Metadaten : Seydel, Max von: ¬Das Recht der Arbeiterversicherung in seiner Anwendung auf Bayern

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gewisse  Streitsachen  die  Zuziehung  mindestens  eines  Richterbeamten
gefordert.1
Der  ersteren  Anforderung  ist  für  das  Landesversicherungsamt
durch  die  Vorschrift  genügt,  daß  das  Amt  in  den  bezeichneten  Fällen?
in  der  Besetzung  von  drei  ständigen  und  zwei  nicht  ständigen  Mitgliedern ¬
  ge  einem  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten)  zu
entscheiden  hat.
Hinsichtlich  der  Zuständigkeit  der  Versicherungsämter  ist,  unter
Bezugnahme  auf  das,  was  im  Einzelnen  bereits  früher  bemerkt
wurde,  im  Allgemeinen  Folgendes  zu  sagen.
Den  Versicherungsämtern  obliegt  die  Aufsicht  über  die  Versicherungsanstalten ¬
  in  demselben  Umfange  und  in  derselben  Weise  wie
gegenüber  den  Berufsgenossenschaften.*)  Die  Aufsicht  über  Versicherungsanstalten, ¬
  welche  sich  nicht  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaates ¬
  hinaus  erstrecken,  kömmt  dem  Landesversicherungsamte  zu,
wo  ein  solches  errichtet  ist.  Dies  ist  bezüglich  der  bayerischen  Versicherungsanstalten ¬
  der  Fall.  5
Die  verwaltungsrichterlichen  Zuständigkeiten  der  Versicherungsamter ¬
  sind  schon  im  Laufe  der  Darstellung  erwähnt  und  dabei  die
Fälle  hervorgehoben  worden,  in  welchen  ausschließlich  die  Zuständigkeit ¬
  des  Reichs=Versicherungsamtes  6)  gegeben
ist.
Beim  Reichs=Versicherungsamte  besteht
für  die  Vornahme  der
erforderlichen  rechnerischen  Arbeiten  ein  Rechnungsburegu.")
1)  6.  das  Nähere  §§  133  Abs.  I  mit  134  Abs.  I.
*)  Und  jenen  des  §  145  Abs.  I  des  R.Ges.
3)  Vollz.  Verordn.  §  17  Abs.  II.
*)  Vgl.  oben  S.  112  f.
5)  §§  131,  132,  134  Abs.  I.
9)  §§  80,  90.  Auschließliche  Verwaltungszuständigkeilen  nach  §§  99.  121.
130.
Vgl.  §  134  Abs.  II.
7)  §  88.
            
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