fullscreen : Oesterley, Ferdinand: Versuche aus dem Gebiete der s. g. freiwilligen Gerichtsbarkeit

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4.  Deutsches  Recht.
§.  7.
a.  Aelteres  Deutsches  Recht.
Im  ältesten  Deutschen  Rechte  finden  wir
eine  ganze  Reihe  von  Geschäften,  welche  man
vor  dem  Gerichte  abzuschließen  pflegte;  die
Veranlassung  zu  dieser  Sitte  lag  zunächst  in  der
Art  der  Germanischen  GerichtsVerfassung.
Der  Inbegriff  der  Freien  war  es  bekanntlich,
welche  das  Recht  handhabten;  sie  bildeten,  unter
Vorsitz  irgend  eines  Obern  *2),  das  Gericht;
sie  fanden  das  Urtheil.  Seit  Carl  dem  Großen
nahm  diese  Verfassung,  besonders  insofern
eine  auch  unter  seinen  Nachfolgern  bleibende
festere  Gestalt  an,  als  ein  für  alle  Mal  diejenigen
gewählt  wurden,  welche  das  Urtheil  zu  finden
bestimmt  waren  (die  Schöffen)  13);  die  eigentvon ¬
  J.  Andreae  im  Auszug  mitgetheilte  Summa
von  Nicolaus  Matarelli,  worin  besonders
von  Anfertigung  öffentlicher  Documente  gehandelt
wird.
42)  v.  Savigny  a.  a.  O.  Thl.  1.  S.  222.
33)  v.  Savigny  a.  a.  O.  Thl.  1.  S.  195.
            
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