Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Das  Pflichtteilsrecht.
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Person  des  Verletzten,  z.  B.  dessen  Ehre  durch  falsche  Anzeige,  oder  gegen
dessen  Vermögen,  z.  B.  durch  Diebstahl,  gerichtet  sein.  Der  Begriff  des
Verbrechens  oder  Vergehens  ergibt  sich  aus  dem  Strafgesetzbuch;  strafgerichtliche ¬
  Verurteilung  ist  nicht  erforderlich;
4.  böswillige  Verletzung  der  gegenüber  dem  Erblasser  dem
Abkömmling  obliegenden  Unterhaltungspflicht,  soweit  sie  auf  der
Verwandtschaft  beruht;“
5,  endlich  ehrloser  oder  unsittlicher  Lebenswandel  des
Abkömmlings,  z.  B.  gewerbsmäßige  Unzucht,  Kuppelei,  gewerbsmäßiger ¬
  Wucher,  Trunksucht,  Landstreicherei.  Solcher  Lebenswandel  muß
gegen  den  Willen  des  Erblassers  geführt  sein;  er  erzeugt  also  keinen  Entziehungsgrund, ¬
  wenn  er  auf  Anstiften  oder  unter  Beteiligung  des  Erblassers ¬
  eingeschlagen  war.
IV.  Gegenüber  seinen  Eltern  ist  der  Erblasser  nur  wegen  Lebensnachstellung, ¬
  verübten  Verbrechens  oder  schweren  vorsätzlichen  Vergehens, ¬
  sowie  wegen  böswilliger  Verletzung  der  Unterhaltspflicht ¬
  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  bei  dessen  Abkömmlingen
zur  Pflichtteilsentziehung  befugt,  §  2334.  Auch  schwere  Vernachlässigung
der  Erziehung  und  der  Berufsvorbildung  des  erziehungsbedürftigen
Kindes  gelten  als  böswillige  Verletzung  der  Unterhaltspflicht.  Vorsätzliche ¬
  körperliche  Mißhandlung  durch  die  Eltern,  ferner  ehrloser  oder  unsittlicher ¬
  Lebenswandel  berechtigen  das  Kind  nicht,  seinen  Eltern  den
Pflichtteil  zu  entziehen.
V.  Dem  Ehegatten  kann  der  Erblasser  den  Pflichtteil  entziehen,
wenn  sich  der  Gatte  einer  Verfehlung  schuldig  macht,  welche  den  andern
Frist  des
Teil  zur  Scheidungsklage  berechtigt,  auch  wenn  die
§  1571  für  die  Geltendmachung  der  Scheidung  verflossen  ist,  §  2335.
welches
Es  gehört  hierher  namentlich  auch  schweres  Verschulden,
zu  tiefer  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses  führt,  §  1568.  Damit
ist  dem  richterlichen  Ermessen  bezüglich  der  Entziehung  des  Pflichtteils
des  Ehegatten  weiter  Raum  gelassen.“
Ob  der  Ehegatte  allein  schuldig  ist,  oder  daneben  auch  der  Erblasser,
Verpflichtungen
6)  Planck  §  2333  Anm.  14;  Strohal  §  57  Anm.  14.
aus  §§  528,  843,  844,  1969  kommen  daher  nicht  in  Betracht
7)  [Es  genügt,  wenn  der  Erblasser  deutlich  erkennbar  macht,  daß  ei
einen  solchen  Scheidungsgrund  für  gegeben  ansieht,  und  die  Verfehlungen
aus  denen  er  einen  Scheidungsgrund  herleitet,  mit  hinreichender  Bestimmtheit ¬
  kennzeichnet,  Rechtspr.  d.  OLG  Bd.  8  S.  292  (KG).
            
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