Objekt : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 36)

376  28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1421.  h.
ser  Fall  ist  von  dem  hier  zur  Frage  stehenden  durchaus
verschieden,  indem  ja  der  Sohn  nicht  ungiltig  enterbt,
sondern  giltig  unter  einer  Bedingung  eingesetzt  ist;  das
Wegfallen  dieser  Bedingung  hat  denn  nur  die  gewöhnlichen ¬
  Wirkungen,  d.  h.,  da  es  erst  mit  dem  Tode  des
Sohnes  eingetreten  ist,  wird  dieser  dadurch  nicht  blos
als  Testaments=,  sondern  auch  als  Jntestat=Erbe  ausgeschlossen. =
  -  Unbegreiflich  ist  es,  wie  Cujacius  diesen ¬
  einfachen  Sinn  übersehen  konnte.  Er  glaubt  nämlich, ¬
  daß  Papinian  sagen  wolle:  der  Sohn  stehe  den
Enkel  nicht  im  Wege,  da  das  Testament  ungiltig  werde,
auf  dieselbe  Weise  wie  wenn  er  enterbt  sey  33);  da
aber  hiernach  die  Stelle,  so  wie  wir  sie  in  der  Compilation ¬
  haben,  mit  dem  Rechtssatz:  post  mortem  suam
filius  frustra  exheredabitur  (Note  32)  im  Widerspruch
stehen  würde,  so  hält  er  sie  für  corrumpirt,  und  schlägt
folgende  Wiederherstellung  vor:  Quemadmodum  si
exheredato  eodem  filio,  nepotes  quum  filius  moreretur ¬
  fuissent,  et  heredes  instituti  postea  repudiassent**). ¬
  Wie  unnöthig  aber  diese  gewaltsame  Veränderung= ¬
  ist,  geht  wohl  von  selbst  aus  der  obigen  Erklärung
hervör.  Auch  verschwindet  alle  und  jede  Schwierigkeit,
wenn  man  mit  Förster  die  Stelle  auf  folgende  Art  pa1 ¬

33)  So  wird  auch  in  der  deutschen  Uebersetzung  des  Corp.  jur.
das  quemadmodum  wieder  gegeben,  was  aber  gewiß  falsch
ist.  S.  die  Note  35.
34)  Jac.  CUJACIUS  in  Lib.  XIII.  Quaest.  Papin.  ad  k.  l.;
opp.  post.  ed.  Par.  T.I.  P.I.  p.  354.  (Cujacius  denkt
hierbei  an  den  Fall,  wovon  §.  7.  Inst.  de  heredit.  quae  ab
intestato,  u.  L.  9.  §.  2.  D.  h.  t.  handeln.)  An  Cujacius
schließt  sich  auch  hier  wieder  an:  POTHIBA  Pandectae  Justin.
Tit.  de  lib.  et  postumis  Nr.VII.  T.H.  p.  184.  not.  r.
            
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