Volltext : ¬Das Eisenbahntransportgeschäft nach deutschem Recht (50)

§  49.  Die  Höhe  d.  Schadensersatzes  im  Falle  eines  Sachschadens.  83
nicht  aus.  Ist  ein  Vertrag  nicht  oder  nicht  ordnungsmäßig
erfüllt,  so  wird  durch  eine  nachträgliche  Erfüllung  häufig
nicht  der  frühere  Zustand  wiederhergestellt,  der  bei  ordnungsmäßiger, -
  rechtzeitiger  Erfüllung  bestehen  würde;  denn
die  in  solchen  Fällen  stets  eintretende  Verspätung  wird
durch  die  nachträgliche  Leistung  nicht  wieder  gutgemacht.
Infolgedessen  findet  §  251  Abs.  1  BGB.  Anwendung:
„Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung -
  des  Gläubigers  nicht  genügend  ist,  hat  der
Ersatzpflichtige  den  Gläubiger  in  Geld  zu  entschädigen.
Die  Höhe  des  Schadensersätzes  ist  grundsätzlich  nicht
beschränkt.  Nach  §  252  BGB.  umfaßt  der  zu  ersetzende
Schaden  auch  den  entgangenen  Gewinn.
Die  Höhe  des  Schadensersätzes  richtet  sich  nach  der
Person  desjenigen  Frachtberechtigten,  dem  das  Verfügungs
recht  über  das  Gut  zusteht.  Vgl.  Einf.  §  41.  Ist  dies  der
Empfänger,  so  macht  er  seinen  Schaden  sowie  den  des
Absenders  geltend.  S.  Bem.  5  zu  §  95  EVO.
Von  dieser  allgemeinen  Regel  gibt  es  für  den  Landfrachtvertrag -
  nur  die  eine  Ausnahme:  Besteht  nämlich  der
Schaden  in  einem  Verlust  oder  einer  Minderung  oder  Beschädigung -
  des  Frachtgutes  (liegt  also  ein  Sachschaden
vor),  so  braucht  der  Frachtführer  nur  den  einfachen  Sachwert -
  des  Gutes,  nicht  auch  den  etwa  entgangenen  Gewinn
zu  ersetzen.  §  430  HGB.  Diese  eine  Ausnahme  ist  sehr
wichtig,  denn  gerade  die  Sachschäden  sind  die  häufigsten
Fälle  der  Schadensersatzpflicht  beim  Frachtgeschäfte.
Der  zu  ersetzende  Betrag  ist  im  Falle  des  gänzlichen
oder  teilweisen  Verlustes  der  gemeine  Wert  des  Gutes  am
Ablieferungsorte  und  zu  der  Zeit,  in  welcher  die  Ablieferung -
  zu  erfolgen  hatte.  Hiervon  kommt  in  Abzug,
was  infolge  des  Verlustes  an  Zöllen  und  an  sonstigen
Kosten,  sowie  an  Fracht  erspart  ist.
Im  Falle  der  Beschädigung  ist  der  Unterschied  zwischen -
  dem  Verkaufswerte  des  Gutes  im  beschädigten  Zustand -
  und  dem  gemeinen  Handelswert  oder  dem  gemeinen
Werte  zu  ersetzen,  welchen  das  Gut  ohne  die  Beschädigung
am  Orte  und  zur  Zeit  der  Ablieferung  gehabt  haben  würde;
            
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