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Erbvertrag und Erbverzicht.
geschäft, das seinen eigenen Normen unterstehe und in der Regel von dem
schließlichen Erfolge des Erbverzichts so wenig abhänge, wie seine etwaige
Unwirksamkeit den Erbverzicht unberührt lasse.
[Das würde in den meisten Fällen der Absicht der Beteiligten nicht
entsprechen, denn der Verzicht wird häufig nur deshalb erklärt, weil der
Verzichtende durch Vermögensopfer des Erblassers so viel oder mehr erhält, ¬
als er auf Grund seines Erbrechts erhalten haben würde.]
IV. Nach BGB ist der Erbverzicht kein Geschäft von Todes
wegen.
Die allgemeinen Vorschriften des BGB über Testament und Erbvertrag ¬
sind daher auf den Erbverzicht nicht unmittelbar anwendbar.
Insbesondere gilt für den Erbverzicht nicht der Grundsatz — vgl. § 2064,
§ 2274 —, daß ihn der Erblasser nur persönlich schließen könne.
Dennoch ist der Erbverzicht im Sinne der Parteien ein erbrechtliches ¬
Geschäft. Deshalb wird er mit Recht im fünften Buche des BGB
behandelt. Er ist nach der Analogie anderer erbrechtlicher Geschäfte
zu beurteilen, soweit nicht eine besondere Regel für ihn getroffen ist.“
V. Der Erbverzicht bildet eine Ausnahme von der Grundregel
des § 312 Abs. 1, daß Verträge über den Nachlaß eines noch lebenden
Dritten oder über den Pflichtteil oder über ein Vermächtnis aus dem
Nachlaß eines noch lebenden Dritten unzulässig und nichtig seien.
Eine andere Ausnahme ist der gerichtliche oder notarielle Vertrag
unter künftigen gesetzlichen Erben über ihren gesetzlichen Erbteil oder
Pflichtteil, der ohne Zuziehung des Erblassers zulässig ist, § 312 Abs. 2.
Ein solcher Vertrag hat aber keine unmittelbaren erbrechtlichen Wirkungen.
Er verpflichtet nur obligatorisch. Vom Erbverzicht unterscheidet er sich
daher im Rechtssinne durchaus.
§ 105. Eingehung des Erbverzichts.
I. Die Eingehung des Erbverzichts ist gegenüber dem Erbvertrag
erheblich erleichtert. Denn ein Erbverzicht, insbesondere gegen Abfindung, ¬
ist häufig ein dringendes Bedürfnis. Dies vor allem, wenn ein
Kann ein Erb7) ¬
Planck, Vorbemerkung zum siebenten Abschnitt.
verzicht wegen Irrtums nur nach § 119 angefochten werden, oder ist §2078
entsprechend anwendbar? Die letztere Ansicht wurde von Strohal 2. Aufl.
S. 289, 290 vertreten, ist in der 3. Auflage eingeschränkt (II S. 539, 540)
[§ 2078 enthält eine nur durch die Natur des Geschäftes von Todes wegen
gerechtfertigte Abweichung von den allgemeinen Grundlagen des § 1191