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§ 118. Die Ergänzung des Pflichtteils nach BGB.
Die für Schenkungen an einen Dritten geltende zeitliche Begrenzung
ist für Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst nicht ausdrücklich ¬
vorgeschrieben, wird daher für diese von der herrschenden Lehre
nicht angenommen.
Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers muß sich auc
alles auf ein Geschenk anrechnen lassen, was ein weggefallener Abkömmling ¬
erhalten hat, an dessen Stelle er trat, § 2327 Abs. 2.10
2. Weiter kommt der Fall in Betracht, daß der Erbe, dem gegenüber
die Ergänzung des Pflichtteils gefordert werden kann, selbst pflichtteilsberechtigt ¬
ist. Ihm soll nach § 2328 sein eigener Pflichtteil mit Einschluß ¬
dessen, was ihm zu dessen Ergänzung gebührt, verbleiben. Er
hat zu diesem Zweck eine Einrede gegen die übrigen Pflichtteilsberechtigten.
Hieraus ergibt sich eine Begünstigung des als Erben eingesetzten
vor den übrigen Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann dann die übrigen
Berechtigten, zu deren Befriedigung der verbleibende Nachlaß nicht ausreicht, ¬
auf die Beschenkten verweisen — unten § 119.
VII. Es erhebt sich die bedeutungsvolle Frage, ob Stiftungen
und Familienfideikommisse, welche der Erblasser begründet hat,
nach Analogie der Schenkungen zu behandeln sind.
Es liegt auf der Hand, daß Stiftungen und Familienfideikommisse
begrifflich Schenkungen nicht bilden, denn sie beruhen nicht, was § 516
BGB für die Schenkung fordert, auf einem Vertrage, sie sind vielmehr ¬
einseitige Akte des Stifters. Immerhin sind sie unentgeltliche Verfügungen, ¬
welche die Pflichtteilsberechtigten nicht minder benachteiligen
wie Schenkungen. Sie sind daher nach Analogie der Schenkungen zu
behandeln. Hieran kann auch nichts ändern, wenn die Pflichtteilsberechtigten ¬
von den Stiftungen Nutzungen zu erwarten haben, denn die
Pflichtteilsberechtigten können verlangen, daß ihnen ihr Pflichtteil,
9) Planck § 2327 Ziff. 4. Hiernach können Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten, ¬
die viele Dezennien vor dem Tode des Erblassers zurück
liegen, dem Nachlasse und dem Pflichtteilsberechtigten angerechnet werden,
vgl. Prot. Bd. 6 S. 203. [Ebenso RG Bd. 69, S. 389.
10) Weitere Schwierigkeiten entstehen, wenn ein pflichtteilsberechtigter
Abkömmling des Erblassers die Schenkung als ausgleichspflichtige Zuwendung
§ 2050 — erhalten hat und wenn sie bereits nach § 2316 beim reinen Nachlaß ¬
zum Ausgleich gebracht ist. Es soll dann nach Planck § 2328 Ziff. 6 der
§ 2316 Abs. 4 entsprechend zur Anwendung gebracht werden. Freilich ist dies
zweifelhaft.
Mittheilungen des OLG. München. 351
zu sein, in der in Art. 50a des Pol.-StGB. be-
zeichneten Weise in Geschlechtsverbindung fortgesetzt
häuslich zusammenleben. Denn auch eine verhei-
rathete Person kann mit einer andern fortdauernd
in außerehelicher Geschlechtsverbindung leben, und
ein solches Verhältniß ist noch mehr als eine zwischen
zwei unverehelichten Personen bestehende Geschlechts-
verbindung geeigneit, öffentliches Aergerniß zu er-
regen, zumal wenn der Ehegatte mit den unter sich
in außerehelicher Geschlechtsverbindung Stehenden
zusammenlebt.
Aber auch der in der Revision noch hervorge-
hobene Umstand, daß die den Angeklagten zur Last
liegende That zugleich als ein Vergehen des Ehe-
bruchs sich darstellt, ist ohne Belang, da durch eine
und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt
werden können, und das Vergehen des Ehebruchs
die Merkmale des Thatbestandes einer Uebertretung
nach Art. 50a des Pol.-StGB. nicht begrifflich in
sich schließt. Urtheil vom 6. Dezember 1883.
Art. 50a. Der Begriff des häuslichen Zusam-
menlebens erfordert nur das Wohnen der betreffen-
den Personen im nämlichen Hause.
Der Annahme, daß weil die beiden Angeklagten
im Schlosse verschiedene Wohnungen und Schlaf-
stätten haben, und nicht beisammen essen, auch K. D.
nur als Köchin bei von K. sich aufhalte und als
solche gelohnt werde, daher zwischen denselben keine
volle Lebensgemeinschaft bestehe, liegt eine irrthüm-
liche Auffassung des gesetzlichen Begriffs des häus-
lichen Zusammenlebens zu Grunde. Die Voraus-
setzungen, durch welche das Berufungsgericht diesen
Begriff bedingt erachtet, sind dem Gesetze fremd.
Statt der Fassung des Gesetzententwurfs: „in einer
Wohnung zusammenleben" wurde, nachdem bei der
Berathung des Gesetzes die Befürchtung ausgespro-
chen worden war, es könne diese Fassung Anlaß zu