Metadaten : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 24 = [3.F.] Bd. 54 = Jg. 1851, Bd. 1 (1851))

96  B.  Miscellen.  1.  Das  ärztliche  Geheimniß  gegenüber  dem  Gericht.
Arzt  des  Findelhauses,  wie  er  seine  gewöhnliche  Visite  machte,
den  Leichnam  lange  und  in  aller  Schweigsamkeit  und  zog  sich
darauf  zurück,  indem  er  der  Directorin  aufgab,  das  zu  thun,
was  zu  thun  sei.  Dann  begab  er  sich  zur  Mairie  und  erklärte,
daß  er  am  2.  gegen  9  Uhr  Morgens  bei  der  Geburt  eines  Kindes -
  assistirt  habe,  das  in's  Hospice  abgesetzt  sei;  allein  er  wollte
weder  den  Ort  der  Geburt,  noch  den  Namen  der  Mutter  angeben. -
  Vor  den  Instructionsrichter  beschieden,  sagte  dieser  Arzt,
daß  er  in  der  That  zur  Entbindung  gerufen  sei,  daß  er  sich  um
das  Kind  sorgfältig  bemüht  habe,  das  schon  Spuren  von  Nägeleindrücken -
  (de  coupes  d'ongle)  an  sich  getragen,  daß  es  ihm
evident  scheine,  wie  ein  Verbrechen  begangen  worden,  daß  er
inzwischen,  seines  Wunsches,  es  möge  nicht  ungestraft  bleiben,
ungeachtet,  der  Gerechtigkeit  durchaus  keine  Anzeige  liefern  wolle.
Die  minutiösesten  Nachforschungen  der  Polizei  führten  zu
gar  keinem  Resultate.
Das  öffentliche  Ministerium  ließ  den  Dr.  Chedanne  vor  das
Corrections=Tribunal  citiren,  weil  er  nicht  die  durch  die  Artikel
55,  56  und  57  des  Civilcodex  vorgeschriebene  Erklärung  abgegeben -
  habe.  Diese  Artikel  verpflichten  nämlich  den  Arzt,  in  Ermangelung -
  des  Vaters  die  Geburt  eines  Kindes  in  den  ersten
3  Tagen  nach  der  Niederkunft  anzuzeigen,  und  die  Geburtsacte
muß  den  Tag,  die  Stunde  und  den  Ort  der  Geburt,  das  Geschlecht -
  des  Kindes  und  die  ihm  gegebenen  Vornamen,  so  wie
die  Vor=  und  Hausnamen,  den  Stand  und  die  Wohnung  des
Vaters  und  der  Mutter,  auch  die  der  Zeugen  kund  geben.
Dr.  Chédanne  hat  sich  zu  seiner  Vertheidigung  auf  zwei
Beschlüsse  des  Cassationshofes  gestützt,  welche  bestimmt  aussprechen, -
  daß  Personen,  welche  sich  gezwungen  fühlen,  den  Vorgang -
  einer  Geburt  anzuzeigen,  nicht  auch  gehalten  sind,  Alles
auszusprechen,  was  in  dem  57.  Artikel  des  Civilcodex  liegt  (de
fournir  toutes  les  énonciations  voulues  par  l'article  57  etc.)  ;
sie  erklären  überdies,  daß  der  Artikel  378  des  Strafcoder  dem
Arzte  untersage,  das  ihm  anvertraut  wordene  Geheimniß  bei  der
Angabe  des  Namens  der  Mutter  (en  decouvrant  le  nom  de  la
mère)  zu  entschleiern.  Das  öffentliche  Ministerium  hat  diese
Beschlüsse  lebhaft  bestritten  und  das  Tribunal  in  Folge  vielfacher -
  Erwägungen  (s'appuyant  sur  des  longs  considérants)  den
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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