Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1843 (1843))

Beiträge
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Daß  die  Stellung,  welche  der  Code  pénal  und  das
Braunschweigische  Strafgesetzbuch  der  Lehre  von  der  Nothwehr -
  angewiesen  haben,  die  einzige  sachgemäße,  namentlich -
  für  ein  Gesetzbuch  ist,  in  welchem  stets  nur  die  praktische -
  Tendenz  vorwalten  soll,  möchte  wohl  nach  dem,  was
in  den  beiden  vorhergehenden  Aufsätzen  über  die  Natur  der
Nothwehr  ausgeführt  worden  ist,  keines  weiteren  Beweises -
  bedürfen.
§.  II.
Bestimmung  des  Begriffes  der  Nothwehr,  und
ihres  Verhältnisses  zur  Privatgewalt  überhaupt, -
  in  den  neueren  Strafgesetzgebungen.
Bei  der  großen  Verschiedenheit  der  Ansichten  über
das  Wesen  der  Nothwehr,  welche  in  einem  jeden  Zeitalter
im  Volke,  je  nach  der  Bildungsstufe  der  einzelnen  Standesklassen -
  und  der  Jndividuen  in  demselben,  ja  sogar  unter
den  Rechtskundigen,  unter  den  Gerichten  und  ihren  Mitgliedern -
  hervortreten,  mußte  nothwendig  die  Gesetzgebung
sich  berufen  fühlen,  den  Begriff  der  Nothwehr  auf  eine,
für  alle  Staatsgenossen  gleichmäßig  bindende  Weise  zu  bestimmen. -
  Hatte  doch  schon  Joh.  v.  Schwarzenberg
dieser  Aufforderung  sich  nicht  ganz  entziehen  können,  und
während  er  die  Begriffe  der  einzelnen  Verbrechen  regelmäßig -
  als  bekannt  voraussetzt,  sich  gedrungen  gesehen,
wenigstens  eine  Erklärung  zu  geben,  was  eine  rechte
Nothwehr  sey  *).  Untersuchet  man  nun,  wie  die  neueren
Strafgesetzgebungen  bei  der  Bestimmung  des  Begriffes  der
Nothwehr  verfahren  sind,  so  wird  man  bemerken,  daß
Würtemb.  Ges.
stimmen:  Sächs.  Ges.  1838.  Art.  70  fg.
Hannover.  Ges.  1840.  Art.  78  fg.-1839. -
  Art  102  fg.  —
Großherzogl.  Hess.
Neuer  Bad.  Entwurf  §.  82  u.  fg.
StrfGB.  1841.  Art.  46.
Vergl.  den  zweiten  Aufsatz.
6)  C.  C.  C.  art.  40.—
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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