Object : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

428  IX.  Buch.  Gläubigergemeinschaft  und  jura  singulorum.
geht  hervor:  das,  was  die  Gläubigerversammlung  beschließt,  kann
zwar  eine  Haftung  der  beschließenden  Mitglieder  gegen  Dritte  begründen, ¬
  welche  dadurch  in  ihren  Rechten  verletzt  werden,  auch  gegen
die  Einzelgläubiger  bezüglich  ihrer  jura  singulorum,  aber  keine
Haftung  gegenüber  der  Gemeinschaft.  Von  einer  Haftung  des
die  Versammlung  leitenden  Richters  für  die  Beschlüsse  der  Gläubigerversammlung ¬
  kann  keine  Rede  sein;  ihm  steht  ja  keine  Einwirkung -
  auf  den  materiellen  Beschluß  zu.
Das  dritte  Organ  endlich  ist  der  Gläubigerausschuß.  Derselbe
hat  mit  der  Gläubigerversammlung  das  gemein,  daß  er  nur  ein
internes,  kein  Exekutivorgan  ist.  Beide  Organe  können  nicht  nach
außen  wirken,  sie  sind  Lebensorgane  im  Innern  der  Gemeinschaft,
sie  sind  aber  nicht  in  der  Lage,  aus  der  Gemeinschaft  heraus  zu
greifen  und  irgend  welche  rechtsgeschäftliche,  zivilistische  oder  prozessualische ¬
  Akte  für  die  Gläubigergesamtheit  vorzunehmen:?  alles
dieses  geschieht  durch  den  Konkursverwalter;  dessen  Thätigkeit  steht
aber  mit  den  Beschließungen  dieser  Organe  im  innigsten  Zusammenhange. ¬

Dagegen  hat  der  Gläubigerausschuß  mit  dem  Konkursverwalter
das  gemein,  daß  er  ein  dem  höchsten  Organ  untergeordnetes,  auf
Wahl  beruhendes  Organ  ist,  weshalb  seine  Mitglieder  der  Gläubigergemeinschaft ¬
  verantwortlich  werden  können;  im  übrigen  ist  seine  Funktion
eine  beschließende  und  eine  überwachende.  Er  steht  zwischen  Konkursverwalter ¬
  und  Gläubigerversammlung  in  der  Mitte;  darum  bedarf ¬
  es  seiner  nicht  immer,  er  bedarf  seiner  nur,  wo  die  Verhältnisse
Im  englischen  Rechte:  committee  of  inspection,  s.  22;  im  italienischen ¬
  Codice  a.  723:  delegazione  dei  creditori.  Das  französische  Recht
kannte  diese  Institution  nicht;  die  syndics  waren  eine  Art  Mittelding
zwischen  Konkursverwalter  und  Gläubigerausschuß.  Durch  das  Gesetz  vom
4.  März  1889  ist  es  nunmehr  vorgesehen,  daß  die  Gläubiger  einen  oder
zwei  Kontrolleure  neben  den  Massepflegern  ernennen,  welche  diese  zu  überwachen ¬
  haben,  a.  9,  10,  20.  Nach  portugiesischem  Codigo  a.  706  hat
das  Gericht  aus  den  Gläubigern  zwei  oder  mehr  curadores  fiscaes  zu  erwählen. ¬

Eine  scheinbare  Ausnahme  ist  es,  daß  ein  Mitglied  des  Gläubigerausschusses ¬
  Quittungen  und  Anweisungen  mit  zu  unterzeichnen  hat;  vgl.
oben  S.  415.  Allein  das  thut  das  Mitglied  des  Gläubigerausschusses,
nicht  der  Gläubigerausschuß  als  solcher.
            
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