Full text: Deutsches Erbrecht

§ 116. Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden auf den Pflichtteil. 333 
Nach BGB § 2315 Abs. 3 muß der an die Stelle des weggefallenen 
tretende Abkömmling des Erblassers sich die Zuwendungen 
anrechnen lassen, welche dem weggefallenen Abkömmling hätten 
angerechnet werden können. 
Das Gesetz fordert also, daß der an die Stelle des Weggefallenen 
Tretende ein Abkömmling des Erblassers sei; Abkömmling des Abkömm 
lings braucht er nicht zu sein. 
Der Gegenbeweis, daß nur eine Verpflichtung des Empfängers zur 
Anrechnung für seine Person begründet war, ist dem Nachrückenden 
zu verstatten. 
Treten an Stelle eines mit Zuwendungen begabten Abkömmlings 
des Erblassers dessen Eltern als gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte 
ein, so können ihnen jene Zuwendungen nicht angerechnet werden.“ 
Entsprechendes gilt bezüglich des Ehegatten, welcher infolge des Weg 
falls des mit einer Zuwendung begabten Abkömmlings eine Erhöhung 
seines gesetzlichen Erbteils und des Pflichtteils erfährt. 
III. Die Berücksichtigung von Vorempfängen eines Pflichtteils 
berechtigten hat auch, abgesehen von einer Bestimmung des Erblassers, 
unter mehreren Abkömmlingen zu geschehen, unter denen eine Aus 
gleichungspflicht besteht. 
Der Pflichtteil eines solchen Abkömmlings bestimmt sich dann ge 
mäß § 2316 Abs. 1 „nach demjenigen, was auf seinen gesetzlichen Erb 
teil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bei der Teilung ent 
fallen würde“. Mit diesen Worten, deren Sinn keineswegs leicht zu 
gänglich ist, ist folgendes gemeint: 
Sind mehrere Abkömmlinge des Erblassers dessen nächste gesetz 
liche Erben, und haben einezelne oder mehrere oder alle ausgleichungs 
pflichtige Vorempfänge erhalten, so ist folgendes Verfahren einzu 
schlagen: 
a) Dem Nachlasse sind die Ausgleichungsbeträge hinzuzurechnen, 
wie wenn sie sich im Nachlasse vorgefunden hätten. 
b) Aus der hieraus sich ergebenden Summe sind die Erbteile der 
einzelnen Abkömmlinge zu bestimmen. 
17) Endemann Bd. 3 § 131 Anm. 15 sieht hierin einen Fehler, welcher 
daher rühre, daß § 2315 Abs. 3 schlechthin auf § 2051 Abs. 1 verweist. Es 
müsse nicht bloß der Abkömmling, sondern schlechthin jeder, der an Stelle 
eines anderen Pflichtteilsberechtigten trete, dessen anrechnungspflichtige 
Empfänge sich anrechnen lassen. Hierfür läßt sich manches anführen. [Doch 
aus dem Gesetze folgt es nicht. Vgl. auch Staudinger=Herzfelder zu § 2315 V.)
	        
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