Abschluß und Form des Arbeitsvertrags.
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denn sie schließt die Verabredung der gemeinsamen Arbeitseinstellung aus oder
beschränkt solche Verabredungen. Durch die gemeinsame Arbeitseinstellung
soll aber der Annahme der Arbeitsbedingungen Nachdruck verschafft werden
und die gemeinsame Arbeitseinstellung ist besonders geeignet, einen solchen
Nachdruck zu üben.
Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit beschränkt nicht nur die persönliche ¬
Freiheit des Arbeiters, sie leistet auch dem Arbeitswucher, der Arbeiterausbeutung ¬
in besonders hohem Grade Vorschub. Der einzelne Arbeiter ist
der wirtschaftlichen Macht des Unternehmers nicht gewachsen. Erst durch
Zusammenschluß mit seinen Kameraden kann er bessere Arbeitsbedingungen
erzielen. Bei dem Handel um die Höhe des Lohnes für die von ihm verdungene
Arbeitskraft muß der Arbeiter wie jeder Verkäufer von jeder äußeren Beschränkung ¬
frei sein. „In diesem Sinne", führten die Motive des preußischen
Gesetzentwurfs vom 10. Februar 1866 aus, „ist es von Wert, daß die
Arbeiter in der Vereinigung die Kraft suchen können, welche dem einzelnen
abgeht, und durch die Androhung gemeinschaftlicher Arbeitseinstellung ein
richtigeres Verhältnis in der Berechnung des Lohnes zum Unternehmergewinn
herbeizuführen suchen. Dem Arbeiter das freie Recht der Koalition durch
Gesetzgebung, Verwaltungsmaßregeln, Rechtsprechung oder rechtswidrigen
Zwang seitens der Unternehmerschaft nehmen, heißt: dem Arbeiter das Recht
nehmen, es abzulehnen, nur unter den Lohn- und Arbeitsbedingungen zu
arbeiten, welche allein der Arbeitgeber vorschreibt. Durch eine Beschränkung
des Koalitionsrechts wird also der Arbeiter einem Unfreien gleich behandelt
und der Lohnwucher auf Kosten des Arbeiters gefördert.
Es ist notwendig, den hohen kulturellen Wert des Koalitionsrechts für den
einzelnen Arbeiter, für die Arbeiterklasse und für die Gesamtheit sich gegenwärtig ¬
zu halten. Der Kampf gegen das Koalitionsrecht entspringt dem
gemeingefährlichen Bestreben, Sklaven zu schaffen und die Arbeiter in dauernder
Knechtschaft zu erhalten. Diese Bestrebung muß im Interesse der Kultur mit
allen gesetzlichen Mitteln unablässig bekämpft werden.
Abschluß und Form des Arbeitsvertrags.
Dadurch, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren über das Wesentlichste
des Vertrags (Verdingung der Arbeitskraft) übereinstimmenden Willen gegenseitig ¬
erklären, wird der Arbeitsvertrag geschlossen. Der Vertrag ist — abgesehen ¬
von drei Ausnahmen“ — an keine Form gebunden. Erforderlich
ist die Willensübereinstimmung: auf der einen Seite der Wille, einen Teil
° Das ist: der auf über ein Jahr geschlossene Arbeitsvertrag bevormundeter
Minderjähriger (s. S. 56), die Arbeitsordnung in größeren Fabriken (s. S. 280)
und der Lehrlingsvertrag (s. S. 301).