Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

Vorbehalt  der  Ascendenten  und  Descendenten.
322
Gütern  hat  man  2)  in  Gedanken  alle  diejenigen  Schenkungen
zu  vereinigen,  welche  der  Erblasser  unter  Lebenden  gemacht -
  hat,  gleich  als  ob  die  verschenkten  Güter  nie  auf
gehört  hätten,  zum  Vermögen  des  Erblassers  zu  gehören.
Und  zwar  sind  bei  der  rechnerischen  Bildung  dieser  Masse
alle  und  jede  von  dem  Erblasser  gemachten  Schenkungen
in  Anschlag  zu  bringen,  sei  es  dass  sie  einem  Erben  oder
einem  Fremden,  und  im  ersteren  Falle  im  Voraus  oder  auf  den
3a)  sei  es  dass
Erbtheil  (Art.  844.  845)  gemacht  worden  sind,
sie  offene  oder  verschleierte  Schenkungen  sind,*)  dass  sie  die
gewöhnliche  Form  haben  oder  z.  B.  in  einem  Heirathsvertrag
enthalten  sind.2)  Doch  sind  die  einem  Miterben  gemachten
Schenkungen,  welche  ihrer  Natur  nach6)  nicht  kollationspflichtig -
  sind,  ebensowenig  der  Einziehung  oder  Minderung
Da  der  Erblasser  den  disponibelen  Theil
—
unterworfen.
seines  Vermögens  in  Gütern  wie  er  will  vergaben  kann
richtigen)  Rechnungsweise  der  Schenknehmer  mehr  als  den  Freitheil
behalte,  so  wird  übersehen,  dass  Art.  922  gerade  bestimmt,  wie  dieser
zu  berechnen  sei.
3a)  Also  insofern  nützt  die  zum  Zwecke  der  Reduktion  der
Schenkungen  an  die  Vorbehaltserben  eintretende  Einrechnung  auch
den  Legataren,  als  sie  den  Nachlass,  also  auch  den  Freitheil  vergrössert. -
  S.  oben  §.  644  Ziff.  II.
4)  Dies  kommt  so  vor,  dass  die  verschleierte  Schenkung  entweder -
  die  zu  ihrer  Gültigkeit  nothwendige  Form  besitzt  oder  deren
ausnahmsweise  nicht  bedarf  (s.  §.  128  Anm.  2.  §.  666),  oder  so,  dass  die
Rechte  gutgläubiger  Dritter  in  Frage  stehen  (s.  §.  128  Anm.  13)
Wenn  eine  Schenkung  wegen  Simulation  nichtig  ist,  bedarf  es  naturlich -
  nicht  mehr  der  Reduktion.  Cf.  §.  640  Anm.  14.  Laurent  XII  68.
5)  S.  oben  §.  474  zu  Anm.  20a  u.  ff.  u.  unten  §.  745  ff.  Duranton -
  VIII  334.  Demolombe  XIX  302  ff.  Aubry-Rau  VII  §.  684  n.  11.
Vortheile  eines  Ehegatten  aus  dem  Ehevertrage  oder  aus  der  Wahl  des
ehelichen  Güterrechts,  welche  keine  Schenkungen  sind,  unterliegen,  vorbehaltlich -
  der  Bestimmung  des  Art.  1098  (§.  474  Anm.  12  ff.  §.  700)  nicht
der  Reduktion.  S.  auch  Laurent  XII  66.—  Ueber  die  Berechnung
des  Vorbehalts  bei  Theilungen  der  Eltern  unter  die  Kinder  s.  Laurent -
  XII  72  ff.  Aubry-Rau  §.  684  n.  19.  Kassh.  30.  März  1874  Sir.
76.  250.  J.  Zschr.  f.  Els.-Lothr.  IX  S.  508.  S.  oben  §.  640  Anm.  1.
+
6)  S.  oben  §.  640  Anm.  18  ff.  (Selbstveistandlich  sind  nicht  jene
Fälle  der  Befreiung  vom  Rückbringen  gemeint,  die  nur  auf  dem
Willen  des  Schenkgebers  oder  Testators  beruhen;  dies  sind  wahle
Freigebigkeiten,  die  oben  genannten  sind  eigentlich  nur  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit.)  Laurent  XII  171  scheint  die  unter  Art.  852  fallenden
Freigebigkeiten  der  Reduktion  zu  unterwerfen.  Dies  ist  bedenklich.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer