§ 49. Die Höhe d. Schadensersatzes im Falle eines Sachschadens. 83
nicht aus. Ist ein Vertrag nicht oder nicht ordnungsmäßig
erfüllt, so wird durch eine nachträgliche Erfüllung häufig
nicht der frühere Zustand wiederhergestellt, der bei ordnungsmäßiger, -
rechtzeitiger Erfüllung bestehen würde; denn
die in solchen Fällen stets eintretende Verspätung wird
durch die nachträgliche Leistung nicht wieder gutgemacht.
Infolgedessen findet § 251 Abs. 1 BGB. Anwendung:
„Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung -
des Gläubigers nicht genügend ist, hat der
Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Die Höhe des Schadensersätzes ist grundsätzlich nicht
beschränkt. Nach § 252 BGB. umfaßt der zu ersetzende
Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Die Höhe des Schadensersätzes richtet sich nach der
Person desjenigen Frachtberechtigten, dem das Verfügungs
recht über das Gut zusteht. Vgl. Einf. § 41. Ist dies der
Empfänger, so macht er seinen Schaden sowie den des
Absenders geltend. S. Bem. 5 zu § 95 EVO.
Von dieser allgemeinen Regel gibt es für den Landfrachtvertrag -
nur die eine Ausnahme: Besteht nämlich der
Schaden in einem Verlust oder einer Minderung oder Beschädigung -
des Frachtgutes (liegt also ein Sachschaden
vor), so braucht der Frachtführer nur den einfachen Sachwert -
des Gutes, nicht auch den etwa entgangenen Gewinn
zu ersetzen. § 430 HGB. Diese eine Ausnahme ist sehr
wichtig, denn gerade die Sachschäden sind die häufigsten
Fälle der Schadensersatzpflicht beim Frachtgeschäfte.
Der zu ersetzende Betrag ist im Falle des gänzlichen
oder teilweisen Verlustes der gemeine Wert des Gutes am
Ablieferungsorte und zu der Zeit, in welcher die Ablieferung -
zu erfolgen hatte. Hiervon kommt in Abzug,
was infolge des Verlustes an Zöllen und an sonstigen
Kosten, sowie an Fracht erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen -
dem Verkaufswerte des Gutes im beschädigten Zustand -
und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen
Werte zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigung
am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde;