Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Das  Pflichtteilsrecht.
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§  118.  Die  Ergänzung  des  Pflichtteils  nach  B6B.“
Behufs  Berechnung  des  Pflichtteils  wird,  wie  ausgeführt,  der
Nachlaß  nach  BGB  §  2325  um  den  Betrag  aller  Schenkungen  vermehrt,
welche  der  Erblasser  innerhalb  der  letzten  10  Jahre  vor  seinem  Tode
gemacht  hat.  Es  geschieht  dies  aber  nur  rechnungsmäßig  —  fiktiv.  Im
einzelnen  gilt:
1.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Schenkung,  wie  die  früheren
Entwürfe  vorschlugen,  aus  dem  Stamme  des  Vermögens?  oder  ob
sie  aus  den  laufenden  Einkünften  des  Schenkers  gemacht  ist;  ferner
nicht  darauf,  ob  die  Schenkung  übermäßig  hoch  oder  geringfügig  ist.
Die  Bündel  Heu  z.  B.,  welche  der  Erblasser  Verwandten  im  Laufe  der
letzten  10  Jahre  vor  seinem  Tode  geschenkt  hat,  können  von  habgierigen
Pflichtteilsberechtigten  ihrem  Betrage  nach  dem  Nachlaß  zugerechnet
werden.  Anders  jedoch,  wenn  eine  sittliche  oder  soziale  Pflicht  zur
Schenkung  bestand,  §  2330.
2.  Es  handelt  sich  in  dieser  Lehre  nach  dem  Vorbilde  des  französischen
Rechts  um  einen  Vorbehalt  der  Pflichtteilsberechtigten  am  Vermögen
ihres  künftigen  Erblassers.  Daher  ist  kein  Gewicht  darauf  gelegt,  ob
die  Schenkungen  arglistig,  in  der  Absicht,  den  Pflichtteilsberechtigten
zu  benachteiligen,  geschahen.  Ja,  es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  zur
Zeit  des  Erbfalls  vorhandene  Pflichtteilsberechtigte  bereits  zur  Zeit
der  Schenkung  Pflichtteilsrecht  hatte,  noch  auch,  daß  er  damals  bereits
lebte.  Schenkungen  z.  B.,  die  ein  Junggeselle  seiner  unehelichen  Tochter
machte,  ohne  daß  hierzu  eine  sittliche  oder  soziale  Pflicht  bestand,  sind
in  dessen  Nachlaß  einzurechnen,  wenn  er  innerhalb  der  Zeit  von  10  Jahren
nachher  starb,  nachdem  er  sich  kurz  vor  seinem  Tode  verheiratete.s
3.  Auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  zur  Zeit  der  Hingabe  des  Geschenks ¬
  das  Vermögen  des  Erblassers  so  groß  war,  daß  damals  von
1)  Der  erste  Entwurf  sprach  von  „außerordentlichem  Pflichtteil“.  Dies
ist  später  ausgemerzt  worden.  Daß  freilich  das  Ergänzungsrecht  aus
§§  2325  ff.,  wie  manche  behaupten,  genau  den  für  das  normale  Pflichtteilsrecht ¬
  geltenden  Regeln  folge,  ist  übertreibung.  Jedoch  ist  der  Ergänzungsanspruch ¬
  gleich  dem  Pflichtteilsanspruch  ein  Forderungsrecht,  ist  vererblich
und  übertragbar  wie  dieser;  auch  in  Ansehung  der  Verjährung  gilt  für  beide
Ansprüche  dasselbe  mit  der  Ausnahme  des  §  2332  Abs.  2.  [Ebenso  RG  Bd.  73
S.  369  ff.  Die  nach  dem  Güterstande  des  märkischen  Provinzialrechts  erbende
Witwe  soll  nach  Ansicht  des  RG  (Jur.  Woch.  05,  132;  Gruchot  49,  968)  den
Pflichtteilsergänzungsanspruch  aus  §  2325  nicht  erheben  können.
2)  So  noch  in  zweiter  Lesung,  Prot.  Bd.  5  S.  581
3)  Anders  E.  I  §  2009,  vgl.  aber  Endemann  Bd.  3  §  133  nach  Anm.  11.
            
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