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Das Ganze zerfällt in 220 Artikel.
Das Alter dieser Wüllküren läßt sich nicht genau angeben, -
indessen zeigt ihr Inhalt, daß sie vor dem Aufkommen -
der Häuptlinge und also schon im 13ten Jahrhunderte -
entstanden seyn müssen. Indessen sind sie wahrscheinlich -
nicht auf einmal entstanden, sondern nach und
nach, so wie es die Umstände erheischten, zusammengetragen -
worden.
Uebrigens sind sie in der uralten Frisischen, mit keiner -
andern Mundart vermengten, Sprache geschrieben.
Die Herausgabe derselben verdanken wir dem Hochverdienten -
Herrn Hofrathe und Landsyndicus Wiarda zu
Aurich
unter dem Titel:
„Willküren der Brockmänner. Heraus¬„gegeben, -
übersetzt und erläutert von Tiele¬„mann -
Dothias Wiarda. Berlin, bey Rei-„mer, -
1820. 8vo.
Daß dieselben gegenwärtig keine unmittelbare Anwendbarkeit -
haben, versteht sich von selbst.
2) Die Emsiger Willküren.
Die nächsten Nachbaren der Brockmer waren die
Emisgoer oder Emsiger, diesseits der Ems; gleichfalls ein
freyes Volk, bevor sie unter Häuptlinge geriethen.
Ihre Willküren bestehen aus folgenden Theilen:
Ihre ältesten Gesetze, die wir kennen, sind die Buß
und Brüchtaxen, oder ihre Criminalgesetze. Diese
sind in der ächten Frisischen Sprache geschrieben
und werden schon im Jahre 1276 erwähnt. Sie
sind noch ungedruckt.
2)
Die zwölf Emsiger Domen, welche in 12 Artikeln
von dem Todtschlage, dem Beweise eines Todtschlages,
dem Bahrrechte, Wergelde u. s. w. handeln. Sie sind
im Jahre 1312 verfertiget, oder vielmehr, nach Beningaa), -
damals bey Upstallsboom nachgesehen und
a) Chron. Lib. 1. §. 137.
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