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gentheil anzunehmen, der unbeschränkt haftende Gesellschafter habe
in der Firma bezeichnet werden wollen. Art. 600.
2. Es liegt im Interesse des Kommanditärs, daß die Kommanditgesellschaft ¬
sofort in das Handelsregister eingetragen werde. Eine
Gesellschaft, welche zu einem andern, als zu einem kaufmännischen
Zwecke gegründet wird, wird überhaupt erst durch die Eintragung
Kommanditgesellschaft (Art. 591, 552)
Ist die Kommanditgesellschaft ohne Eintragung in das Handelsregister ¬
entstanden, so haftet jeder Kommanditär für die bis zur Eintragung ¬
eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft Dritten gegenüber ¬
gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht
beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bekannt war.
Die Haftung ist eine subsidiäre im Sinne des Art. 601. Zuerst
ist die Gesellschaft als Träger der Rechte und Verbindlichkeiten in
Anspruch zu nehmen.
Hat nicht der Kommanditär Namens der Gesellschaft gehandelt,
so könnte in Zweifel gezogen werden, ob er blos deswegen, weil
die Gesellschaft ihre Operationen vor der Eintragung in das
Handelsregister begann, haftbar sei. Diese Haftbarkeit besteht neben
derjenigen, welche sich aus der thatsächlichen Ausübung der Geschäftsführung ¬
ableitet und ist nicht von dieser letztern abhängig. Es
ist, um die Haftbarkeit gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter ¬
zu begründen, nicht nothwendig, daß der Kommanditär
selbst gehandelt habe. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister ¬
vernimmt man, daß der Betreffende blos Kommanditär ist.
Wenn sich nun ergiebt, daß die Gesellschaft früher ihren Geschäftsbetrieb ¬
begonnen hat, so haftet der Kommanditär den Gesellschaftsgläubigern, ¬
die es vor der Eintragung geworden sind. Er soll für
die Eintragung sorgen. Es ist aber selbstverständlich vorauszusetzen,
daß das Kommanditverhältniß bei Eröffnung der Geschäfte schon
bestanden habe. Art. 599.
3. Während in den unter 1 und 2 berührten Fällen die Haftbarkeit ¬
allen Gesellschaftsgläubigern gegenüber — im Falle des Art.
Fo
599 unter der Einschränkung, daß ihnen die beschränkte Haftbarten
nicht bekannt war — eintritt, greift die Haftbarkeit nur dem Gegenfür ¬
die Gekontrahenten ¬
gegenüber Platz, wenn ein Kommanditär
daß er nur
sellschaft Geschäfte führt, ohne ausdrücklich zu erklären