fullscreen : Stempf, L.: Handbuch des Gantverfahrens und des Gantrechts im Großherzogthum Baden

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Rechte  in  die  Statuten  eingeschlichen.  Aus  der  Praxis  hat  sich  seit  Einführung ¬
  des  Allgemeinen  Land=Rechts  kein  Fall  der  Anwendung  dieser  statutarischen ¬
  Bestimmungen  nachweisen  lassen,  und  es  ist  daher  auch  kein
Grund  vorhanden,  die  fortdauernde  Giltigkeit  dieses,  nicht  aus  dem  Volksleben ¬
  hervorgegangnen,  sondern  aus  fruͤhern  subsidiarischen  Gesetzen  entlehnten, ¬
  anscheinend  erstorbenen  Rechtssatzes  anzunehmen*).
Was  den  Pflichttheil  der  Aszendenten  betrifft,  so  ergiebt  sich  aus  einer
Vergleichung  der  Artikel  2.  3  u.  8,  daß  Eltern  und  Großeltern  denselben
zu  fordern  haben.  Auch  die  übrigen  Aszendenten  für  pflichttheils  berechtigt
anzunehmen,  ist  nach  den  Statuten  kein  Grund  vorhanden.  Der  Pflichttheil ¬
  wird  übrigens,  abweichend  von  den  landrechtlichen  Bestimmungen,
(Thl.  II.  Tit.  2.  §  502)  nicht  nach  der  Intestat=Erbporzion  berechnet,
sondern  besteht  immer  im  dritten  Theile  der  Verlassenschaft.  Aus  dem
Art.  1,  wonach  überhaupt  nur  die  zweite  Hälfte  des  Nachlasses  eines  verstorbenen ¬
  Ehegatten  den  nächsten  Blutsfreunden  zufallen  soll,  folgt  jedoch
unzweifelhaft,  daß  der  Pflichttheil  der  Eltern  und  Großeltern  nur  bei  ehelosem ¬
  Absterben  des  Kindes  im  dritten  Theile  der  ganzen  Verlassenschaft,
dagegen  für  den  Fall,  daß  das  Kind  einen  Ehegatten  hinterläßt,  nur  im
dritten  Theile  der  diesem  nicht  zufallenden  Hälfte  des  Nachlasses  besteht.
Dadurch  rechtfertigt  sich  die  Fassung  des  §  16.  Die  Praxis  und  Ansicht ¬
  des  Königl.  Land-  und  Stadt-Gerichts  zu  Neumarkt  stimmt,  wie  in
der  Konferenz  ausdrücklich  bemerkt  worden  ist**),  damit  überein.
Eilfte  Abtheilung.
Das  Privilegium  des  Herzogs  Lesko  von  Natibor.
Einleitung.
Das  statutarische  Recht  der  Stadt  Ratibor  ist  von  dem  Magistrate  in
den  im  vorigen  Jahrhunderte  erstatteten  Berichten  aus  vier  herzoglichen
rivilegien  aus  dem  13ten,  14ten  und  15ten  Jahrhunderte  abgeleitet  worden. ¬
  Die  ältesten  Privilegien  sind  die  der  Herzöge  Przismislaw  und  Lesko
aus  den  Jahren  1299  und  1318,  worin  der  Stadt  Magdeburgisches  Recht
verliehen  wird.  Nach  dem  vom  Magistrate  am  18.  Juli  1780  erstatteten
Berichte  soll  jedoch  hiervon  kein  besonderer  Gebrauch  gemacht  werden,  sondern ¬
  es  soll  nur  das  Sachsen=Recht  als  subsidiarisches  allgemeines  Recht
***
früher  in  Anwendung  gewesen  sein
).  Diese  Privilegien  sind  daher  jetzt  in
Folge  des  §  1.  des  Publikazions=Patents  zum  Allgemeinen  Land=Rechte
von  keinem  praktischen  Interesse  mehr.  Ebendies  ist  auch  in  Betreff  des
vom  Herzoge  Hanus  (Johann)  im  Jahre  1483  ertheilten  PrivilegienDriefes, ¬
  der  nach  dem  erwähnten  Berichte  die  Bestimmung  enthalten  hat:
)  Aa.  com.  ibid.  fol.  34v.
*)  Aa.-  com.  ibid.  fol.  34.  34v.
14.
Aa.  com.  Vol.  III.  fasc.  22.  fol.  2v.
            
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