Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Erbvertrag  und  Erbverzicht.
geschäft,  das  seinen  eigenen  Normen  unterstehe  und  in  der  Regel  von  dem
schließlichen  Erfolge  des  Erbverzichts  so  wenig  abhänge,  wie  seine  etwaige
Unwirksamkeit  den  Erbverzicht  unberührt  lasse.
[Das  würde  in  den  meisten  Fällen  der  Absicht  der  Beteiligten  nicht
entsprechen,  denn  der  Verzicht  wird  häufig  nur  deshalb  erklärt,  weil  der
Verzichtende  durch  Vermögensopfer  des  Erblassers  so  viel  oder  mehr  erhält, ¬
  als  er  auf  Grund  seines  Erbrechts  erhalten  haben  würde.]
IV.  Nach  BGB  ist  der  Erbverzicht  kein  Geschäft  von  Todes
wegen.
Die  allgemeinen  Vorschriften  des  BGB  über  Testament  und  Erbvertrag ¬
  sind  daher  auf  den  Erbverzicht  nicht  unmittelbar  anwendbar.
Insbesondere  gilt  für  den  Erbverzicht  nicht  der  Grundsatz  —  vgl.  §  2064,
§  2274  —,  daß  ihn  der  Erblasser  nur  persönlich  schließen  könne.
Dennoch  ist  der  Erbverzicht  im  Sinne  der  Parteien  ein  erbrechtliches ¬
  Geschäft.  Deshalb  wird  er  mit  Recht  im  fünften  Buche  des  BGB
behandelt.  Er  ist  nach  der  Analogie  anderer  erbrechtlicher  Geschäfte
zu  beurteilen,  soweit  nicht  eine  besondere  Regel  für  ihn  getroffen  ist.“
V.  Der  Erbverzicht  bildet  eine  Ausnahme  von  der  Grundregel
des  §  312  Abs.  1,  daß  Verträge  über  den  Nachlaß  eines  noch  lebenden
Dritten  oder  über  den  Pflichtteil  oder  über  ein  Vermächtnis  aus  dem
Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten  unzulässig  und  nichtig  seien.
Eine  andere  Ausnahme  ist  der  gerichtliche  oder  notarielle  Vertrag
unter  künftigen  gesetzlichen  Erben  über  ihren  gesetzlichen  Erbteil  oder
Pflichtteil,  der  ohne  Zuziehung  des  Erblassers  zulässig  ist,  §  312  Abs.  2.
Ein  solcher  Vertrag  hat  aber  keine  unmittelbaren  erbrechtlichen  Wirkungen.
Er  verpflichtet  nur  obligatorisch.  Vom  Erbverzicht  unterscheidet  er  sich
daher  im  Rechtssinne  durchaus.
§  105.  Eingehung  des  Erbverzichts.
I.  Die  Eingehung  des  Erbverzichts  ist  gegenüber  dem  Erbvertrag
erheblich  erleichtert.  Denn  ein  Erbverzicht,  insbesondere  gegen  Abfindung, ¬
  ist  häufig  ein  dringendes  Bedürfnis.  Dies  vor  allem,  wenn  ein
Kann  ein  Erb7) ¬
  Planck,  Vorbemerkung  zum  siebenten  Abschnitt.
verzicht  wegen  Irrtums  nur  nach  §  119  angefochten  werden,  oder  ist  §2078
entsprechend  anwendbar?  Die  letztere  Ansicht  wurde  von  Strohal  2.  Aufl.
S.  289,  290  vertreten,  ist  in  der  3.  Auflage  eingeschränkt  (II  S.  539,  540)
[§  2078  enthält  eine  nur  durch  die  Natur  des  Geschäftes  von  Todes  wegen
gerechtfertigte  Abweichung  von  den  allgemeinen  Grundlagen  des  §  1191
            
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