Volltext : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Abschluß  und  Form  des  Arbeitsvertrags.
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denn  sie  schließt  die  Verabredung  der  gemeinsamen  Arbeitseinstellung  aus  oder
beschränkt  solche  Verabredungen.  Durch  die  gemeinsame  Arbeitseinstellung
soll  aber  der  Annahme  der  Arbeitsbedingungen  Nachdruck  verschafft  werden
und  die  gemeinsame  Arbeitseinstellung  ist  besonders  geeignet,  einen  solchen
Nachdruck  zu  üben.
Die  Beschränkung  der  Koalitionsfreiheit  beschränkt  nicht  nur  die  persönliche ¬
  Freiheit  des  Arbeiters,  sie  leistet  auch  dem  Arbeitswucher,  der  Arbeiterausbeutung ¬
  in  besonders  hohem  Grade  Vorschub.  Der  einzelne  Arbeiter  ist
der  wirtschaftlichen  Macht  des  Unternehmers  nicht  gewachsen.  Erst  durch
Zusammenschluß  mit  seinen  Kameraden  kann  er  bessere  Arbeitsbedingungen
erzielen.  Bei  dem  Handel  um  die  Höhe  des  Lohnes  für  die  von  ihm  verdungene
Arbeitskraft  muß  der  Arbeiter  wie  jeder  Verkäufer  von  jeder  äußeren  Beschränkung ¬
  frei  sein.  „In  diesem  Sinne",  führten  die  Motive  des  preußischen
Gesetzentwurfs  vom  10.  Februar  1866  aus,  „ist  es  von  Wert,  daß  die
Arbeiter  in  der  Vereinigung  die  Kraft  suchen  können,  welche  dem  einzelnen
abgeht,  und  durch  die  Androhung  gemeinschaftlicher  Arbeitseinstellung  ein
richtigeres  Verhältnis  in  der  Berechnung  des  Lohnes  zum  Unternehmergewinn
herbeizuführen  suchen.  Dem  Arbeiter  das  freie  Recht  der  Koalition  durch
Gesetzgebung,  Verwaltungsmaßregeln,  Rechtsprechung  oder  rechtswidrigen
Zwang  seitens  der  Unternehmerschaft  nehmen,  heißt:  dem  Arbeiter  das  Recht
nehmen,  es  abzulehnen,  nur  unter  den  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  zu
arbeiten,  welche  allein  der  Arbeitgeber  vorschreibt.  Durch  eine  Beschränkung
des  Koalitionsrechts  wird  also  der  Arbeiter  einem  Unfreien  gleich  behandelt
und  der  Lohnwucher  auf  Kosten  des  Arbeiters  gefördert.
Es  ist  notwendig,  den  hohen  kulturellen  Wert  des  Koalitionsrechts  für  den
einzelnen  Arbeiter,  für  die  Arbeiterklasse  und  für  die  Gesamtheit  sich  gegenwärtig ¬
  zu  halten.  Der  Kampf  gegen  das  Koalitionsrecht  entspringt  dem
gemeingefährlichen  Bestreben,  Sklaven  zu  schaffen  und  die  Arbeiter  in  dauernder
Knechtschaft  zu  erhalten.  Diese  Bestrebung  muß  im  Interesse  der  Kultur  mit
allen  gesetzlichen  Mitteln  unablässig  bekämpft  werden.
Abschluß  und  Form  des  Arbeitsvertrags.
Dadurch,  daß  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  ihren  über  das  Wesentlichste
des  Vertrags  (Verdingung  der  Arbeitskraft)  übereinstimmenden  Willen  gegenseitig ¬
  erklären,  wird  der  Arbeitsvertrag  geschlossen.  Der  Vertrag  ist  —  abgesehen ¬
  von  drei  Ausnahmen“  —  an  keine  Form  gebunden.  Erforderlich
ist  die  Willensübereinstimmung:  auf  der  einen  Seite  der  Wille,  einen  Teil
°  Das  ist:  der  auf  über  ein  Jahr  geschlossene  Arbeitsvertrag  bevormundeter
Minderjähriger  (s.  S.  56),  die  Arbeitsordnung  in  größeren  Fabriken  (s.  S.  280)
und  der  Lehrlingsvertrag  (s.  S.  301).
            
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