Das Pflichtteilsrecht.
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§ 118. Die Ergänzung des Pflichtteils nach B6B.“
Behufs Berechnung des Pflichtteils wird, wie ausgeführt, der
Nachlaß nach BGB § 2325 um den Betrag aller Schenkungen vermehrt,
welche der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tode
gemacht hat. Es geschieht dies aber nur rechnungsmäßig — fiktiv. Im
einzelnen gilt:
1. Es kommt nicht darauf an, ob die Schenkung, wie die früheren
Entwürfe vorschlugen, aus dem Stamme des Vermögens? oder ob
sie aus den laufenden Einkünften des Schenkers gemacht ist; ferner
nicht darauf, ob die Schenkung übermäßig hoch oder geringfügig ist.
Die Bündel Heu z. B., welche der Erblasser Verwandten im Laufe der
letzten 10 Jahre vor seinem Tode geschenkt hat, können von habgierigen
Pflichtteilsberechtigten ihrem Betrage nach dem Nachlaß zugerechnet
werden. Anders jedoch, wenn eine sittliche oder soziale Pflicht zur
Schenkung bestand, § 2330.
2. Es handelt sich in dieser Lehre nach dem Vorbilde des französischen
Rechts um einen Vorbehalt der Pflichtteilsberechtigten am Vermögen
ihres künftigen Erblassers. Daher ist kein Gewicht darauf gelegt, ob
die Schenkungen arglistig, in der Absicht, den Pflichtteilsberechtigten
zu benachteiligen, geschahen. Ja, es ist nicht erforderlich, daß der zur
Zeit des Erbfalls vorhandene Pflichtteilsberechtigte bereits zur Zeit
der Schenkung Pflichtteilsrecht hatte, noch auch, daß er damals bereits
lebte. Schenkungen z. B., die ein Junggeselle seiner unehelichen Tochter
machte, ohne daß hierzu eine sittliche oder soziale Pflicht bestand, sind
in dessen Nachlaß einzurechnen, wenn er innerhalb der Zeit von 10 Jahren
nachher starb, nachdem er sich kurz vor seinem Tode verheiratete.s
3. Auch darauf kommt es nicht an, ob zur Zeit der Hingabe des Geschenks ¬
das Vermögen des Erblassers so groß war, daß damals von
1) Der erste Entwurf sprach von „außerordentlichem Pflichtteil“. Dies
ist später ausgemerzt worden. Daß freilich das Ergänzungsrecht aus
§§ 2325 ff., wie manche behaupten, genau den für das normale Pflichtteilsrecht ¬
geltenden Regeln folge, ist übertreibung. Jedoch ist der Ergänzungsanspruch ¬
gleich dem Pflichtteilsanspruch ein Forderungsrecht, ist vererblich
und übertragbar wie dieser; auch in Ansehung der Verjährung gilt für beide
Ansprüche dasselbe mit der Ausnahme des § 2332 Abs. 2. [Ebenso RG Bd. 73
S. 369 ff. Die nach dem Güterstande des märkischen Provinzialrechts erbende
Witwe soll nach Ansicht des RG (Jur. Woch. 05, 132; Gruchot 49, 968) den
Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 nicht erheben können.
2) So noch in zweiter Lesung, Prot. Bd. 5 S. 581
3) Anders E. I § 2009, vgl. aber Endemann Bd. 3 § 133 nach Anm. 11.