§ 124. Bestandteile des Nachlasses.
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2. Die Beteiligung an einer Gesellschaft, § 727 Abs. 1, vgl. 56B
§§ 131, 139.
3. Das Vorkaufsrecht, mit Ausnahme des den Miterben zustehenden,
§§ 514, 2034 Abs. 2.
4. Gewisse rechtliche Begünstigungen, insbesondere das Recht
auf Widerruf von Schenkungen, §530 Abs. 2, § 1584 Abs. 2, außer
vertragliche Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens, §§ 847, 1300,
der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf übernahme des Gesamt
guts bei Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, § 1502
Abs. 1.
Einzelne unvererbliche Rechte werden auch nach BGB durch Rechts
hängigkeit vererblich, §§ 847, 1300. Es folgt damit dem Vorbilde des
romischen Rechts, welches dies aus der Natur der Litiskontestation als
eines Rechtsgeschäfts herleitete.10
[Denn dann steht fest, daß der Erb
lasser, von dessen persönlichem Empfinden die Erhebung des Anspruchs
abhing, ihn tatsächlich geltend gemacht hat.]
VI. Nach heutigem Rechte sind öffentlichrechtliche Befugnisse, Amter
und Auszeichnungen größtenteils nicht vererblich. Insbesondere gilt
dies für Ordensauszeichnungen. Daher müssen deren äußere Zeichen mit
dem Tode des Inhabers zurückgestellt werden.1
VII. Einer eigenartigen Vererblichkeit unterliegen die vererblichen
Rechte auf Kirchenstühle und Erbbegräbnisse.12
Insbesondere nach peußischem Rechte gelten folgende Grundsätze:
Kirchenstühle, welche nach besonderen Verfassungen gewissen Personen oder
Familien erblich zustehen, gehen von Todes wegen in der Regel nur auf
die Nachkommen der Inhaber über, wobei an sich nicht zwischen Abkömm
lingen durch den Mannesstamm oder den Weiberstamm unterschieden
wird. Dem Inhaber des Rechts ist eine letztwillige Bestimmung über
10) Bgl. 1. 139 D. de R. J. 50, 17. Mot Bd. 2 S. 802
11) Als unvererblich gelten nach besonderen Bestimmungen des preu
ßischen offentlichen Rechts — Reskript vom 28. Juli 1822, Kam. Ger. Jahrb.
Bd. 20 S. 44 — die in dem Nachlaß eines Zivil= oder Militärbeamten sich
vorfindenden Sammlungen, Abschriften oder Zeichnungen, welche sich auf
seine besonderen Dienststellungen oder den Staatsdienst im allgemeinen be
ziehen und deren Anfertigung ihm nur vermöge seiner dienstlichen Stellung
möglich war. Das preuß. FGG vom 21. September 1899 gibt der Behörde,
welcher der Verstorbene angehörte, das Recht, für die Sicherung der amt
lichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des
Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen.
12) von Wittken bei Gruchot Bd. 26 S. 666.