thumbs : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (1)

§.  1.  Geschichtliches.
fällt  der  erste  Gedanke  an  eine  umfassendere  materielle  Gesetzgebung:  es
ist  aber  unsicher,  ob  er  aus  eignem  Antrieb  den  Entschluß  gefaßt,  oder
ob  von  den  Ständen,  die  in  der  Mark  ebenso  wie  anderwärts  die  üblen
Folgen  der  Anwendung  eines  fremden  Rechts  empfanden  und  sich  darüber
beklagten,  der  Anstoß  ausgegangen  ist.  Es  entstanden  damals  zwei  Recensionen ¬
  eines  Landrechts,  an  deren  Abfassung  der  berühmte  Lambert
Diestelmeier  nicht  ohne  Antheil  gewesen  zu  sein  scheint.  Sie  enthalten
außer  Bestimmungen  über  formelles  Recht  Entscheidungen  einzelner  in
Theorie  und  Praxis  besonders  bestrittener  materieller  Rechtsfragen,  mithin ¬
  keine  Aufstellung  des  gesammten  Privatrechts.  Das  Werk  sowie
einige  folgende  Versuche  blieben  unausgeführt.  Die  Leiden  des  dreißigjährigen ¬
  Krieges  hemmten  die  Verfolgung  solcher  Ziele.
Dann  dachte  der  große  Kurfürst  an  eine  Kodifikation  und  resolvirte
in  diesem  Sinne  am  1.  Mai  1652  an  die  Stände,  welche  über  den
schlechten  Rechtszustand  geklagt  hatten.  Auch  dieses  Unternehmen  konnte
bei  den  anderweitigen  Plänen  dieses  Fürsten  und  in  einer  Zeit  so  unversöhnter ¬
  und  unvollendeter  Uebergänge  nicht  wohl  zu  Stande  kommen.
Ernster,  obwohl  zunächst  auch  noch  ohne  Erfolg,  wurde  diese  Angelegenheit ¬
  mit  dem  Beginn  des  18.  Jahrhunderts  betrieben.  Die  öffentliche ¬
  Stimme  erhob  sich  in  anonymen  Vorschlägen:  „es  sei  bei  der  Ungewißheit ¬
  im  Rechte,  so  dem  verkehrten  arbitrio  judicis  und  casibus  pro
amico  Raum  gäbe,  nöthig,  die  controversias  juris  practicas  utiliores,
worinnen  die  tribunalia  und  collegia  juridica  zu  variiren  pflegen,  publica -
  autoritate  zu  decidiren.  Es  sollen  deshalb  die  Fakultäten  und
Schöppenstühle  gefordert  werden,  dergleichen  controversias  principis  decisione ¬
  dignas  zu  sammeln,  und  die  oberen  Gerichte  die  Statuten,  Lokalund ¬
  Provinzialrechte,  deren  Abweichung  und  Uebereinstimmung  mit  dem
Sachsenrecht  bemerken,  damit  dann  dasjenige,  so  der  gesunden  Vernunft,
der  Unterthanen  Wohlfahrt  und  Aufnahme  und  der  Gelegenheit  jedes
Orts  am  meisten  gemäß,  erwählt  und  festgestellt  werden  könne.  Man
sieht  in  diesen  Stimmen  sowohl  die  Veranlassung  als  auch  den  Stof
und  das  Ziel  der  gewünschten  Legislation.  Die  Veranlassung  gab  die
Rechtsunsicherheit,  die  Masse  der  Kontroversen;  den  Stoff  das  fremde
und  einheimische,  gemeine  und  partikulare  Recht;  das  Ziel  war,  selbst
unter  Verlassen  der  historischen  Ueberlieferung,  nur  die  Zweckmäßigkeit,
das  Vernünftige  als  Maßstab  der  Entscheidung  dienen  zu  lassen.  Mit
großer  Beharrlichkeit  ist  bis  Friedrich  dem  Großen,  namentlich  auch
von  dessen  hastigem  und  energischem  Vater  dies  Ziel  festgehalten  worden.
1713  erließ  der  König  eine  allgemeine  Ordnung,  die  Verbesserung  der
Justiz  betreffend*),  durch  welche  die  Ausarbeitung  von  Konstitutionen
6)  Abegg  a.  a.  O.  S.  37.
1*
            
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