Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Das  Pflichtteilsrecht.
so  hat  er  sich  auf  den  Erbteil  anrechnen  zu  lassen,  was  ihm  auf  den
Pflichtteil  gezahlt  ist."
2.  Es  leuchtet  ein,  daß  Beschränkungen  oder  Beschwerungen  des  dem
Pflichtteilsberechtigten  hinterlassenen  Erbteils  dann  nicht  in  Betracht
kommen,  wenn  sie  bereits  vor  dem  Erbfalle  weggefallen  sind,  z.  B.  durch
vorgängiges  Versterben  des  mit  einem  Vermächtnis  Bedachten.  Gleiches
muß  aber  auch  gelten,  wenn  die  Beschränkungen  oder  Beschwerungen
nach  dem  Erbfalle  mit  Rückwirkung  wegfallen,  z.  B.  wenn  der  mit  einem
Vermächtnis  Bedachte  die  Zuwendung  nach  dem  Erbfall  ausschlägt,
oder  wenn  dies  der  als  Nacherbe  Eingesetzte  tut.  Infolgedessen  kann  die
Frage,  ob  der  als  Erbe  eingesetzte  Pflichtteilsberechtigte  nach  §  2306
Abs.  1  Satz  1  oder  ob  er  nach  Satz  2  zu  behandeln  ist,  längere  Zeit  im
ungewissen  bleiben,  was  keineswegs  erwünscht  ist.
3.  Eine  Unsicherheit  tritt  auch  ein,  wenn  die  Höhe  des  einem  Pflichtteilsberechtigten ¬
  zugewiesenen  Erbteils  nicht  mittels  eines  Bruchteils  des
Nachlasses  ausgedrückt  ist,  sondern  sich  aus  der  Zuweisung  von  Nachlaßgegenständen, ¬
  insbesondere  von  Grundstücken,  auf  den  Erbteil  ergibt.
Dann  muß  erst  eine  Schätzung  der  zugewiesenen  Gegenstände  feststellen,
ob  sich  die  Rechtslage  des  Pflichtteilserben  nach  §  2306  Abs.  1  Satz  1
oder  nach  S.  2  bestimmt.
4.  Erhebliche  Zweifel  werfen  sich  auf,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte ¬
  in  dem  Maße  Zuwendungen  unter  Lebenden  erhielt,  welche
ihm  nach  §§  2315,  2316  anzurechnen  sind,  so  daß  er  nichts  mehr  zu
beanspruchen  hat.
Als  Beispiel  führt  Strohal  S.  472  folgende  Verfügung  des  Erblassers ¬
  an:  „Obschon  mein  Sohn  X  von  mir  schon  bedeutende,  auf  seinen
Pflichtteil  anzurechnende  Vorempfänge  und  hierdurch  im  ganzen  viel  mehr
als  sein  Pflichtteil  erhalten  hat,  setze  ich  ihn  doch  auf  die  Hälfte  seines
gesetzlichen  Erbteils  als  meinen  Erben  ein,  so  daß  aber  seine  Tochter  Y
nach  seinem  Tode  seine  Nacherbin  sein  soll.“  Ist  dann  die  Einsetzung
der  Y  als  Nacherbin  gemäß  §2306  Abs.  1  Satz  2  als  nichtig  zu  behandeln, ¬
  weil  der  dem  „Pflichtteilsberechtigten"  hinterlassene  Erbteil  die
Hälfte  des  gesetzlichen  Erbteils  nicht  übersteigt?
Gewiß  ist  dies  zu  verneinen.  Denn  in  diesem  Falle  hat  der  an  sich
pflichtteilsberechtigte  Angehörige  nichts  mehr  als  Pflichtteil  zu
10)  Kom.  Prot.  Bd.  5  S.  510.  Der  erste  Entwurf  §  1981  behandelte  die
Einsetzung  als  Ersatzerbe  wie  eine  Beschränkung,  Mot.  Bd.  5  S.  395.
            
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