Volltext : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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williges  Zuwarten)  erfolgt,  hat  der  Creditor  jederzeit
schriftlich  zu  erklären,  damit  der,  den  Rechtstrieb  vollziehende =
  Beamte  auf  ein  zuverläßiges  Merkmal  hin,
mit  dem  fernern  Rechtstrieb  inne  halte.  Man  nennt  dieß
eine  Abstellung(*)  von  sich  geben.
§.  29.
Glaubt  der  betriebene  Schuldner  gegen  die  Rechtmäßigkeit =
  der,  auf  solche  Weise  von  ihm  verlangten
Forderung  begründete  Einsprache  machen  zu  können,
so  hat  er  sich  innert  14.  Tagen  nach  Empfang  des  ersten =
  Botes  bey  dem  Oberamte  seines  Wohnortes  um
einen  Rechtsvorschlag,  (s.  oben  §.  10.)  zu  melden.
Würde  er  aber  diese  Frist  versäumen,  so  könnte  ihm,
auch  bey  den  triftigsten  Einwendungs=Gründen  gegen  die
Forderung,  einzig  gegenbaare  Rechtsvertröstungd.
h.  nach  gerichtlicher  Deponirung  des  ganzen  Betrages  der
Schuld  und  bereits  ergängener  Rechtstriebkosten,  eine
Rechtsstellung  ertheilt  werden  (S.  St.  und  Ld.  R.  Thl.  I.
pag.  129.  und  N.  R.  G.  Art.  9.).  Es  müßte  dieses  aber
in  jedem  Fall  vor  Ausfertigung  des  dritten  Botes
(Pfandschein  oder  Schreckzettel)  geschehen,  indem ¬
  nach  derselben  durchaus  kein  Rechtsvorschlag  Statt
haben  darf.  Denn  die  stillschweigende  Annahme  des
ersten  oder  vollends  des  zweyten  Botes  wird  (gleichwie ¬
  diejenige  eines  Conto)  als  stillschweigende  Anerkennung ¬
  der  Schuldverpflichtung  angesehen.
4  „.  .  ."
§.  50.
Würde  im  einen  oder  andern
Fall  das  Oberamt  ihm
den  Rechtsvorschlag  verweigern,  so  hätte  er  sich,  wo— =

(*)  Ein  Schuldner,  der  es  wagt,  |  |
entweder  selbst,  oder  mit
Hülfe  eines  Andern  eine  falsche,  d.  h.  eine,  ohne  Zustimmung
des  Glaubigers  ausgestellte  Abstellung  zu  verfertigen,  wird  nebst
jenem  Andern  als  Betrüger  angesehen  und  bestraft.
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