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Das Pflichtteilsrecht.
so hat er sich auf den Erbteil anrechnen zu lassen, was ihm auf den
Pflichtteil gezahlt ist."
2. Es leuchtet ein, daß Beschränkungen oder Beschwerungen des dem
Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils dann nicht in Betracht
kommen, wenn sie bereits vor dem Erbfalle weggefallen sind, z. B. durch
vorgängiges Versterben des mit einem Vermächtnis Bedachten. Gleiches
muß aber auch gelten, wenn die Beschränkungen oder Beschwerungen
nach dem Erbfalle mit Rückwirkung wegfallen, z. B. wenn der mit einem
Vermächtnis Bedachte die Zuwendung nach dem Erbfall ausschlägt,
oder wenn dies der als Nacherbe Eingesetzte tut. Infolgedessen kann die
Frage, ob der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte nach § 2306
Abs. 1 Satz 1 oder ob er nach Satz 2 zu behandeln ist, längere Zeit im
ungewissen bleiben, was keineswegs erwünscht ist.
3. Eine Unsicherheit tritt auch ein, wenn die Höhe des einem Pflichtteilsberechtigten ¬
zugewiesenen Erbteils nicht mittels eines Bruchteils des
Nachlasses ausgedrückt ist, sondern sich aus der Zuweisung von Nachlaßgegenständen, ¬
insbesondere von Grundstücken, auf den Erbteil ergibt.
Dann muß erst eine Schätzung der zugewiesenen Gegenstände feststellen,
ob sich die Rechtslage des Pflichtteilserben nach § 2306 Abs. 1 Satz 1
oder nach S. 2 bestimmt.
4. Erhebliche Zweifel werfen sich auf, wenn der Pflichtteilsberechtigte ¬
in dem Maße Zuwendungen unter Lebenden erhielt, welche
ihm nach §§ 2315, 2316 anzurechnen sind, so daß er nichts mehr zu
beanspruchen hat.
Als Beispiel führt Strohal S. 472 folgende Verfügung des Erblassers ¬
an: „Obschon mein Sohn X von mir schon bedeutende, auf seinen
Pflichtteil anzurechnende Vorempfänge und hierdurch im ganzen viel mehr
als sein Pflichtteil erhalten hat, setze ich ihn doch auf die Hälfte seines
gesetzlichen Erbteils als meinen Erben ein, so daß aber seine Tochter Y
nach seinem Tode seine Nacherbin sein soll.“ Ist dann die Einsetzung
der Y als Nacherbin gemäß §2306 Abs. 1 Satz 2 als nichtig zu behandeln, ¬
weil der dem „Pflichtteilsberechtigten" hinterlassene Erbteil die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt?
Gewiß ist dies zu verneinen. Denn in diesem Falle hat der an sich
pflichtteilsberechtigte Angehörige nichts mehr als Pflichtteil zu
10) Kom. Prot. Bd. 5 S. 510. Der erste Entwurf § 1981 behandelte die
Einsetzung als Ersatzerbe wie eine Beschränkung, Mot. Bd. 5 S. 395.