der Stadt Rostock.
dürfen. 2) Im Concilio soll ratione sessionis
et ordinis bloß auf die Ordnung der Reception,
nicht auf sonstigen Rang und Character gesehen
werden. 3) Das Rectorat und Decanat bey
den Facultaten soll gleichfalls nach der Ordnung
der Reception umgehen; ohne darauf zu sehen,
ob der succedirende ein Raͤthlicher oder Herzogl.
Professor, oder zu welcher Facultat derselbe zu
rechnen sey. Auch soll 4) das Seniorat der
Facultaten a) dem Professori anheim fallen,
welcher nach der Reception ins Concilium der
Aelteste ist: b) Den bisherigen Senioribus aber
auf Lebenszeit alles das, was ein jeder respective
zu Bützow, und zu Rostock ex fisco academiae
genoßen hat, gelassen werden.
§. 192.
zu
I) Das Rectorat soll nicht, wie sonst,
halben Jahren dauren, sondern nur Jahrweise
wechseln, und bey dem aͤltesten Professor, jedoch
in Rücksicht auf den vorhergehenden Sphum
Nr. 1. den Anfang nehmen.
II) Eine willkührliche Substituirung eines
Prorectors soll schlechterdings wegfallen, sondern
wenn 1) der Rector behindert wird, der gewesene -
Ex-Rector, und wenn 2) dieser behindert -
wird, dessen Vorgaͤnger im Rectorat, und
so weiter, eintreten.
§. 193.
Die Nomination der zu berufenden
Professoren in der abgegangenen Stelle, soll
künftighin nicht weiter auf dem Fuß, wie
zuvor
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Max-Planck-Institut für