fullscreen : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 27 (1906))

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von Brünneck,

darf es weiter keiner Bemerkung, daß dabei an den Drei-
ßigsten und dessen spätere Erweiterung nicht zu denken
ist. Es genügt auf die für das pommersche Gnadenjahr
gewonnenen Ergebnisse zu verweisen.
Abgesehen von der den Töchtern und Schwestern der
adligen Stammgutseigentümer bewilligten Wohltat des zwei-
jährigen Nießbrauchs kennt das Bremer Ritterrecht noch
außerdem eine zweite zum Vorteil der adligen Witwen ge-
schaffene Einrichtung. Diese darf, obwohl sie ebenfalls
einen Nießbrauch zum Gegenstand hat, nicht mit dem gleich-
namigen Recht der Töchter und Schwestern zusammen-
geworfen werden, sondern ist streng davon zu unterscheiden.
Während die pommerschen Lehnsgesetze die zum Gnaden-
jahr abgeschwächte Leibzucht der Töchter, außer auf die
Schwestern, auch auf die Witwe des adligen Lehnbesitzers
ausdehnen, und so zu einer den nächsten weiblichen Hinter-
bliebenen gemeinsamen Einrichtung machen, gestaltet das
Bremer Ritterrecht den Nießbrauch der adligen Witwe an
dem von ihrem verstorbenen Ehemann nachgelassenen Stamm-
gut eigentümlich und andersartig.
Es bildet dieser Nießbrauch ein Seitenstück zu dem
Witwen - Gnadenjahr des Schleswig - holsteinischen Adels-
rechts.
Dem Gegensatz, in welchen das fragliche Recht der
Witwe damit zu dem Nießbrauch der Töchter und Schwestern
tritt, gibt das Bremer Ritterrecht schon äußerlich dadurch
Ausdruck, daß es davon nicht im Anschluß an die Be-
stimmungen über den zweijährigen Nießbrauch der Töchter
und Schwestern und darum nicht im H. Titel, noch in den
folgendem III., sondern erst im IV. Titel handelt. Die ein-
schlagenden Vorschriften finden sich da in § 1 verzeichnet.
Danach soll die Witwe in ihres verstorbenen Mannes Woh-
nung und in allen von ihm hinterlassenen Gütern „ein Jahr,
sechs Wochen und drey Tage ohne einige Einsperr sitzen
bleiben und alle Nutzungen, Zinsen, Rächte und Dienste
der Güter zu ihrem Besten gemessen und gebrauchen, doch,
dasz sie die Güter nicht beschweren, noch mit ihrem Willen
in Schaden bringe oder kommen lasse, auch des Jahrs, die
auf dem Gute beruhenden Zinsen, Renten, oder was dessen

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