Full text: Deutsches Erbrecht

Das Pflichtteilsrecht. 
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ausschließlich hinterließ, hat das Kind den Pflichtteilsanspruch gegen 
seine als alleinige Erben von ihren Eltern eingesetzten Geschwister, welche 
dieser Bevorzugung dringend bedürftig waren. 
IV. Der Pflichtteilsanspruch besteht zwar grundsätzlich in einer 
Geldforderung auf den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erb 
teils des Pflichtteilsberechtigten. 
Die Institution des Pflichteils hat aber noch eine andere Wirkung. 
überging nämlich der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhan 
denen Pflichtteilsberechtigten aus Irrtum, weil ihm dessen Vorhanden 
sein bei Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen nicht bekannt 
war, oder weil ihm erst nach der Errichtung seines Testaments der 
Pflichtteilsberechtigte erwuchs, so unterliegt seine Verfügung der An 
fechtung, § 2079.3 Infolge Anfechtung tritt die gesetzliche Erb 
berechtigung des Pflichtteilsberechtigten in ihrer ganzen Höhe ein. 
V. So lange der Erblasser lebt, haben in der Regel die even 
tuellen Pflichtteilsberechtigten keine Antwartschaft auf ihren künftigen 
Pflichtteil. 
Dennoch taucht aus der deutschen Vergangenheit im B6B auf 
dem Umweg über Frankreich eine Art von Beschränkung des Erblassers 
auf, welche freilich nicht dinglicher Natur ist. Dies nämlich in Ansehung 
von Schenkungen des Erblassers. Denn §§ 2325 ff. gewähren den 
Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch gegen den Erben, vermöge dessen 
die verschenkten Werte seinem Nachlasse zugerechnet werden; in zweiter 
Linie aber auch Ansprüche gegen den Beschenkten. 
VI. Die Gewährung eines Pflichtteilsanspruchs entspricht im all 
gemeinen dem deutschen Volksbewußtsein. Aber dessen unbedingte Durch 
führung wäre betreffs des landwirtschaftlichen Grundbesitzes bedenklich. 
Sie würde häufig die Erhaltung des Grundbesitzes in der Familie des 
Besitzers in Frage stellen. Müßte sie doch in wenigen Generationen zur 
überschuldung oder zur Zersplitterung des Grundbesitzes oder zu dessen 
Verkauf an Fremde führen. In dieser Hinsicht bilden einen Damm die 
durch das EG zum BGB vorbehaltenen, aus deutschem Rechte stam 
menden Bestimmungen der Landesrechte.“ 
3) Ähnliche Bestimmungen im römischen Recht gab 1. 3 C. de inoff. 
test. 3, 28. [Bloße Mutmaßungen über das Vorhandensein eines Pflichtteils 
erben werden ebenso behandelt wie Nichtkenntnis von dem Vorhandensein des 
Pflichterben, RG in Jur. Woch. 07, 203; Zeitschr. f. Rechtspfl. i. Bay. 07, 235; 
Seuff. Arch. 62, 326; Gruchot 51, 1008; Recht 07, 381, 773. 
4) Vgl. unten §§ 114, 115. 
5) Vgl. oben § 1 III.
	        
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