§ 116. Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden auf den Pflichtteil. 333
Nach BGB § 2315 Abs. 3 muß der an die Stelle des weggefallenen
tretende Abkömmling des Erblassers sich die Zuwendungen
anrechnen lassen, welche dem weggefallenen Abkömmling hätten
angerechnet werden können.
Das Gesetz fordert also, daß der an die Stelle des Weggefallenen
Tretende ein Abkömmling des Erblassers sei; Abkömmling des Abkömm
lings braucht er nicht zu sein.
Der Gegenbeweis, daß nur eine Verpflichtung des Empfängers zur
Anrechnung für seine Person begründet war, ist dem Nachrückenden
zu verstatten.
Treten an Stelle eines mit Zuwendungen begabten Abkömmlings
des Erblassers dessen Eltern als gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte
ein, so können ihnen jene Zuwendungen nicht angerechnet werden.“
Entsprechendes gilt bezüglich des Ehegatten, welcher infolge des Weg
falls des mit einer Zuwendung begabten Abkömmlings eine Erhöhung
seines gesetzlichen Erbteils und des Pflichtteils erfährt.
III. Die Berücksichtigung von Vorempfängen eines Pflichtteils
berechtigten hat auch, abgesehen von einer Bestimmung des Erblassers,
unter mehreren Abkömmlingen zu geschehen, unter denen eine Aus
gleichungspflicht besteht.
Der Pflichtteil eines solchen Abkömmlings bestimmt sich dann ge
mäß § 2316 Abs. 1 „nach demjenigen, was auf seinen gesetzlichen Erb
teil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bei der Teilung ent
fallen würde“. Mit diesen Worten, deren Sinn keineswegs leicht zu
gänglich ist, ist folgendes gemeint:
Sind mehrere Abkömmlinge des Erblassers dessen nächste gesetz
liche Erben, und haben einezelne oder mehrere oder alle ausgleichungs
pflichtige Vorempfänge erhalten, so ist folgendes Verfahren einzu
schlagen:
a) Dem Nachlasse sind die Ausgleichungsbeträge hinzuzurechnen,
wie wenn sie sich im Nachlasse vorgefunden hätten.
b) Aus der hieraus sich ergebenden Summe sind die Erbteile der
einzelnen Abkömmlinge zu bestimmen.
17) Endemann Bd. 3 § 131 Anm. 15 sieht hierin einen Fehler, welcher
daher rühre, daß § 2315 Abs. 3 schlechthin auf § 2051 Abs. 1 verweist. Es
müsse nicht bloß der Abkömmling, sondern schlechthin jeder, der an Stelle
eines anderen Pflichtteilsberechtigten trete, dessen anrechnungspflichtige
Empfänge sich anrechnen lassen. Hierfür läßt sich manches anführen. [Doch
aus dem Gesetze folgt es nicht. Vgl. auch Staudinger=Herzfelder zu § 2315 V.)