428 IX. Buch. Gläubigergemeinschaft und jura singulorum.
geht hervor: das, was die Gläubigerversammlung beschließt, kann
zwar eine Haftung der beschließenden Mitglieder gegen Dritte begründen, ¬
welche dadurch in ihren Rechten verletzt werden, auch gegen
die Einzelgläubiger bezüglich ihrer jura singulorum, aber keine
Haftung gegenüber der Gemeinschaft. Von einer Haftung des
die Versammlung leitenden Richters für die Beschlüsse der Gläubigerversammlung ¬
kann keine Rede sein; ihm steht ja keine Einwirkung -
auf den materiellen Beschluß zu.
Das dritte Organ endlich ist der Gläubigerausschuß. Derselbe
hat mit der Gläubigerversammlung das gemein, daß er nur ein
internes, kein Exekutivorgan ist. Beide Organe können nicht nach
außen wirken, sie sind Lebensorgane im Innern der Gemeinschaft,
sie sind aber nicht in der Lage, aus der Gemeinschaft heraus zu
greifen und irgend welche rechtsgeschäftliche, zivilistische oder prozessualische ¬
Akte für die Gläubigergesamtheit vorzunehmen:? alles
dieses geschieht durch den Konkursverwalter; dessen Thätigkeit steht
aber mit den Beschließungen dieser Organe im innigsten Zusammenhange. ¬
Dagegen hat der Gläubigerausschuß mit dem Konkursverwalter
das gemein, daß er ein dem höchsten Organ untergeordnetes, auf
Wahl beruhendes Organ ist, weshalb seine Mitglieder der Gläubigergemeinschaft ¬
verantwortlich werden können; im übrigen ist seine Funktion
eine beschließende und eine überwachende. Er steht zwischen Konkursverwalter ¬
und Gläubigerversammlung in der Mitte; darum bedarf ¬
es seiner nicht immer, er bedarf seiner nur, wo die Verhältnisse
Im englischen Rechte: committee of inspection, s. 22; im italienischen ¬
Codice a. 723: delegazione dei creditori. Das französische Recht
kannte diese Institution nicht; die syndics waren eine Art Mittelding
zwischen Konkursverwalter und Gläubigerausschuß. Durch das Gesetz vom
4. März 1889 ist es nunmehr vorgesehen, daß die Gläubiger einen oder
zwei Kontrolleure neben den Massepflegern ernennen, welche diese zu überwachen ¬
haben, a. 9, 10, 20. Nach portugiesischem Codigo a. 706 hat
das Gericht aus den Gläubigern zwei oder mehr curadores fiscaes zu erwählen. ¬
Eine scheinbare Ausnahme ist es, daß ein Mitglied des Gläubigerausschusses ¬
Quittungen und Anweisungen mit zu unterzeichnen hat; vgl.
oben S. 415. Allein das thut das Mitglied des Gläubigerausschusses,
nicht der Gläubigerausschuß als solcher.