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Rechte in die Statuten eingeschlichen. Aus der Praxis hat sich seit Einführung ¬
des Allgemeinen Land=Rechts kein Fall der Anwendung dieser statutarischen ¬
Bestimmungen nachweisen lassen, und es ist daher auch kein
Grund vorhanden, die fortdauernde Giltigkeit dieses, nicht aus dem Volksleben ¬
hervorgegangnen, sondern aus fruͤhern subsidiarischen Gesetzen entlehnten, ¬
anscheinend erstorbenen Rechtssatzes anzunehmen*).
Was den Pflichttheil der Aszendenten betrifft, so ergiebt sich aus einer
Vergleichung der Artikel 2. 3 u. 8, daß Eltern und Großeltern denselben
zu fordern haben. Auch die übrigen Aszendenten für pflichttheils berechtigt
anzunehmen, ist nach den Statuten kein Grund vorhanden. Der Pflichttheil ¬
wird übrigens, abweichend von den landrechtlichen Bestimmungen,
(Thl. II. Tit. 2. § 502) nicht nach der Intestat=Erbporzion berechnet,
sondern besteht immer im dritten Theile der Verlassenschaft. Aus dem
Art. 1, wonach überhaupt nur die zweite Hälfte des Nachlasses eines verstorbenen ¬
Ehegatten den nächsten Blutsfreunden zufallen soll, folgt jedoch
unzweifelhaft, daß der Pflichttheil der Eltern und Großeltern nur bei ehelosem ¬
Absterben des Kindes im dritten Theile der ganzen Verlassenschaft,
dagegen für den Fall, daß das Kind einen Ehegatten hinterläßt, nur im
dritten Theile der diesem nicht zufallenden Hälfte des Nachlasses besteht.
Dadurch rechtfertigt sich die Fassung des § 16. Die Praxis und Ansicht ¬
des Königl. Land- und Stadt-Gerichts zu Neumarkt stimmt, wie in
der Konferenz ausdrücklich bemerkt worden ist**), damit überein.
Eilfte Abtheilung.
Das Privilegium des Herzogs Lesko von Natibor.
Einleitung.
Das statutarische Recht der Stadt Ratibor ist von dem Magistrate in
den im vorigen Jahrhunderte erstatteten Berichten aus vier herzoglichen
rivilegien aus dem 13ten, 14ten und 15ten Jahrhunderte abgeleitet worden. ¬
Die ältesten Privilegien sind die der Herzöge Przismislaw und Lesko
aus den Jahren 1299 und 1318, worin der Stadt Magdeburgisches Recht
verliehen wird. Nach dem vom Magistrate am 18. Juli 1780 erstatteten
Berichte soll jedoch hiervon kein besonderer Gebrauch gemacht werden, sondern ¬
es soll nur das Sachsen=Recht als subsidiarisches allgemeines Recht
***
früher in Anwendung gewesen sein
). Diese Privilegien sind daher jetzt in
Folge des § 1. des Publikazions=Patents zum Allgemeinen Land=Rechte
von keinem praktischen Interesse mehr. Ebendies ist auch in Betreff des
vom Herzoge Hanus (Johann) im Jahre 1483 ertheilten PrivilegienDriefes, ¬
der nach dem erwähnten Berichte die Bestimmung enthalten hat:
) Aa. com. ibid. fol. 34v.
*) Aa.- com. ibid. fol. 34. 34v.
14.
Aa. com. Vol. III. fasc. 22. fol. 2v.