Vorbehalt der Ascendenten und Descendenten.
322
Gütern hat man 2) in Gedanken alle diejenigen Schenkungen
zu vereinigen, welche der Erblasser unter Lebenden gemacht -
hat, gleich als ob die verschenkten Güter nie auf
gehört hätten, zum Vermögen des Erblassers zu gehören.
Und zwar sind bei der rechnerischen Bildung dieser Masse
alle und jede von dem Erblasser gemachten Schenkungen
in Anschlag zu bringen, sei es dass sie einem Erben oder
einem Fremden, und im ersteren Falle im Voraus oder auf den
3a) sei es dass
Erbtheil (Art. 844. 845) gemacht worden sind,
sie offene oder verschleierte Schenkungen sind,*) dass sie die
gewöhnliche Form haben oder z. B. in einem Heirathsvertrag
enthalten sind.2) Doch sind die einem Miterben gemachten
Schenkungen, welche ihrer Natur nach6) nicht kollationspflichtig -
sind, ebensowenig der Einziehung oder Minderung
Da der Erblasser den disponibelen Theil
—
unterworfen.
seines Vermögens in Gütern wie er will vergaben kann
richtigen) Rechnungsweise der Schenknehmer mehr als den Freitheil
behalte, so wird übersehen, dass Art. 922 gerade bestimmt, wie dieser
zu berechnen sei.
3a) Also insofern nützt die zum Zwecke der Reduktion der
Schenkungen an die Vorbehaltserben eintretende Einrechnung auch
den Legataren, als sie den Nachlass, also auch den Freitheil vergrössert. -
S. oben §. 644 Ziff. II.
4) Dies kommt so vor, dass die verschleierte Schenkung entweder -
die zu ihrer Gültigkeit nothwendige Form besitzt oder deren
ausnahmsweise nicht bedarf (s. §. 128 Anm. 2. §. 666), oder so, dass die
Rechte gutgläubiger Dritter in Frage stehen (s. §. 128 Anm. 13)
Wenn eine Schenkung wegen Simulation nichtig ist, bedarf es naturlich -
nicht mehr der Reduktion. Cf. §. 640 Anm. 14. Laurent XII 68.
5) S. oben §. 474 zu Anm. 20a u. ff. u. unten §. 745 ff. Duranton -
VIII 334. Demolombe XIX 302 ff. Aubry-Rau VII §. 684 n. 11.
Vortheile eines Ehegatten aus dem Ehevertrage oder aus der Wahl des
ehelichen Güterrechts, welche keine Schenkungen sind, unterliegen, vorbehaltlich -
der Bestimmung des Art. 1098 (§. 474 Anm. 12 ff. §. 700) nicht
der Reduktion. S. auch Laurent XII 66.— Ueber die Berechnung
des Vorbehalts bei Theilungen der Eltern unter die Kinder s. Laurent -
XII 72 ff. Aubry-Rau §. 684 n. 19. Kassh. 30. März 1874 Sir.
76. 250. J. Zschr. f. Els.-Lothr. IX S. 508. S. oben §. 640 Anm. 1.
+
6) S. oben §. 640 Anm. 18 ff. (Selbstveistandlich sind nicht jene
Fälle der Befreiung vom Rückbringen gemeint, die nur auf dem
Willen des Schenkgebers oder Testators beruhen; dies sind wahle
Freigebigkeiten, die oben genannten sind eigentlich nur Erfüllung einer
Verbindlichkeit.) Laurent XII 171 scheint die unter Art. 852 fallenden
Freigebigkeiten der Reduktion zu unterwerfen. Dies ist bedenklich.