96 B. Miscellen. 1. Das ärztliche Geheimniß gegenüber dem Gericht.
Arzt des Findelhauses, wie er seine gewöhnliche Visite machte,
den Leichnam lange und in aller Schweigsamkeit und zog sich
darauf zurück, indem er der Directorin aufgab, das zu thun,
was zu thun sei. Dann begab er sich zur Mairie und erklärte,
daß er am 2. gegen 9 Uhr Morgens bei der Geburt eines Kindes -
assistirt habe, das in's Hospice abgesetzt sei; allein er wollte
weder den Ort der Geburt, noch den Namen der Mutter angeben. -
Vor den Instructionsrichter beschieden, sagte dieser Arzt,
daß er in der That zur Entbindung gerufen sei, daß er sich um
das Kind sorgfältig bemüht habe, das schon Spuren von Nägeleindrücken -
(de coupes d'ongle) an sich getragen, daß es ihm
evident scheine, wie ein Verbrechen begangen worden, daß er
inzwischen, seines Wunsches, es möge nicht ungestraft bleiben,
ungeachtet, der Gerechtigkeit durchaus keine Anzeige liefern wolle.
Die minutiösesten Nachforschungen der Polizei führten zu
gar keinem Resultate.
Das öffentliche Ministerium ließ den Dr. Chedanne vor das
Corrections=Tribunal citiren, weil er nicht die durch die Artikel
55, 56 und 57 des Civilcodex vorgeschriebene Erklärung abgegeben -
habe. Diese Artikel verpflichten nämlich den Arzt, in Ermangelung -
des Vaters die Geburt eines Kindes in den ersten
3 Tagen nach der Niederkunft anzuzeigen, und die Geburtsacte
muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht -
des Kindes und die ihm gegebenen Vornamen, so wie
die Vor= und Hausnamen, den Stand und die Wohnung des
Vaters und der Mutter, auch die der Zeugen kund geben.
Dr. Chédanne hat sich zu seiner Vertheidigung auf zwei
Beschlüsse des Cassationshofes gestützt, welche bestimmt aussprechen, -
daß Personen, welche sich gezwungen fühlen, den Vorgang -
einer Geburt anzuzeigen, nicht auch gehalten sind, Alles
auszusprechen, was in dem 57. Artikel des Civilcodex liegt (de
fournir toutes les énonciations voulues par l'article 57 etc.) ;
sie erklären überdies, daß der Artikel 378 des Strafcoder dem
Arzte untersage, das ihm anvertraut wordene Geheimniß bei der
Angabe des Namens der Mutter (en decouvrant le nom de la
mère) zu entschleiern. Das öffentliche Ministerium hat diese
Beschlüsse lebhaft bestritten und das Tribunal in Folge vielfacher -
Erwägungen (s'appuyant sur des longs considérants) den
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin