Full text: Deutsches Erbrecht

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Das Pflichtteilsrecht. 
In diesem Sinne bestimmt § 2309, daß entferntere Abkömmlinge 
und die Eltern des Erblassers „insoweit nicht pflichtteilsberechtigt 
sind, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge 
ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann, oder das ihm Hinter 
lassene annimmt". 
Dies trifft die Entfernteren also nicht bloß in dem Falle, daß der 
Nähere den Pflichtteil erhalten hat oder den Pflichtteil tatsächlich in 
Anspruch nimmt, sondern auch dann, wenn er diesen nur überhaupt 
verlangen kann, auch wenn er nicht daran denkt, ihn wirklich in 
Anspruch zu nehmen.“ Dem Entfernteren steht ferner entgegen, daß 
dem näher Berechtigten etwas an Stelle des Pflichtteils von Todes 
wegen hinterlassen wurde und von ihm angenommen ist. 
Wie steht es aber mit Zuwendungen unter Lebenden, welche 
der nähere Berechtigte vom Erblasser erhalten hat und die nach § 2315 
auf seinen Pflichtteil anzurechnen sind? Kein Zweifel, daß der Ent 
ferntere auch hinsichtlich dieses Betrags vom Pflichtteil ausge 
schlossen ist.? 8 
VI. Der Pflichtteilsanspruch des Entfernteren ist dann, wenn der 
des Näherstehenden nur teilweise erledigt ist, nur auf diesen Betrag 
beseitigt. Dies sollte in § 2309 das Wort „insoweit" bedeuten." 
6) Prot. Bd. 5 S. 512 
7) Dieser Satz ergibt sich aus dem Grundprinzip, daß auf den 
selben Stamm der Pflichtteil nur einmal zu entrichten ist. Um 
den Satz zu begründen, lehrt man meist, daß der nähere Pflichtteilsberech 
tigte, auch wenn sein Anspruch durch Zuwendungen unter Lebenden bereits 
gedeckt ist, gleichwohl nach dem Sprachgebrauche des BGB den Pflichtteil noch 
„verlangen könne“. Er könne dies nämlich „in abstracto, auch wenn 
er infolge der Anrechnung der ihm zugewendeten Vorempfänge nichts mehl 
zu beanspruchen habe. Vgl. Strohal 3. Aufl. Bd. 1 S.470; Planck § 2315 
[Siehe Staudinger=Herzfelder 
Ziff.2b. Anders Reier a. a. O. S. 28. 
zu § 2315 V und das dort angeführte Beispiel: „Nachlaß 30 000 M., Zu 
wendung an den verstorbenen Sohn A 10 000 M., Erbe ist Sohn B. Der 
Abkömmling des A erhält als Pflichtteil 10 000 M., ist also abgefunden", wenn 
jene Zuwendung anzurechnen ist. 
8) Ist der näherstehende gesetzliche Erbe durch den Erblasser von der 
gesetzlichen Erbfolge ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen, so hat er den 
Pflichtteilsanspruch, § 2303. Die Entfernteren haben daher, obgleich sie durch 
die Ausschließung des Vormannes von der Erbschaft die nächsten gesetz 
lichen Erben wurden, kein Pflichtteilsrecht. Geschah die Ausschließung 
mit gesetzlichem Grunde, §§ 2333 ff., so haben dagegen die Entfernteren das 
Pflichtteilsrecht. 
9) Bezüglich der Auslegung des § 2309, insbesondere des Wortes „in 
soweit“, bestehen sehr verschiedene Auffassungen. Manche nehmen an, das 
Wort bedeute „unter der Voraussetzung, daß“ oder „dann, wenn: Vgl. Reier 
a. a. O. S. 23. Die überwiegende Auffassung jedoch ist die hier verteidigte, 
wonach „insoweit“ nichts anderes bedeutet als „in Höhe“.
	        
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