146
[392
gewisse Streitsachen die Zuziehung mindestens eines Richterbeamten
gefordert.1
Der ersteren Anforderung ist für das Landesversicherungsamt
durch die Vorschrift genügt, daß das Amt in den bezeichneten Fällen?
in der Besetzung von drei ständigen und zwei nicht ständigen Mitgliedern ¬
ge einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten) zu
entscheiden hat.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Versicherungsämter ist, unter
Bezugnahme auf das, was im Einzelnen bereits früher bemerkt
wurde, im Allgemeinen Folgendes zu sagen.
Den Versicherungsämtern obliegt die Aufsicht über die Versicherungsanstalten ¬
in demselben Umfange und in derselben Weise wie
gegenüber den Berufsgenossenschaften.*) Die Aufsicht über Versicherungsanstalten, ¬
welche sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaates ¬
hinaus erstrecken, kömmt dem Landesversicherungsamte zu,
wo ein solches errichtet ist. Dies ist bezüglich der bayerischen Versicherungsanstalten ¬
der Fall. 5
Die verwaltungsrichterlichen Zuständigkeiten der Versicherungsamter ¬
sind schon im Laufe der Darstellung erwähnt und dabei die
Fälle hervorgehoben worden, in welchen ausschließlich die Zuständigkeit ¬
des Reichs=Versicherungsamtes 6) gegeben
ist.
Beim Reichs=Versicherungsamte besteht
für die Vornahme der
erforderlichen rechnerischen Arbeiten ein Rechnungsburegu.")
1) 6. das Nähere §§ 133 Abs. I mit 134 Abs. I.
*) Und jenen des § 145 Abs. I des R.Ges.
3) Vollz. Verordn. § 17 Abs. II.
*) Vgl. oben S. 112 f.
5) §§ 131, 132, 134 Abs. I.
9) §§ 80, 90. Auschließliche Verwaltungszuständigkeilen nach §§ 99. 121.
130.
Vgl. § 134 Abs. II.
7) § 88.