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Das Pflichtteilsrecht.
wie er zur Zeit des Erbfalls war, ohne ihre Zustimmung nicht geschmälert
werde.
§ 119. Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die
Geschenknehmer.
I. Wenn und soweit der Erbe nicht verpflichtet ist, den Pflichtteil
des Pflichtteilsberechtigten zu ergänzen, haftet der Beschenkte subsidiär,
§ 2329.
II. Der Erbe ist zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet,
1. wenn er nach allgemeinen Grundsätzen für die Nachlaßverbind§§ ¬
1975, 1990 —, und der Nachlaß
lichkeiten nur beschränkt haftet
zur Entrichtung der Pflichtteilsergänzung nicht ausreicht.“
Hat der Erbe das Recht auf
Beschränkung der Haftung verloren,
ist er aber zahlungsunfähig, so kann sich der Pflichtteilsberechtigte keineswegs ¬
an den Beschenkten halten.
Denn hier bleibt der Erbe verpflichtet.
2. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so darf er die Ergänzung
des Pflichtteils eines anderen
Pflichtteilsberechtigten, wie oben ausgeführt, ¬
soweit verweigern, daß
ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluß ¬
der Ergänzung verbleibt.
Insoweit ist er also auch zu Ergänzung
des Pflichtteils nicht verpflichtet; insoweit kann sich der andere Pflichtteilsberechtigte ¬
an den Beschenkten halten, §§ 2328, 2329.
3. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so ist niemand
vorhanden, der zur Ergänzung seines Pflichtteils aus dem Nachlasse
verpflichtet ist. Daher richtet sich in diesem Falle sein Anspruch von
vornherein gegen den Beschenkten.
III. Hat der Erblasser mehrere Schenkungen zu verschiedenen
Zeiten gemacht, so haftet der später Beschenkte vor dem früher Be11) ¬
Vgl. Prot. Bd. 5 S. 596. Die Frage ist behandelt vom Kammergericht ¬
(in Rechtspr. d. OLG 1903 Bd. 6 S. 331) und vom Reichsgericht, Entsch
Bd. 54 S. 399. Letzteres nahm an, daß die Vorteile, welche dem Pflichtteilsberechtigten ¬
durch die Stiftungen zukämen, auf die Pflichtteilsergänzungen
anzurechnen seien. Dies ist bedenklich, sofern die Stiftungen ohne Zustimmung ¬
des Pflichtteilsberechtigten errichtet wurden. Denn es steht dem Erblasser ¬
nicht zu, für den Pflichtteilsberechtigten ohne dessen Willen andere
Vergünstigungen an Stelle derjenigen zuzuteilen, worauf dieser einen gesetzlichen ¬
Anspruch hat. Unserer Ansicht nach kann der Erblasser, wenn er
Familienstiftungen und Fideikommisse errichten will, durch welche die Pflichtteilsberechtigten ¬
in ihrem Pflichtteile verkürzt würden, der Pflichtteilserganzungsklage ¬
nur dadurch vorbeugen, daß er die Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten ¬
zur Errichtung einholt.
1) [RG in Jur. Woch. 1904 S. 362.
2) Vgl. dazu als erläuterndes Beispiel RG 58 S. 124.