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§ 109. Die Pflichtteilsberechtigten.
§ 109. Die Pflichtteilsberechtigten.
I. Nach gemeinem Rechte waren pflichtteilsberechtigt die Deszendenten ¬
des Erblassers, dessen Aszendenten jeden Grades, auch dessen
Geschwister, welche den Vater mit ihm gemeinsam hatten, falls ihnen
eine anrüchige Person vorgezogen war. Der Grund war vornehmlich,
die Mißachtung der nahen Verwandten zu fühnen, welche durch ihre
Nichtberücksichtigung an den Tag getreten war. Das bestimmende
Moment im BGB dagegen liegt darin, daß nach Sitte und Rechtsauffassung ¬
des deutschen Volkes den Abkömmlingen des Erblassers eine
pekuniäre Förderung aus dessen Verlassenschaft behufs ihres Fortkommens ¬
gebührt und daß auch Eltern und der überlebende Ehegatte nicht
leer ausgehen sollen.
Geschwister, ferner Großeltern und entferntere Vorfahren des Erblassers ¬
haben nach BGB einen solchen Anspruch nicht.
II. Pflichtteilsberechtigt sind hiernach laut § 2303:
1. die Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie gesetzlich dessen
nächste Erben waren, vom Erblasser aber von der Erbfolge ausgeschlossen
sind. Solches gesetzliche Anrecht haben auch die unehelichen Abkömmlinge ¬
gegenüber dem Nachlaß ihrer Mutter und deren Vorfahren, nicht
aber gegenüber ihrem natürlichen Vater und dessen Aszendenten. Nicht
minder haben solches an Kindesstatt Angenommene und deren Abkömmlinge ¬
— vgl. aber § 1763 —
gegenüber dem Annehmenden; ferner durch
nachfolgende Ehe Legitimierte und deren Abkömmlinge gegenüber dem
Legitimierenden und deren Vorfahren, ehelich Erklärte und deren Abkömmlinge ¬
— § 1747 — gegenüber ihrem Vater; Kinder aus nichtigen
Ehen und deren Abkömmlinge auch gegenüber ihrem Vater und dessen
Vorfahren, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der
Eheschließung kannten, vgl. § 1699.
2. Nach den Abkömmlingen sind die unmittelbaren Eltern des
Erblassers pflichtteilsberechtigt, soweit sie ein gesetzliches Erbrecht haben,
von dem sie ausgeschlossen sind. Also hat dies Recht auch die uneheliche
Mutter bezüglich ihres unehelichen Kindes, § 1705, der Vater bezüglich
seines für ehelich erklärten Kindes, § 1736, nicht aber der uneheliche
Vater, § 1789 Abs. 2, nicht der an Kindesstatt Annehmende, § 1759, wie
auch nicht der schlechtgläubige Vater im Falle der nichtigen Ehe, § 1701.
1) Vgl. oben § 14 und Bd. 4 § 86.
Dernburg, Bürgerl. Recht. V. Bd. 3. Aufl.