§. 1. Geschichtliches.
fällt der erste Gedanke an eine umfassendere materielle Gesetzgebung: es
ist aber unsicher, ob er aus eignem Antrieb den Entschluß gefaßt, oder
ob von den Ständen, die in der Mark ebenso wie anderwärts die üblen
Folgen der Anwendung eines fremden Rechts empfanden und sich darüber
beklagten, der Anstoß ausgegangen ist. Es entstanden damals zwei Recensionen ¬
eines Landrechts, an deren Abfassung der berühmte Lambert
Diestelmeier nicht ohne Antheil gewesen zu sein scheint. Sie enthalten
außer Bestimmungen über formelles Recht Entscheidungen einzelner in
Theorie und Praxis besonders bestrittener materieller Rechtsfragen, mithin ¬
keine Aufstellung des gesammten Privatrechts. Das Werk sowie
einige folgende Versuche blieben unausgeführt. Die Leiden des dreißigjährigen ¬
Krieges hemmten die Verfolgung solcher Ziele.
Dann dachte der große Kurfürst an eine Kodifikation und resolvirte
in diesem Sinne am 1. Mai 1652 an die Stände, welche über den
schlechten Rechtszustand geklagt hatten. Auch dieses Unternehmen konnte
bei den anderweitigen Plänen dieses Fürsten und in einer Zeit so unversöhnter ¬
und unvollendeter Uebergänge nicht wohl zu Stande kommen.
Ernster, obwohl zunächst auch noch ohne Erfolg, wurde diese Angelegenheit ¬
mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts betrieben. Die öffentliche ¬
Stimme erhob sich in anonymen Vorschlägen: „es sei bei der Ungewißheit ¬
im Rechte, so dem verkehrten arbitrio judicis und casibus pro
amico Raum gäbe, nöthig, die controversias juris practicas utiliores,
worinnen die tribunalia und collegia juridica zu variiren pflegen, publica -
autoritate zu decidiren. Es sollen deshalb die Fakultäten und
Schöppenstühle gefordert werden, dergleichen controversias principis decisione ¬
dignas zu sammeln, und die oberen Gerichte die Statuten, Lokalund ¬
Provinzialrechte, deren Abweichung und Uebereinstimmung mit dem
Sachsenrecht bemerken, damit dann dasjenige, so der gesunden Vernunft,
der Unterthanen Wohlfahrt und Aufnahme und der Gelegenheit jedes
Orts am meisten gemäß, erwählt und festgestellt werden könne. Man
sieht in diesen Stimmen sowohl die Veranlassung als auch den Stof
und das Ziel der gewünschten Legislation. Die Veranlassung gab die
Rechtsunsicherheit, die Masse der Kontroversen; den Stoff das fremde
und einheimische, gemeine und partikulare Recht; das Ziel war, selbst
unter Verlassen der historischen Ueberlieferung, nur die Zweckmäßigkeit,
das Vernünftige als Maßstab der Entscheidung dienen zu lassen. Mit
großer Beharrlichkeit ist bis Friedrich dem Großen, namentlich auch
von dessen hastigem und energischem Vater dies Ziel festgehalten worden.
1713 erließ der König eine allgemeine Ordnung, die Verbesserung der
Justiz betreffend*), durch welche die Ausarbeitung von Konstitutionen
6) Abegg a. a. O. S. 37.
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