Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

341
§  118.  Die  Ergänzung  des  Pflichtteils  nach  BGB.
Die  für  Schenkungen  an  einen  Dritten  geltende  zeitliche  Begrenzung
ist  für  Schenkungen  an  den  Pflichtteilsberechtigten  selbst  nicht  ausdrücklich ¬
  vorgeschrieben,  wird  daher  für  diese  von  der  herrschenden  Lehre
nicht  angenommen.
Ein  pflichtteilsberechtigter  Abkömmling  des  Erblassers  muß  sich  auc
alles  auf  ein  Geschenk  anrechnen  lassen,  was  ein  weggefallener  Abkömmling ¬
  erhalten  hat,  an  dessen  Stelle  er  trat,  §  2327  Abs.  2.10
2.  Weiter  kommt  der  Fall  in  Betracht,  daß  der  Erbe,  dem  gegenüber
die  Ergänzung  des  Pflichtteils  gefordert  werden  kann,  selbst  pflichtteilsberechtigt ¬
  ist.  Ihm  soll  nach  §  2328  sein  eigener  Pflichtteil  mit  Einschluß ¬
  dessen,  was  ihm  zu  dessen  Ergänzung  gebührt,  verbleiben.  Er
hat  zu  diesem  Zweck  eine  Einrede  gegen  die  übrigen  Pflichtteilsberechtigten.
Hieraus  ergibt  sich  eine  Begünstigung  des  als  Erben  eingesetzten
vor  den  übrigen  Pflichtteilsberechtigten.  Dieser  kann  dann  die  übrigen
Berechtigten,  zu  deren  Befriedigung  der  verbleibende  Nachlaß  nicht  ausreicht, ¬
  auf  die  Beschenkten  verweisen  —  unten  §  119.
VII.  Es  erhebt  sich  die  bedeutungsvolle  Frage,  ob  Stiftungen
und  Familienfideikommisse,  welche  der  Erblasser  begründet  hat,
nach  Analogie  der  Schenkungen  zu  behandeln  sind.
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  Stiftungen  und  Familienfideikommisse
begrifflich  Schenkungen  nicht  bilden,  denn  sie  beruhen  nicht,  was  §  516
BGB  für  die  Schenkung  fordert,  auf  einem  Vertrage,  sie  sind  vielmehr ¬
  einseitige  Akte  des  Stifters.  Immerhin  sind  sie  unentgeltliche  Verfügungen, ¬
  welche  die  Pflichtteilsberechtigten  nicht  minder  benachteiligen
wie  Schenkungen.  Sie  sind  daher  nach  Analogie  der  Schenkungen  zu
behandeln.  Hieran  kann  auch  nichts  ändern,  wenn  die  Pflichtteilsberechtigten ¬
  von  den  Stiftungen  Nutzungen  zu  erwarten  haben,  denn  die
Pflichtteilsberechtigten  können  verlangen,  daß  ihnen  ihr  Pflichtteil,
9)  Planck  §  2327  Ziff.  4.  Hiernach  können  Schenkungen  an  den  Pflichtteilsberechtigten, ¬
  die  viele  Dezennien  vor  dem  Tode  des  Erblassers  zurück
liegen,  dem  Nachlasse  und  dem  Pflichtteilsberechtigten  angerechnet  werden,
vgl.  Prot.  Bd.  6  S.  203.  [Ebenso  RG  Bd.  69,  S.  389.
10)  Weitere  Schwierigkeiten  entstehen,  wenn  ein  pflichtteilsberechtigter
Abkömmling  des  Erblassers  die  Schenkung  als  ausgleichspflichtige  Zuwendung
§  2050  —  erhalten  hat  und  wenn  sie  bereits  nach  §  2316  beim  reinen  Nachlaß ¬
  zum  Ausgleich  gebracht  ist.  Es  soll  dann  nach  Planck  §  2328  Ziff.  6  der
§  2316  Abs.  4  entsprechend  zur  Anwendung  gebracht  werden.  Freilich  ist  dies
zweifelhaft.
            

Mittheilungen des OLG. München. 351
zu sein, in der in Art. 50a des Pol.-StGB. be-
zeichneten Weise in Geschlechtsverbindung fortgesetzt
häuslich zusammenleben. Denn auch eine verhei-
rathete Person kann mit einer andern fortdauernd
in außerehelicher Geschlechtsverbindung leben, und
ein solches Verhältniß ist noch mehr als eine zwischen
zwei unverehelichten Personen bestehende Geschlechts-
verbindung geeigneit, öffentliches Aergerniß zu er-
regen, zumal wenn der Ehegatte mit den unter sich
in außerehelicher Geschlechtsverbindung Stehenden
zusammenlebt.
Aber auch der in der Revision noch hervorge-
hobene Umstand, daß die den Angeklagten zur Last
liegende That zugleich als ein Vergehen des Ehe-
bruchs sich darstellt, ist ohne Belang, da durch eine
und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt
werden können, und das Vergehen des Ehebruchs
die Merkmale des Thatbestandes einer Uebertretung
nach Art. 50a des Pol.-StGB. nicht begrifflich in
sich schließt. Urtheil vom 6. Dezember 1883.
Art. 50a. Der Begriff des häuslichen Zusam-
menlebens erfordert nur das Wohnen der betreffen-
den Personen im nämlichen Hause.
Der Annahme, daß weil die beiden Angeklagten
im Schlosse verschiedene Wohnungen und Schlaf-
stätten haben, und nicht beisammen essen, auch K. D.
nur als Köchin bei von K. sich aufhalte und als
solche gelohnt werde, daher zwischen denselben keine
volle Lebensgemeinschaft bestehe, liegt eine irrthüm-
liche Auffassung des gesetzlichen Begriffs des häus-
lichen Zusammenlebens zu Grunde. Die Voraus-
setzungen, durch welche das Berufungsgericht diesen
Begriff bedingt erachtet, sind dem Gesetze fremd.
Statt der Fassung des Gesetzententwurfs: „in einer
Wohnung zusammenleben" wurde, nachdem bei der
Berathung des Gesetzes die Befürchtung ausgespro-
chen worden war, es könne diese Fassung Anlaß zu

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer