Metadaten : Teutsche Staatskanzley (Th. 23 (1790))

der  Stadt  Rostock.
dürfen.  2)  Im  Concilio  soll  ratione  sessionis
et  ordinis  bloß  auf  die  Ordnung  der  Reception,
nicht  auf  sonstigen  Rang  und  Character  gesehen
werden.  3)  Das  Rectorat  und  Decanat  bey
den  Facultaten  soll  gleichfalls  nach  der  Ordnung
der  Reception  umgehen;  ohne  darauf  zu  sehen,
ob  der  succedirende  ein  Raͤthlicher  oder  Herzogl.
Professor,  oder  zu  welcher  Facultat  derselbe  zu
rechnen  sey.  Auch  soll  4)  das  Seniorat  der
Facultaten  a)  dem  Professori  anheim  fallen,
welcher  nach  der  Reception  ins  Concilium  der
Aelteste  ist:  b)  Den  bisherigen  Senioribus  aber
auf  Lebenszeit  alles  das,  was  ein  jeder  respective
zu  Bützow,  und  zu  Rostock  ex  fisco  academiae
genoßen  hat,  gelassen  werden.
§.  192.
zu
I)  Das  Rectorat  soll  nicht,  wie  sonst,
halben  Jahren  dauren,  sondern  nur  Jahrweise
wechseln,  und  bey  dem  aͤltesten  Professor,  jedoch
in  Rücksicht  auf  den  vorhergehenden  Sphum
Nr.  1.  den  Anfang  nehmen.
II)  Eine  willkührliche  Substituirung  eines
Prorectors  soll  schlechterdings  wegfallen,  sondern
wenn  1)  der  Rector  behindert  wird,  der  gewesene -
  Ex-Rector,  und  wenn  2)  dieser  behindert -
  wird,  dessen  Vorgaͤnger  im  Rectorat,  und
so  weiter,  eintreten.
§.  193.
Die  Nomination  der  zu  berufenden
Professoren  in  der  abgegangenen  Stelle,  soll
künftighin  nicht  weiter  auf  dem  Fuß,  wie
zuvor
A4
Max-Planck-Institut  für
            
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