Objekt : Brentano, Franz: Zur eherechtlichen Frage in Österreich

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die  nach  Krasnopolski  ebenso  wie  nach  uns  wesentlichen
Momente,  daß  die  Weihe  eine  höhere,  und  daß  das  Gelübde
ein  Gelübde  der  Ehelosigkeit,  und  wieder  daß  es  ein  feierliches ¬
  sein  müsse,  mit  keinem  Worte  erwähnt.
Unter  solchen  Umständen  kann  offenbar  nicht  die  Überschrift ¬
  uns  zeigen,  was  in  dem  Paragraphen  Pleonasmus
ist,  sondern  der  Paragraph  muß  uns  über  das  belehren,
was  in  der  Überschrift  der  Kürze  halber  fehlt.  Zudem
kann  ja  die  Beibehaltung  der  Bezeichnung  des  kanonischen
Rechts  unmöglich  aus  einer  Absicht,  den  Inhalt  zu  ändern,
begriffen  werden.
Das  Plaidoyer  Krasnopolski's  für  die  Vereinbarkeit
seiner  Auslegung  mit  dem  klaren  Wortlaut  von  §  63  a.  b.
G.B.69)  ist  hiermit  zu  Ende.  Und  unser  Urteil  über  die
von  ihm  vertretene  Sache  ist,  glaube  ich,  ebenfalls  bereits
festgestellt.  Es  ist  kein  anderes,  als  das,  welches  von  vornherein ¬
  erwartet  werden  mußte.  Die  in  allen  Stücken  unglaublichen ¬
  Anstrengungen  Krasnopolski's  haben  offenbar
zu  nichts  geführt.  Ein  halbes  Dutzend  kräftiger  Para69) ¬
  Dieses  findet  sich,  wie  gesagt,  erst  am  Ende  der  Abhandlung
(a.  a.  O.  S.  32  Z.  15  bis  Ende).  Wir  haben  nicht  das  kleinste  Teilchen ¬
  unberücksichtigt  gelassen.  S.  32  Z.  15--19  entspricht  unsrer
Nummer  2;  —  ebd.  Z.  18-22  unsrer  Nummer  3;  ebd.  Z.  22  bis
S.  33  Z.  8  unsrer  Nummer  5;  ebd.  Z.  9—38  unsrer  Nummer  4:
ebd.  Z.  38  bis  S.  34  Z.  6  unsrer  Nummer  6;  ebd.  Z.  7  ff.  unsrer
Nummer  7,  und  S.  35  Z.  20  bis  Ende  unsrer  Nummer  8.  —  In
Nummer  1  berücksichtigen  wir  S.  22  Z.  12  bis  Ende  des  Absatzes,  da
auch  diese  Stelle  zu  der  Frage  in  Beziehung  gebracht  werden  kann,
und  der  Absatz  S.  34  Z.  7  ff.  sich  mit  ihr  berührt.
            
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