Inhaltsverzeichnis : Gans, Salomon Philipp: ¬Das Erbrecht des Napoleonischen Gesetzbuchs in Deutschland

2-4  Anhang.  Ueber  das  Anwachsungsrecht.
des  römischen  Rechts  jetzt  überhaupt  weggefallen ¬
  ist.  p
§.  288.
Die  Bestimmung,  ob  die  ausfallende  Portion ¬
  cum  oder  sine  onere  zufalle,  ist  liier
unwichtig,  q)  da  die  Kosten  einer  Erbschaft
nur  der  ganzen  Erbmasse,  nie  aber  einer
einzelnen  Portion  obliegen  können.  r)  Bei
der  Frage  aber,  ob  derjenige,  dem  die  ausfallende -
  Portion  zuwächst,  die  Bedingungen,
unter  welchen  diese  dem  ausgefallenen  Erben ¬
  deferirt  worden  ist,  erfüllen  muss?  muls
man  unterscheiden:  ob  diese  Bedingungen
personae  industriam  berücksichtigten,  oder
nicht.  Im  ersten  Falle  müssen  dieselben  vor
dem,  welchem  die  Portion  accrescirt,  erfullt
werden,  im  andern  Falle  aber  nicht.  s)
p)  Vergl.  §.  7.
u)  Das  Gegentheil  behauptet  Bucher  a.  a.  O.  §.  598.
r)  Vergl.  §.  72.
s)  Heisler  a.  a.  O.  §.  28—30.
Druckfehler  und  Verbesserungen.
Seite  1.  Zeile  9  u.  10.  lies  Legatar  statt  Legator.  S.  16.  Z.  22.
1.  aber  st.  also.  S.  39  Z.  10  1.  unterworfen  st.  entworfen.  S.  60.
7.  14.  1.  fragen  st  sachen.  S.  73.  Z.  1.  muss  heissen:  Bezahlung
der  Erb-chaftsschulden.  S.  91.  Z.  19.  l.  caussam  st.  eaussam.
S.  114.  Z.  1.  muss  heissen:  die  Art  der  Anlegung  bestimmte,  auf
diese  Art,  wo  nicht  etc.  S.  139.  Z.  24.  1.  confusione  st.  coutusione.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer