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§ 125. Die Nachlaßverbindlichkeiten.
Unvererblich sind aber einmal die Verbindlichkeiten des Erblassers,
für welche das Gesetz dies besonders bestimmt; ferner die Verbindlichkeiten, ¬
deren Inhalt in einer höchstpersönlichen Leistung des Erblassers
bestand, z. B. die Verpflichtung eines Schriftstellers, eine gewisse Schrift
auszuarbeiten; endlich solche, deren Unvererblichkeit unter den Beteiligten
besonders vereinbart war.“
Nach BGB § 153 ist im Zweifel eine Vertragsofferte vererblich.
Auf Grund dieser vollzieht sich der Vertrag durch die Annahme seitens
des andern Teiles, auch nach dem Tode des Antragenden. Entsteht damit
aus dem vom Erblasser angebotenen zweiseitigen Vertrag eine eigene
Verbindlichkeit des Erben oder eine Nachlaßverbindlichkeit? Antwort:
eine Nachlaßverbindlichkeit, weil die Verpflichtung vom Erblasser herstammt." ¬
III. Die Nachlaßverbindlichkeiten, welche Schulden des Erblassers
nicht waren, die vielmehr erst infolge des Erbfalls, sei es unmittelbar, sei
es später, entstehen, sind sehr verschiedener Art.
Es gehören hierher außer den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen
und Auflagen Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, § 1967 Abs. 2,
ferner zur Herausgabe des dem überlebenden Gatten des Erblassers gebührenden ¬
Voraus, § 1932, nicht minder zur Gewährung des Dreißigsten
an dessen hausangehörige Familienmitglieder, § 1969, zum Unterhalt
der schwangeren Mutter eines noch nicht geborenen Erben, § 1963, zur
Tragung der Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers,
§ 1968.
Ferner sind Nachlaßverbindlichkeiten die im § 224 der KO als Masseschulden ¬
im Falle des Nachlaßkonkurses bezeichneten, die auf Erstattung
von Aufwendungen und Kosten gerichtet sind, welche zur ordnungsmäßigen
5) Die Verpflichtung zur Zahlung von öffentlichen Geldstrafen ist
vererblich, wenn der Erblasser verurteilt war und das Urteil zu seinen Lebzeiten ¬
Rechtskraft erlangt hatte, StGB §3; StPO § 497 Abs. 2.
6) Dies kann auch bei den auf Umsatz von Gütern gerichteten Schuldverhältnissen ¬
vereinbart sein, was Binder a. a. O. S. 25 leugnet.
Binder S. 31.
Zu den Beerdigungskosten gehören die Kosten eines Grabsteins
an sich nicht, Recht 06, 1081 (bayr. OLG). Dagegen KG Rspr. OLG 14,
290 nach den Umständen des einzelnen Falles die Kosten der Trauerkleidung,
Das OLG Köln dagegen rechnet meiner Ansicht nach mit Recht die Trauerkleidung
nicht hinzu, wohl aber die Kosten aller Handlungen, die nach den herrschenden ¬
Gebräuchen die Beisetzung würdig und feierlich gestalten sollen, z. B.
Neuinstandsetzung eines Grabdenkmals und Traueranzeigen (Zeitschr. des
rhein.=preuß. Amtsrichtervereins 25, 159).]