Full text : Deutsches Erbrecht (500)

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Das  Ganze  zerfällt  in  220  Artikel.
Das  Alter  dieser  Wüllküren  läßt  sich  nicht  genau  angeben, -
  indessen  zeigt  ihr  Inhalt,  daß  sie  vor  dem  Aufkommen -
  der  Häuptlinge  und  also  schon  im  13ten  Jahrhunderte -
  entstanden  seyn  müssen.  Indessen  sind  sie  wahrscheinlich -
  nicht  auf  einmal  entstanden,  sondern  nach  und
nach,  so  wie  es  die  Umstände  erheischten,  zusammengetragen -
  worden.
Uebrigens  sind  sie  in  der  uralten  Frisischen,  mit  keiner -
  andern  Mundart  vermengten,  Sprache  geschrieben.
Die  Herausgabe  derselben  verdanken  wir  dem  Hochverdienten -
  Herrn  Hofrathe  und  Landsyndicus  Wiarda  zu
Aurich
unter  dem  Titel:
„Willküren  der  Brockmänner.  Heraus¬„gegeben, -
  übersetzt  und  erläutert  von  Tiele¬„mann -
  Dothias  Wiarda.  Berlin,  bey  Rei-„mer, -
  1820.  8vo.
Daß  dieselben  gegenwärtig  keine  unmittelbare  Anwendbarkeit -
  haben,  versteht  sich  von  selbst.
2)  Die  Emsiger  Willküren.
Die  nächsten  Nachbaren  der  Brockmer  waren  die
Emisgoer  oder  Emsiger,  diesseits  der  Ems;  gleichfalls  ein
freyes  Volk,  bevor  sie  unter  Häuptlinge  geriethen.
Ihre  Willküren  bestehen  aus  folgenden  Theilen:
Ihre  ältesten  Gesetze,  die  wir  kennen,  sind  die  Buß
und  Brüchtaxen,  oder  ihre  Criminalgesetze.  Diese
sind  in  der  ächten  Frisischen  Sprache  geschrieben
und  werden  schon  im  Jahre  1276  erwähnt.  Sie
sind  noch  ungedruckt.
2)
Die  zwölf  Emsiger  Domen,  welche  in  12  Artikeln
von  dem  Todtschlage,  dem  Beweise  eines  Todtschlages,
dem  Bahrrechte,  Wergelde  u.  s.  w.  handeln.  Sie  sind
im  Jahre  1312  verfertiget,  oder  vielmehr,  nach  Beningaa), -
  damals  bey  Upstallsboom  nachgesehen  und
a)  Chron.  Lib.  1.  §.  137.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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