Full text: Deutsches Erbrecht

Das Pflichtteilsrecht. 
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Berechtigte Kenntnis von dem Wegfalle des vor ihm berufenen gesetzlichen 
Erben erlangt. 
Der Pflichtteilsanspruch erwächst dem Berechtigten unabhängig von 
seinem Willen. 
Das Recht kennt auch keinen einseitigen Verzicht auf den Anspruch. 
Will der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch aufgeben, so bedarf es daher 
des Abschlusses eines Erlaßvertrags zwischen ihm und dem Erben.“ 
Pflichtteilsforderung unterscheidet sich hierdurch erheblich von der Forde 
rung aus einem Vermächtnis, deren einseitige Ausschlagung dem Ver 
mächtnisnehmer offen steht. 
II. Der Anspruch auf den Pflichtteil begründet eine Nachlaß 
verbindlichkeit, §1967 Abs. 2. 
Er unterliegt daher den Grundsätzen des Obligationenrechts. Dies 
gilt z. B. für die Voraussetzungen und Wirkungen des Verzugs. 
Die Pflichtteilspflicht lastet als Nachlaßverbindlichkeit auf dem 
Erben,? § 1967 Abs. 1. Der Pflichtteilsberechtigte, welcher nicht Erbe 
ist, kann daher dem Erben eine Inventarfrist setzen lassen und von ihm 
gemäß § 2006 die Ableistung des Offenbarungseides verlangen. Nicht 
erfüllung dieser Pflichten zieht die unbeschränkte Haftung des Erben 
nach sich. 
Wie andere Nachlaßverbindlichkeiten kann der Pflichtteilsanspruch 
gegen den Erben vor dessen Annahme der Erbschaft nicht ein 
geklagt werden. Aber gegen den Nachlaßpfleger und den Nachlaß 
verwalter ist seine Geltendmachung auch vorher nicht ausgeschlossen. 
Gegen einen Testamentsvollstrecker kann der Pflichtteils 
anspruch zwar nicht gerichtet werden, auch wenn diesem die Verwaltung 
1) Der Vormund bedarf zum Verzicht auf den Pflichtteil des Mündels 
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 1822 Ziff. 2, desgleichen der 
Inhaber der elterlichen Gewalt, sofern nicht die Erbschaft dem Kinde infolge 
der Ausschlagung des Inhabers der elterlichen Gewalt zufällt, § 1643. Die 
Ehefrau kann ohne Zustimmung des Ehemannes auf den Pflichtteil ver 
zichten, § 1406, vgl. §§ 1453, 1519, 1549. 
2) Der Pflichtteilsberechtigte hat bis zum Verzuge des Erben keinen 
Anspruch auf Verzinsung seines Pflichtteilsgeldanspruchs, trotzdem daß dem 
Erben vom Erbfall an die Nutzungen des Nachlasses zukommen. Aber der 
Pflichtteilsberechtigte braucht nicht bis zur Auseinandersetzung der Erben zu 
warten, er hat vielmehr ein Recht darauf, daß die Nachlaßgegenstände nach 
dem zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Werte geschätzt werden, und der 
hiernach zu berechnende Pflichtteil ihm gezahlt wird, RG Bd. 72, S. 379 ff. 
3) Der Erbschaftskäufer haftet nach § 2382 vom Abschluß des Kaufes 
an neben dem Erben.
	        
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