Object : Deutsches Erbrecht (500)

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§  109.  Die  Pflichtteilsberechtigten.
§  109.  Die  Pflichtteilsberechtigten.
I.  Nach  gemeinem  Rechte  waren  pflichtteilsberechtigt  die  Deszendenten ¬
  des  Erblassers,  dessen  Aszendenten  jeden  Grades,  auch  dessen
Geschwister,  welche  den  Vater  mit  ihm  gemeinsam  hatten,  falls  ihnen
eine  anrüchige  Person  vorgezogen  war.  Der  Grund  war  vornehmlich,
die  Mißachtung  der  nahen  Verwandten  zu  fühnen,  welche  durch  ihre
Nichtberücksichtigung  an  den  Tag  getreten  war.  Das  bestimmende
Moment  im  BGB  dagegen  liegt  darin,  daß  nach  Sitte  und  Rechtsauffassung ¬
  des  deutschen  Volkes  den  Abkömmlingen  des  Erblassers  eine
pekuniäre  Förderung  aus  dessen  Verlassenschaft  behufs  ihres  Fortkommens ¬
  gebührt  und  daß  auch  Eltern  und  der  überlebende  Ehegatte  nicht
leer  ausgehen  sollen.
Geschwister,  ferner  Großeltern  und  entferntere  Vorfahren  des  Erblassers ¬
  haben  nach  BGB  einen  solchen  Anspruch  nicht.
II.  Pflichtteilsberechtigt  sind  hiernach  laut  §  2303:
1.  die  Abkömmlinge  des  Erblassers,  sofern  sie  gesetzlich  dessen
nächste  Erben  waren,  vom  Erblasser  aber  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
sind.  Solches  gesetzliche  Anrecht  haben  auch  die  unehelichen  Abkömmlinge ¬
  gegenüber  dem  Nachlaß  ihrer  Mutter  und  deren  Vorfahren,  nicht
aber  gegenüber  ihrem  natürlichen  Vater  und  dessen  Aszendenten.  Nicht
minder  haben  solches  an  Kindesstatt  Angenommene  und  deren  Abkömmlinge ¬
  —  vgl.  aber  §  1763  —
gegenüber  dem  Annehmenden;  ferner  durch
nachfolgende  Ehe  Legitimierte  und  deren  Abkömmlinge  gegenüber  dem
Legitimierenden  und  deren  Vorfahren,  ehelich  Erklärte  und  deren  Abkömmlinge ¬
  —  §  1747  —  gegenüber  ihrem  Vater;  Kinder  aus  nichtigen
Ehen  und  deren  Abkömmlinge  auch  gegenüber  ihrem  Vater  und  dessen
Vorfahren,  sofern  nicht  beide  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der
Eheschließung  kannten,  vgl.  §  1699.
2.  Nach  den  Abkömmlingen  sind  die  unmittelbaren  Eltern  des
Erblassers  pflichtteilsberechtigt,  soweit  sie  ein  gesetzliches  Erbrecht  haben,
von  dem  sie  ausgeschlossen  sind.  Also  hat  dies  Recht  auch  die  uneheliche
Mutter  bezüglich  ihres  unehelichen  Kindes,  §  1705,  der  Vater  bezüglich
seines  für  ehelich  erklärten  Kindes,  §  1736,  nicht  aber  der  uneheliche
Vater,  §  1789  Abs.  2,  nicht  der  an  Kindesstatt  Annehmende,  §  1759,  wie
auch  nicht  der  schlechtgläubige  Vater  im  Falle  der  nichtigen  Ehe,  §  1701.
1)  Vgl.  oben  §  14  und  Bd.  4  §  86.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  V.  Bd.  3.  Aufl.
            
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