Objekt : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 2)

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gentheil  anzunehmen,  der  unbeschränkt  haftende  Gesellschafter  habe
in  der  Firma  bezeichnet  werden  wollen.  Art.  600.
2.  Es  liegt  im  Interesse  des  Kommanditärs,  daß  die  Kommanditgesellschaft ¬
  sofort  in  das  Handelsregister  eingetragen  werde.  Eine
Gesellschaft,  welche  zu  einem  andern,  als  zu  einem  kaufmännischen
Zwecke  gegründet  wird,  wird  überhaupt  erst  durch  die  Eintragung
Kommanditgesellschaft  (Art.  591,  552)
Ist  die  Kommanditgesellschaft  ohne  Eintragung  in  das  Handelsregister ¬
  entstanden,  so  haftet  jeder  Kommanditär  für  die  bis  zur  Eintragung ¬
  eingegangenen  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  Dritten  gegenüber ¬
  gleich  einem  unbeschränkt  haftenden  Gesellschafter,  wenn  er  nicht
beweist,  daß  denselben  seine  beschränkte  Betheiligung  bekannt  war.
Die  Haftung  ist  eine  subsidiäre  im  Sinne  des  Art.  601.  Zuerst
ist  die  Gesellschaft  als  Träger  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  in
Anspruch  zu  nehmen.
Hat  nicht  der  Kommanditär  Namens  der  Gesellschaft  gehandelt,
so  könnte  in  Zweifel  gezogen  werden,  ob  er  blos  deswegen,  weil
die  Gesellschaft  ihre  Operationen  vor  der  Eintragung  in  das
Handelsregister  begann,  haftbar  sei.  Diese  Haftbarkeit  besteht  neben
derjenigen,  welche  sich  aus  der  thatsächlichen  Ausübung  der  Geschäftsführung ¬
  ableitet  und  ist  nicht  von  dieser  letztern  abhängig.  Es
ist,  um  die  Haftbarkeit  gleich  einem  unbeschränkt  haftenden  Gesellschafter ¬
  zu  begründen,  nicht  nothwendig,  daß  der  Kommanditär
selbst  gehandelt  habe.  Erst  durch  die  Eintragung  in  das  Handelsregister ¬
  vernimmt  man,  daß  der  Betreffende  blos  Kommanditär  ist.
Wenn  sich  nun  ergiebt,  daß  die  Gesellschaft  früher  ihren  Geschäftsbetrieb ¬
  begonnen  hat,  so  haftet  der  Kommanditär  den  Gesellschaftsgläubigern, ¬
  die  es  vor  der  Eintragung  geworden  sind.  Er  soll  für
die  Eintragung  sorgen.  Es  ist  aber  selbstverständlich  vorauszusetzen,
daß  das  Kommanditverhältniß  bei  Eröffnung  der  Geschäfte  schon
bestanden  habe.  Art.  599.
3.  Während  in  den  unter  1  und  2  berührten  Fällen  die  Haftbarkeit ¬
  allen  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber  —  im  Falle  des  Art.
Fo
599  unter  der  Einschränkung,  daß  ihnen  die  beschränkte  Haftbarten
nicht  bekannt  war  —  eintritt,  greift  die  Haftbarkeit  nur  dem  Gegenfür ¬
  die  Gekontrahenten ¬
  gegenüber  Platz,  wenn  ein  Kommanditär
daß  er  nur
sellschaft  Geschäfte  führt,  ohne  ausdrücklich  zu  erklären
            
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