Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Das  Pflichtteilsrecht.
wie  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  war,  ohne  ihre  Zustimmung  nicht  geschmälert
werde.
§  119.  Anspruch  des  Pflichtteilsberechtigten  gegen  die
Geschenknehmer.
I.  Wenn  und  soweit  der  Erbe  nicht  verpflichtet  ist,  den  Pflichtteil
des  Pflichtteilsberechtigten  zu  ergänzen,  haftet  der  Beschenkte  subsidiär,
§  2329.
II.  Der  Erbe  ist  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  nicht  verpflichtet,
1.  wenn  er  nach  allgemeinen  Grundsätzen  für  die  Nachlaßverbind§§ ¬
  1975,  1990  —,  und  der  Nachlaß
lichkeiten  nur  beschränkt  haftet
zur  Entrichtung  der  Pflichtteilsergänzung  nicht  ausreicht.“
Hat  der  Erbe  das  Recht  auf
Beschränkung  der  Haftung  verloren,
ist  er  aber  zahlungsunfähig,  so  kann  sich  der  Pflichtteilsberechtigte  keineswegs ¬
  an  den  Beschenkten  halten.
Denn  hier  bleibt  der  Erbe  verpflichtet.
2.  Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,  so  darf  er  die  Ergänzung
des  Pflichtteils  eines  anderen
Pflichtteilsberechtigten,  wie  oben  ausgeführt, ¬
  soweit  verweigern,  daß
ihm  sein  eigener  Pflichtteil  mit  Einschluß ¬
  der  Ergänzung  verbleibt.
Insoweit  ist  er  also  auch  zu  Ergänzung
des  Pflichtteils  nicht  verpflichtet;  insoweit  kann  sich  der  andere  Pflichtteilsberechtigte ¬
  an  den  Beschenkten  halten,  §§  2328,  2329.
3.  Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  der  alleinige  Erbe,  so  ist  niemand
vorhanden,  der  zur  Ergänzung  seines  Pflichtteils  aus  dem  Nachlasse
verpflichtet  ist.  Daher  richtet  sich  in  diesem  Falle  sein  Anspruch  von
vornherein  gegen  den  Beschenkten.
III.  Hat  der  Erblasser  mehrere  Schenkungen  zu  verschiedenen
Zeiten  gemacht,  so  haftet  der  später  Beschenkte  vor  dem  früher  Be11) ¬
  Vgl.  Prot.  Bd.  5  S.  596.  Die  Frage  ist  behandelt  vom  Kammergericht ¬
  (in  Rechtspr.  d.  OLG  1903  Bd.  6  S.  331)  und  vom  Reichsgericht,  Entsch
Bd.  54  S.  399.  Letzteres  nahm  an,  daß  die  Vorteile,  welche  dem  Pflichtteilsberechtigten ¬
  durch  die  Stiftungen  zukämen,  auf  die  Pflichtteilsergänzungen
anzurechnen  seien.  Dies  ist  bedenklich,  sofern  die  Stiftungen  ohne  Zustimmung ¬
  des  Pflichtteilsberechtigten  errichtet  wurden.  Denn  es  steht  dem  Erblasser ¬
  nicht  zu,  für  den  Pflichtteilsberechtigten  ohne  dessen  Willen  andere
Vergünstigungen  an  Stelle  derjenigen  zuzuteilen,  worauf  dieser  einen  gesetzlichen ¬
  Anspruch  hat.  Unserer  Ansicht  nach  kann  der  Erblasser,  wenn  er
Familienstiftungen  und  Fideikommisse  errichten  will,  durch  welche  die  Pflichtteilsberechtigten ¬
  in  ihrem  Pflichtteile  verkürzt  würden,  der  Pflichtteilserganzungsklage ¬
  nur  dadurch  vorbeugen,  daß  er  die  Zustimmung  der  Pflichtteilsberechtigten ¬
  zur  Errichtung  einholt.
1)  [RG  in  Jur.  Woch.  1904  S.  362.
2)  Vgl.  dazu  als  erläuterndes  Beispiel  RG  58  S.  124.
            
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