Das Pflichtteilsrecht.
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Person des Verletzten, z. B. dessen Ehre durch falsche Anzeige, oder gegen
dessen Vermögen, z. B. durch Diebstahl, gerichtet sein. Der Begriff des
Verbrechens oder Vergehens ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch; strafgerichtliche ¬
Verurteilung ist nicht erforderlich;
4. böswillige Verletzung der gegenüber dem Erblasser dem
Abkömmling obliegenden Unterhaltungspflicht, soweit sie auf der
Verwandtschaft beruht;“
5, endlich ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel des
Abkömmlings, z. B. gewerbsmäßige Unzucht, Kuppelei, gewerbsmäßiger ¬
Wucher, Trunksucht, Landstreicherei. Solcher Lebenswandel muß
gegen den Willen des Erblassers geführt sein; er erzeugt also keinen Entziehungsgrund, ¬
wenn er auf Anstiften oder unter Beteiligung des Erblassers ¬
eingeschlagen war.
IV. Gegenüber seinen Eltern ist der Erblasser nur wegen Lebensnachstellung, ¬
verübten Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens, ¬
sowie wegen böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht ¬
unter denselben Voraussetzungen wie bei dessen Abkömmlingen
zur Pflichtteilsentziehung befugt, § 2334. Auch schwere Vernachlässigung
der Erziehung und der Berufsvorbildung des erziehungsbedürftigen
Kindes gelten als böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht. Vorsätzliche ¬
körperliche Mißhandlung durch die Eltern, ferner ehrloser oder unsittlicher ¬
Lebenswandel berechtigen das Kind nicht, seinen Eltern den
Pflichtteil zu entziehen.
V. Dem Ehegatten kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen,
wenn sich der Gatte einer Verfehlung schuldig macht, welche den andern
Frist des
Teil zur Scheidungsklage berechtigt, auch wenn die
§ 1571 für die Geltendmachung der Scheidung verflossen ist, § 2335.
welches
Es gehört hierher namentlich auch schweres Verschulden,
zu tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses führt, § 1568. Damit
ist dem richterlichen Ermessen bezüglich der Entziehung des Pflichtteils
des Ehegatten weiter Raum gelassen.“
Ob der Ehegatte allein schuldig ist, oder daneben auch der Erblasser,
Verpflichtungen
6) Planck § 2333 Anm. 14; Strohal § 57 Anm. 14.
aus §§ 528, 843, 844, 1969 kommen daher nicht in Betracht
7) [Es genügt, wenn der Erblasser deutlich erkennbar macht, daß ei
einen solchen Scheidungsgrund für gegeben ansieht, und die Verfehlungen
aus denen er einen Scheidungsgrund herleitet, mit hinreichender Bestimmtheit ¬
kennzeichnet, Rechtspr. d. OLG Bd. 8 S. 292 (KG).