge 
samtschuldner belangt werden; der Erbe kann sich nicht durch den Hinweis 
darauf befreien, daß die Pflegschaft von anderer Seite beantragt worden 
ist, KG in Dtsch. Jur. Ztg. 1903 S. 202.) 
[Boschan in den 
1) Weißler, Das deutsche Nachlaßverfahren 1900. 
Hilfsbüchern für die gerichtliche Praxis Bd. VIII 1905.)
	        
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