Full text: Deutsches Erbrecht

Das Pflichtteilsrecht. 
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2. Für die Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnissen 
bestehen keine gesetzlichen Fristen. Hieraus könnte die Gefahr 
einer Verzögerung der Erbauseinandersetzung durch einen nachlässigen 
oder böswilligen, mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten 
entspringen. Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe hat daher nach 
§ 2307 Abs. 2 die Befugnis, dem Pflichtteilsberechtigten eine angemessene 
Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zu bestimmen. 
Mit erfolglosem Ablaufe der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. 
Ein beschwerter Vermächtnisnehmer hat ein entsprechendes Recht 
der Fristsetzung nicht; ebensowenig der Erbe, wenn nicht er, sondern 
ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. 
VI. Für eine etwaige Anfechtung der Ausschlagung der 
Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten sind die regelmäßigen in 
§§ 1954 ff. aufgestellten Rechtssätze über die Anfechtung der Aus 
schlagung einer Erbschaft maßgebend. Sie gelten auch für die An 
Sie 
fechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses im allgemeinen. 
erfolgt jedoch durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, § 2308 Abs. 2. 
Ein besonderer Anfechtungsfall ist gegeben, wenn Beschränkungen 
oder Belastungen der Zuwendung letztwillig angeordnet, aber vor der 
Ausschlagung weggefallen waren, ohne daß der Ausschlagende damals 
deren Wegfall kannte, § 2306. Daß zwischen der Unkenntnis und der 
Ausschlagung ein ursächlicher Zusammenhang bestand, ist doch wohl als 
selbstverständlich vorausgesetzt." 
VII. Schlägt der pflichtteilsberechtigte Erbe gemäß § 2306 Abs. 1 
Satz 2 den ihm zugewiesenen belasteten Erbteil aus, um sich die Pflicht 
teilsgeldforderung zu verschaffen, so fällt die ausgeschlagene Erbschaft 
den allgemeinen Regeln gemäß an den nach ihm Berufenen. Dieser hat 
dann, wenn er die Erbschaft nicht ausschlägt, die Pflichtteilsgeldforderung 
zu berichtigen und außerdem die auf dem Erbteile ruhenden Lasten zu 
tragen. Und zwar muß er den Pflichtteil berichtigen, wenn ihm auch 
die Lasten nichts weiter an Masse übrig lassen. Denn er darf nach 
§2322 die Vermächtnisse und Auflagen nur kürzen, wenn der ihm ver 
bleibende Nachlaß zur Deckung des Pflichtteils erschöpft ist. Einen 
pekunjären Vorteil wird er nach dieser Gesetzesbestimmung durch den 
Erbschaftserwerb häufig nicht erlangen."“ Daher werden die eventuellen 
15) Anders Planck Bem. 3 zu § 2308. 
16) Nach der allgemeinen Bestimmung des § 2318 würde der Erbe die 
Pflichtteilslast auf sich und die Legatare verhältnismäßig verteilen. In 
unserem Falle steht es anders. Tuhr a. a. O. S. 122 gibt folgendes Beispiel:
	        
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