Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  125.  Die  Nachlaßverbindlichkeiten.
Unvererblich  sind  aber  einmal  die  Verbindlichkeiten  des  Erblassers,
für  welche  das  Gesetz  dies  besonders  bestimmt;  ferner  die  Verbindlichkeiten, ¬
  deren  Inhalt  in  einer  höchstpersönlichen  Leistung  des  Erblassers
bestand,  z.  B.  die  Verpflichtung  eines  Schriftstellers,  eine  gewisse  Schrift
auszuarbeiten;  endlich  solche,  deren  Unvererblichkeit  unter  den  Beteiligten
besonders  vereinbart  war.“
Nach  BGB  §  153  ist  im  Zweifel  eine  Vertragsofferte  vererblich.
Auf  Grund  dieser  vollzieht  sich  der  Vertrag  durch  die  Annahme  seitens
des  andern  Teiles,  auch  nach  dem  Tode  des  Antragenden.  Entsteht  damit
aus  dem  vom  Erblasser  angebotenen  zweiseitigen  Vertrag  eine  eigene
Verbindlichkeit  des  Erben  oder  eine  Nachlaßverbindlichkeit?  Antwort:
eine  Nachlaßverbindlichkeit,  weil  die  Verpflichtung  vom  Erblasser  herstammt." ¬

III.  Die  Nachlaßverbindlichkeiten,  welche  Schulden  des  Erblassers
nicht  waren,  die  vielmehr  erst  infolge  des  Erbfalls,  sei  es  unmittelbar,  sei
es  später,  entstehen,  sind  sehr  verschiedener  Art.
Es  gehören  hierher  außer  den  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen
und  Auflagen  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  §  1967  Abs.  2,
ferner  zur  Herausgabe  des  dem  überlebenden  Gatten  des  Erblassers  gebührenden ¬
  Voraus,  §  1932,  nicht  minder  zur  Gewährung  des  Dreißigsten
an  dessen  hausangehörige  Familienmitglieder,  §  1969,  zum  Unterhalt
der  schwangeren  Mutter  eines  noch  nicht  geborenen  Erben,  §  1963,  zur
Tragung  der  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers,
§  1968.
Ferner  sind  Nachlaßverbindlichkeiten  die  im  §  224  der  KO  als  Masseschulden ¬
  im  Falle  des  Nachlaßkonkurses  bezeichneten,  die  auf  Erstattung
von  Aufwendungen  und  Kosten  gerichtet  sind,  welche  zur  ordnungsmäßigen
5)  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  öffentlichen  Geldstrafen  ist
vererblich,  wenn  der  Erblasser  verurteilt  war  und  das  Urteil  zu  seinen  Lebzeiten ¬
  Rechtskraft  erlangt  hatte,  StGB  §3;  StPO  §  497  Abs.  2.
6)  Dies  kann  auch  bei  den  auf  Umsatz  von  Gütern  gerichteten  Schuldverhältnissen ¬
  vereinbart  sein,  was  Binder  a.  a.  O.  S.  25  leugnet.
Binder  S.  31.
Zu  den  Beerdigungskosten  gehören  die  Kosten  eines  Grabsteins
an  sich  nicht,  Recht  06,  1081  (bayr.  OLG).  Dagegen  KG  Rspr.  OLG  14,
290  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  die  Kosten  der  Trauerkleidung,
Das  OLG  Köln  dagegen  rechnet  meiner  Ansicht  nach  mit  Recht  die  Trauerkleidung
nicht  hinzu,  wohl  aber  die  Kosten  aller  Handlungen,  die  nach  den  herrschenden ¬
  Gebräuchen  die  Beisetzung  würdig  und  feierlich  gestalten  sollen,  z.  B.
Neuinstandsetzung  eines  Grabdenkmals  und  Traueranzeigen  (Zeitschr.  des
rhein.=preuß.  Amtsrichtervereins  25,  159).]
            
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